Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgemeinscha

Von: , Frage gestellt am Di, 5. Feb 2008

Hallo Experten,
ich nehme mal folgenden fiktiven Fall an:
Anton und Berta sind verheiratet. Er arbeitet, sie ist Hausfrau. Dann verliert Anton seine Arbeit, das dauert länger, er bekommt Hartz IV. Dadurch bilden Anton und Berta eine Bedarfsgemeinschaft. Nach einiger Zeit wird Berta jedoch so krank, daß sie von ihrem Hausarzt als erwerbsunfähig eingestuft wird. Nach entsprechender Meldung bei der Arge wird ihr beschieden, die Arge sei nun nicht mehr für sie zuständig, sie müsse sich ans Sozialamt wenden.
Bilden nun Anton und Berta weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, oder muß jetzt jeder für sich einen (Fortsetzungs-)Antrag beim jeweiligen Amt stellen? Wie steht es mit dem gemeinsamen Konto, dessen Höhe zwar nicht den zulässigen Betrag für Hartz IV übersteigt, aber wohl den fürs Sozialamt. Wird davon die Hälfte für Berta angerechnet, oder wie sieht das aus? Und was bekommt nun Anton von der Arge, weiterhin seinen alten Satz plus der halben Miete? Und was Berta? Fragen über Fragen, auf die hoffentlich jemand eine Antwort weiß.

Vielen Dank
Jan

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgemein

    Da A und B vorher eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben, fällt B durch ihre Erwerbsunfähigkeit nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, solange A erwerbsfähig bleibt. A kann also weiterhin für seine Bedarfsgemeinschaft die Fortzahlungsanträge stellen.

    Ein gemeinsames Konto unterstreicht die Partnerschaft von A und B zusätzlich - da das Sozialamt nicht zuständig sein wird, dürfte es hierbei keine Probleme geben. Für beide Partner gibt es dann im Normalfall je 150 EUR Freibetrag für jedes Lebensjahr und zusätzlich einmalig 750 EUR Freibetrag für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Kurzes Beispiel: A und B sind beide 30 Jahre alt: 30 x 150 EUR = 4500 EUR, für die beiden also 9000 EUR. Wenn A und B die einzigen Personen in der BG sind, kommen noch 2 x 750 EUR (= 1500 EUR) hinzu, also insgesamt 10500 EUR.

    An den Regelsätzen ändert sich nichts... Miete wird weiterhin für beide in angemessener Höhe getragen

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgeme

      Da A und B vorher eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben,
      fällt B durch ihre Erwerbsunfähigkeit nicht aus der
      Bedarfsgemeinschaft, solange A erwerbsfähig bleibt. A kann
      also weiterhin für seine Bedarfsgemeinschaft die
      Fortzahlungsanträge stellen.
      Das stimmt nicht!
      Wenn der Amtsarzt eine Erwerbsunfähigkeit feststellt, wird die ARGE Berta auffordern, einen Antrag auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII zu stellen. Das Grusi-Amt fordert dann ein Gutachten vom Rententräger an. So lange muss die ARGE auf jeden Fall weiterzahlen, da Berta in Bedarfsgemeinschaft mit einem ALG2-berechtigten lebt. Wenn vom Rententräger die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wird, bekommt Berta keine Leistungen mehr von der ARGE, sondern Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.

      Gruß
      Nelly

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgemein

    Tag!
    Heute gerade Schulung gehabt: Ehefrau fällt, wenn dauerhaft (also länger als 6 Monate) erwerbsunfähig,zwar nicht aus der Bedarfsgemeinschaft raus, aber bekommt keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) mehr, sondern SGB XII-Leistungen (Grundsicherung), da diese Vorrang haben.
    Wenn nun das Vermögen für die Grundsicherung zu hoch ist und dort der Antrag abgelehnt wird, ist widerum die ARGE zuständig (Vorrang-Nachrang).
    Die Leistungshöhe ändert sich bei der Grundsicherung nicht.

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgeme

      Was war das für ne Schulung?? Ersteinmal: SGBII = Grundsicherung für Arbeitssuchende; SBGXII = Sozialhilfe.

      Sobald der Erwerbsunfähige in der Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebt, bekommt dieser auch Leistungen nach dem SGBII - siehe § 7 Abs. 1, 2 und 3 SGBII. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgeme

        Du bist aber ein Schlaumeier!

