welche Pflichten hat ein junger Arbeitssuchender, der keinerlei finanzielle Leistungen bezieht (wir nehmen an unter 25 und die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt)? Er hat sich nur wegen der Rentenversicherung gemeldet.
Muss er zu den Gesprächsterminen erscheinen? Wird er - wenn er nicht erscheint - von der Rente abgemeldet?
Muss er für ein Praktikum um Erlaubnis fragen?
Hallo,
sorry, dämlich gefragt…
Die Frage ist doch vielmehr was du willst?
Die Meldung beim AA allein hat nach §58 SGB VI ( Rentenrecht) doch nur eine begrenzte Wirkung. Ein Beitrag in cent und€ wird eh nicht gezahlt. Auswirkungen hat es nur auf Fristen im Sinne der Erwerbsminderungsrente und ggf einem Riester Vertrag.
Wenn Du die Dienstleistung der Arbeitsagentur im Sinne einer echten Arbeitsvermittlung möchtest ist dies ein eigenes Interesse. in diesem Fall sollten aber die Mitwirkungswünsche keine Einbahnstrasse sein.
Die Meldung bei der RV setzt eine „aktive Arbeitslosigkeit“ voraus. Eine Karteilelaiche nicht. Dient auch weder Dir noch der AA.
Stellt sich wieder die Frage: was willst Du erreichen?
Gruß
machlas
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sorry, dämlich gefragt…
Die Frage ist doch vielmehr was du willst?
ICH will gar nichts… Ich erkundige mich nur für jemanden, dem ich bei der Berufswahl unterstütze. Zudem interessiert es mich einfach - daher auch der Wunsch nach einem § beziehungsweise nach einer handhabbaren Erklärung. Daher darf / muss es hier als spekulativer Fall behandelt werden.
Wenn Du die Dienstleistung der Arbeitsagentur im Sinne einer
echten Arbeitsvermittlung möchtest ist dies ein eigenes
Interesse. in diesem Fall sollten aber die Mitwirkungswünsche
keine Einbahnstrasse sein.
Derjenige fühlt sich von Seiten der Arbeitsagentur allein gelassen - sonst bräuchte er mich nicht
Es geht darum, dass ich dieser Person (u.a. zur Berufsorientierung) zu einem Praktikum rate. Er hat jedoch die Erfahrung gemacht, dass er hierfür vom Amt eine Genehmigung braucht, die nicht erteilt wird, wenn kein Angestelltenverhältnis in Aussicht ist.
Zudem entstand die Frage, ob er verpflichtet ist, persönlich zu einem Gesprächstermin zu erscheinen. Würde es ausreichen, alle 3 Monate schriftlich zu bestätigen, dass man weiterhin arbeitssuchend ist?
Ich persönlich sehe darin kein gravierendes Problem, allerdings wüsste ich schon gerne die rein rechtliche Situation.
Da nun der Hintergrund der Frage bekannt ist, würde mich über eine Antwort freuen, die meine Frage (Welche Regelungen gibt es? Wo kann man das nachlesen?) beantwortet.
Für ein Praktikum braucht man die Agentur nicht. Wenn ein AN und ein AG einen Praktikkumsvertrag schließen ist dies ok. (= Arbeitsrecht BGB). Die Agentur muß nur dann zustimmen wenn derjenige Leistungen erhält. Da dies nicht der Fall ist, benötigt derjenige das Amt nicht.
Rechtsgrundlage für die Meldung ist der §58 Abs.1 Nr. 3a SGB VI. Die Agentur bescheinigt dem Rentenversicherungsträger ob jemand die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Dort fällt das Wort „arbeitsuchend“. Danach ist es dann im §15 SGB III (Recht der Arbeitsagentur) auslegungssache ob jemand dies auch tatsächlich ist.
Wenn jemand dies nur schriftlich macht und es innerhalb von 3 Monaten nicht schafft (oder möchte) dort auszuschlagen und die Hilfen in Anspruch zu nehmen, sich beraten zu lassen, sich profilen zu lassen (was kann ich/was will ich) um den Berater überhaupt erst in die Lage zu versetzen behilflich sein zu können, würde dies vermutlich nicht anerkannt.
Es gibt aber im Ergebnis keinen Gesetzeswortlaut wo beschrieben wird ob die Meldung schrftlich oder persönlich zu erfolgen hat.
Ich sage es aber gern nochmal: die Wirkung einer Anrechnungszeit auf die Rente wird häufig überschätzt!
Gruß machlas
Ne, hab ich auch nicht so verstanden. Es gibt ja genug Leute, die sich vor allem möglichen drücken - da kann ich einen gewissen Unmut auf der anderen Seite verstehen.
Ich sage es aber gern nochmal: die Wirkung einer
Anrechnungszeit auf die Rente wird häufig überschätzt!
So sehe ich das hier auch, da es für die Person anscheinend keine weiteren (finanziellen) Vorteile bringt.
Für ein Praktikum braucht man die Agentur nicht.
Stimmt. Es ist ein freiwilliges Praktikum angedacht, da die Person im Lehrberuf nicht weiterarbeiten möchte.
…Die Agentur muß nur dann zustimmen wenn derjenige Leistungen :erhält.
Das denke ich auch, hatte aber keine rechtlichen Grundlagen. Ich bin auch Laie, was Rechtssachen angeht…
Rechtsgrundlage für die Meldung ist der §58 Abs.1 Nr. 3a SGB VI
Das belegt doch nur, dass die Praktikumszeit (sofern weiter arbeitslos) zur Rentenanrechnungszeit hinzugezählt wird - oder?
Gibt es eine Handlungsgrundlage für die Arbeitsagentur?
Dort muss die Person das Praktikum genehmigen lassen und bekommt angeblich eine Absage. Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen.
Ich frage mich aber, ob es gegen ein Gesetz verstößt, wenn diese Person das Praktikum (1-4 Wochen, ohne Einkünfte) nicht meldet bzw. beantragt.
Der Wunsch nach einer Beschäftigung (ob 2. Ausbildung oder Job) besteht ja weiterhin.
nochmal:
eine Genehmigung für ein Praktikum braucht Person A nur dann, wenn er auch Leistungen bezieht (wie machlas schon sagte!). Und in einem solchen Fall bewilligt eigentlich jedes Amt dieses Praktikum (möglicherweise unter dem Deckmäntelchen „Traniningsmaßnahme“, hierfür gibt es sogar entsprechende Formulare, die beim AG vorgelegt werden müssen), wenn damit eine „Fortbildung“ des Arbeitslosen und somit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden.
Beispiel: Eine ausgebildete Bürokauffrau wird sicherlich keine Genehmigung für einen Computergrundkurs bekommen, da dies Inhalt ihrer Ausbildung war und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern können. Ein Maurer jedoch würde diesen wahrscheinlich genehmigt bekommen, da dies die Chancen erhöhen würde.
Nochmal: Keine Leistungsbeziehung also ALG ==> keine Genehmigung durch AA nötig und auch keine Meldepflicht an dieses, dass eine Maßnahme durchgeführt wird
ABER: Das entbindet nicht von der allgemeinen, regelmäßigen Meldepflicht! Wie machlas schön erklärt hat
Wenn Person A immer noch unsicher ist, wäre es ratsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim AA Kontakt aufzunehmen.