Angenommen ein Hartz IV Empfänger wohnt derzeit mit
seiner Frau in einer Mietwohnung. Demnächst werden eine
Lebensversicherung und zwei Rentenversicherungen fällig und diese
möchte er nutzen um sich ein Haus zu kaufen. Hat er zu befürchten das
hier Hartz IV zuschlägt und sich seinen Teil holt ?
So wird`s wohl kommen.
Soweit das dann zufließende Kapital, das Schonvermögen übersteigt, wird es in den Leistungsbezug mit hineingerechnet.
Sind denn diese Versicherungen bereits bei der bisherigen Antragstellung berücksichtigt worden?
Hallo
So wird`s wohl kommen.
Ich weiß nicht - ich würde mich ganz genau erkundigen.
Geld, das für die Bezahlung von Wohneigentum nötig bzw. vorgesehen ist, wird - glaube ich - anders behandelt.
Möglicherweise ist es was anderes, wenn man das Haus praktisch schon gekauft hat, bevor man ALG II Empfänger wird. Aber das wäre ja auch wieder ungerecht.
Zur Not würde ich mal einen guten Rechtsanwalt befragen (wichtig ist, dass er GUT ist). Schließlich geht es um ziemlich viel Geld. Und so oft kommt dieser Fall wahrscheinlich nicht vor.
Im Moment denke ich, dass es eine Möglichkeit wäre, in dem Moment, in dem man das Geld ausgezahlt bekommt, erstmal auf ALG II zu verzichten, dann das Haus zu kaufen und ALG II neu zu beantragen. Weiß aber nicht, ob das erlaubt ist. Bitte ganz genau erkundigen.
Evtl. auch tacheles-sozialhilfe.de, aber dann richtig beraten lassen (nicht durch das Forum).
Viele Grüße
Simsy
Mal angenommen die Versucherungssumme beträgt 60.000.- Euro. Er ist 60 Jahre alt, sie ist 61 Jahre alt. Soweit ich weiß gibt es einen Freibetrag von 520.- Euro pro Jahr. Die Frage die sich dann stellt, ist das nur für den Hartz IV Empfänger (60 * 520.- Euro) oder für die Gütergemeinschaft (121 * 520.- Euro)
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Mal angenommen die Versucherungssumme beträgt 60.000.- Euro.
Er ist 60 Jahre alt, sie ist 61 Jahre alt. Soweit ich weiß
gibt es einen Freibetrag von 520.- Euro pro Jahr. Die Frage
die sich dann stellt, ist das nur für den Hartz IV Empfänger
(60 * 520.- Euro) oder für die Gütergemeinschaft (121 * 520.-
Euro)
Hilfebedürftige, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, bekommen einen Vermögensgrundfreibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, summiert sich aber auf höchstens 33.800 Euro.
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro.
Rechnung:
60 x 520 = 31.200 + 750 = 31.950
61 x 520 = 31.720 + 750 = 32.470
Summe = 64.420