Gründungszuschuss + vorübergehendes Angestelltenve

Hallo,

mich würde folgendes interessieren:

Person A ist mit dem Gründungszuschuss selbständig tätig ( hauptsächlich Internettätigkeit). Hätte nun die Möglichkeit für 3 Monate Angestellt zu arbeiten und würde dennoch seiner selbständigen Tätigkeit - min. 15 Stunden wöchentlich- nachgehen.

Wie würde es sich mit dem Gründungszuschuss verhalten? Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Grüße

Lara

Hallo

Da bis jetzt noch niemand geantwortet hat, nehme ich an, dass hier niemand die Antwort weiß.

Wenn dies der Fall ist, kann man leider mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass die betreffenden Sachbearbeiter der Behörden es ebenfalls nicht wissen, falls Person A nicht mit einem Ausnahme-Sachbearbeiter gesegnet sein sollte.

Von daher ist folgendes zu empfehlen:

Entweder anstatt arbeiten zu gehen einen Flachbildfernseher kaufen und dort hineinschauen. Das wird von Person A eigentlich als normales Verhalten erwartet, und dieser Fall kann daher leicht bearbeitet werden.

Oder sich vorher von einem Anwalt oder einer guten Beratungsstelle umfassend schriftlich (mit Paragraphen) beraten lassen. Anschließend die nun gewonnenen Erkenntnisse kurz und übersichtlich (mit Paragraphenangaben) formulieren und dieses Schreiben zusammen mit der Änderungsanzeige beim Amt abzugeben.

Andernfalls wird sich die Bearbeitung des Falles wahrscheinlich über viele Monate hinziehen und durch die andauernde Unsicherheit sehr viele Energien binden, und möglicherweise das weitere Fortkommen sehr stark gefährden.

Viele Grüße
Simsy

besser zusätzlich angestellt

Person A ist mit dem Gründungszuschuss selbständig tätig (
hauptsächlich Internettätigkeit). Hätte nun die Möglichkeit
für 3 Monate Angestellt zu arbeiten und würde dennoch seiner
selbständigen Tätigkeit - min. 15 Stunden wöchentlich-
nachgehen.

Wie würde es sich mit dem Gründungszuschuss verhalten? Die
Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Die Selbständigkeit läuft einfach weiter. Es kann dem Selbständigen nicht untersagt werden auch in andererweise Geld zu verdienen.
Natürlich bekommt er den Gründungszuschuss für den Aufbau der selbst. Tätigkeit und ist hierüber auch Rechenschaft pflichtig, so muss er z.B. den Erfolg seiner Täigkeit melden.

Wenn er nun nebenher einen zweiten Job macht, in diesem Fall halt mit Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, hat es erst einmal nichts mit der Selbständigkeit, auch nichts mit dem Gründungszuschuss, zu tun.

Einfacher und daher auch einleuchtender wäre das Beispiel wie folgt:
Er ist Selbständig bis Nachmittags (kann ausreichend sein bei manchen) und geht dann Abends von 18 - 22 noch kellnern.