ALG 2 Darlehen

Hallo zusammen,

folgende Situation,

jemand bezieht ALG1 u. anschließend ALG2. Er kann mit 63 J. Rente beantragen. (Ende 2009)
Mit seiner Frau bewohnt er ein schuldenfreies Einfamilienhaus, Wohnfl. 115 qm, Grundstück 430 qm.
Die Vermögensgrenzen werden nicht überschritten.

Laut Urteil des BSG v. 16.5.07 gelten aber nur noch 90 qm Wohnfl. für 2 Personen als angemessen.

Allerdings wird im Urteil auch deutlich erklärt, dass es: „Immer maßgeblich auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt u. keine pauschalierte Betrachtungsweise sachgerecht ist“.

Und weiter: „Bei den Wohnflächenwerten handelt es sich um Richtwerte für den Durchschnittsfall. Abweichungen nach oben aber auch nach unten sind möglich“.

Frage:

  1. Wenn nun bei der Person „Besonderheiten des Einzelfalls“ vorliegen würden z.B.: GdB 80%, Zumutbarkeit, kurz vor Rentenbeginn, Haus dient der Altersvorsorge, Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich usw., könnte dann die Wohnfl. als angemessen anerkannt werden?

  2. Sollte die Wohnfl. auf Grund der „Einzelfallsituation“ als angemessen anerkannt werden, gibt es dann aber die Leistungen ausschließlich nur als Darlehen, oder ist durch die Anerkennung, die Angemessenheit wieder hergestellt u. ALG2 würde „normal“ gewährt?

  3. Hat der SB hier einen Ermessensspielraum?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten

Frage:

  1. Wenn nun bei der Person „Besonderheiten des Einzelfalls“
    vorliegen würden z.B.: GdB 80%, Zumutbarkeit, kurz vor
    Rentenbeginn, Haus dient der Altersvorsorge, Verwertung
    offensichtlich unwirtschaftlich usw., könnte dann die Wohnfl.
    als angemessen anerkannt werden?

Ja, könnte. Und nach gesundem Menschenverstand wird das auch so sein.

  1. Sollte die Wohnfl. auf Grund der „Einzelfallsituation“ als
    angemessen anerkannt werden, gibt es dann aber die Leistungen
    ausschließlich nur als Darlehen, oder ist durch die
    Anerkennung, die Angemessenheit wieder hergestellt u. ALG2
    würde „normal“ gewährt?

Wenn anerkannt, dann ALG. Das mit dem Darlehen ist was anderes.

  1. Hat der SB hier einen Ermessensspielraum?

Immer.