ALG II - Bearbeitungsdauer bei Widerspruch

Hallöle…

Nehmen wir mal an, eine Bedarfsgemeinschaft hat Ende Juni 2007 die Übernahme einer Heizkostennachzahlung beantragt. Diese wurde abgelehnt.

Daraufhin hat die BG Ende Juli 2007 Widerspruch eingelegt und um eine Einzelfallentscheidung gebeten.

Die Beschwerdestelle meldete sich Mitte August mit einem Fragebogen zur Wohnung. Diese Fragen wurden noch Mitte August per eMail beantwortet. Der Empfang der eMail wurde bestätigt.

Bei einer telefonischen Nachfrage Ende 2007 sagte der Sachbearbeiter nur, daß noch keine Entscheidung abzusehen sei, da man Bearbeitungsrückstand habe.

Auf eine eMail vor ca. einer Woche mit einer Nachfrage zum aktuellen Stand und Fristsetzung und ausdrücklicher Bitte um Empfangsbestätigung wurde nicht geantwortet. Daher ging heute nochmal eine eMail raus mit erneuter Bitte um Empfangsbestätigung und der Ankündigung, daß bei ausbleibender Bestätigung das Schreiben persönlich gegen Quittung abgegeben wird.

Nun meine Fragen zu diesem theoretischen Fall:

1.) Wie lange dürfen die sich Zeit lassen?

2.) Wie kann man weiter vorgehen?

3.) Hat es evtl. eine Auswirkung, wenn die BG wegen Arbeitsaufnahme ab Februar 2008 über den Satz kommt und somit nicht mehr bedürftig ist? Wird dann abgelehnt oder zählt nur der Stand zum Zeitpunkt des Antrages? Schließlich klafft das Loch der Abrechnung ja noch immer auf dem Konto.

Hallo …

Nun meine Fragen zu diesem theoretischen
Fall:

1.) Wie lange dürfen die sich Zeit lassen?

3 Monate

2.) Wie kann man weiter vorgehen?

Untätigkeitsklage erheben, dass beschleunigt die Angelegenheit

LG
Mikesch

Überflüssiges Zitat entfernt. [Mod. X]

Hallo

Frage 1 und 2 wurde ja schon beantwortet, wobei ich noch bemerken möchte, dass diese Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erhoben würde und somit keine Gerichtskosten anfielen.

Da das ein sehr eindeutiger und einfacher Fall ist, könnte man sich dort auch den Anwalt sparen, wenn man möchte. Vor dem Sozialgericht muss man kein Juristendeutsch beherrschen, man muss sich nur verständlich ausdrücken können.

3.) Hat es evtl. eine Auswirkung, wenn die BG wegen
Arbeitsaufnahme ab Februar 2008 über den Satz kommt und somit
nicht mehr bedürftig ist?

Das natürlich nicht! Dann hätte es die Sozialbehörde ja gut! Da bräuchte sie nur alle Fälle verschleppen, und schon würde das alles nicht mehr gelten. So geht es natürlich nicht!

Viele Grüße
Simsy