Hallo Experten!
Mir ist leider kein besserer Titel eingefallen, ich erklär es mal grob. Es geht um eine Heizkostenabrechnung.
Diese bezieht sich auf den Zeitraum September 2005 bis September 2006. In dieser Zeit hat der ALG2-Empfänger (AE) noch kein ALG 2 bezogen, er war berufstätig.
Erreicht hat den AE diese Abrechnung im April oder Mai 2007. Zu diesem Zeitpunkt, als er hätte zahlen müssen, bezog er ALG 2.
Er stellte im Juni '07 Antrag auf Übernahme der Abrechnung. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, der Höchstsatz werde schon bezahlt.
AE widerspricht der Ablehnung (im August '07) und bittet um eine Einzelfallentscheidung. Die Beschwerdestelle lässt sich trotz regelmäßiger Nachfragen Zeit bis März '08.
Der AE setzt eine Frist von 14 Tagen.
Die Beschwerdestelle meldet sich telefonisch und schildert, es gäbe da ein Problem, denn die Abrechnung beziehe sich auf einen Zeitraum, in dem kein ALG2 bezogen wurde. Daher könne man die Kosten eigentlich nicht übernehmen.
Es wird ein persönlicher Termin vereinbart, um das Thema zu besprechen.
Ist diese Aussage so richtig?
Ich verstehe das nicht so ganz, denn:
Ist jemand in 2005 berufstätig ohne ALG2, empfängt dann ab 2006 ALG2 und bekommt eine Steuerrückzahlung für 2005, dann wird diese voll angerechnet. Es interessiert also nicht der Zeitraum, sondern der Empfangszeitpunkt.
Ist jemand in 2005 berufstätig ohne ALG2, empfängt dann ab 2006 ALG2 und bekommt eine Heizkostenabrechnung für 2005, dann interessiert das nicht und er bekommt kein Geld. Es interessiert also nicht der Eingangszeitpunkt, sondern der Zeitraum.
Das sind zwei völlig gegensätzliche Grundlagen. Wird das hier so ausgelegt, wie man Lust hat? Oder ist das gesetzlich wirklich so hirnverbrannt geregelt?
Mit welchen Argumenten geht man am besten in eine solche Diskussion?
Danke & MfG