        :Was war das für ne Schulung?? Ersteinmal: SGBII =
        :Grundsicherung für Arbeitssuchende; SBGXII = Sozialhilfe.

        SGB XII, 3. Kapitel = Sozialhilfe, 4.Kapitel = Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

        :Sobald der Erwerbsunfähige in der Bedarfsgemeinschaft mit
        :einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebt, bekommt dieser
        :auch Leistungen nach dem SGBII - siehe § 7 Abs. 1, 2 und 3
        :SGBII.

        Wenn Berta dauerhaft voll erwersgemindert ist, bekommt sie keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Sie muss dann Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII beantragen, und die nennen sich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bis zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung muss allerdings die ARGE weiterzahlen, da sie in Bedarfsgemeinschaft mit einem ALG2-Berechtigten lebt.

        Wenn man selbst nur ein Halbwissen hat, sollte man sich nicht so herablassend äußern.

        Gruß
        Nelly

        • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgeme

          Danke, Nelly!

          Es grüßt Kristin

  3. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgemein

    Hallo Experten,
    erstmal vielen Dank für alle, die geantwortet haben. Allerdings sind Anton und Berta nun virtuell etwas verwirrt, da ja doch verschiedene Antworten existieren. Es erinnert etwas an Gerichte, bei denen es ja auch vorkommt, daß z.B. das Gericht in A. eine andere Entscheidung fällt, als das Gericht in B., obwohl es sich um den gleichen Sachverhalt handelt.
    Aber zumindest hätten Anton und Berta, wenn sie denn real wären, schon mal ein paar Paragraphen, nach denen sie Ausschau halten könnten.

    Vielen Dank
    Jan

  4. Antwort von nach 17 Tagen 0 hilfreich
    Re: Hart IV und Sozialhilfe in einer Bedarfsgemein

    Hallo,
    ich bin kein Experte, kenne aber mehrere solcher Fälle. Solange keine Kinder da sind, die evtl. gerade in der Ausbildung sind (dann wird's ganz bitter!), zählt das als HartzIV Bedarfsgemeinschaft und Bertas Rente wird als Nebeneinkommen abgezogen. Wenn sie Sozialhilfe bekommt, ist es noch einfacher, denn das ist nicht weniger als HartzIV. Im Gegenteil, wenn Berta z.B. Krebs hätte, könnte sie einen Mehrbedarf geltend machen, und da sie teure Medikamente braucht, wird auch ihr Mann (Bedarfsgemeinschaft) von den Arzt- und Apothekengebühren befreit. Die Miet- und Heizkosten werden von beiden Trägern anteilig gezahlt. Es spielt keine Rolle, wer der Haushaltsvorstand ist - jeder kriegt die Hälfte (Resp. 1/3, wenn Kind da ist). Schlimmer ist es, wenn sie soviel Rente kriegt, daß sie über den Grundbedarf kommt. Am Ende müßte nach BShG zwar das gleiche rauskommen, tut es aber meistens nicht. Deshalb hatte ich das Kind erwähnt. Wenn so eins da ist, muß sie zuerst mit ihrem Einkommen für das Kind mit zahlen. Da sich dessen Einkünfte aus Lehrlingsgeld oder BaföG, Kindergeld und Hartz IV zusammensetzen, fallen die Abrechnungen vom Amt teilweise so haarsträubend aus, daß Minusbeträge rauskommen, weil die das BaFöG und das Kindergeld vom Einkommen abziehen. Wenn nur der Mann da ist, muß sie auch anteilig für ihn aufkommen, aber bei HartzIV ist das nicht so rechnungsintensiv. Am Ende muß immer HartzIV für eine Bedarfsgemeinschaft rauskommen, incl. Heiz- und Wohnkosten. Sollte Berta natürlich eine so utopische Rente kriegen, daß diese Summe überstiegen wird, haben sie Pech gehabt, dann gibt's kein Geld vom Amt und der Mann hat sein Leben lang umsonst Versicherung gezahlt. Kann er nicht auch ganz schrecklich krank werden?
    Das wäre wohl der einzige Ausweg. Spätestens beim Bewältigen des Amtsweges wird er es schon werden!
    Viel Glück dabei
    Gruß Mona

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