Hallo,
nehmen wir mal an, jemand schickt einen Widerspruch an die ARGE und bekommt auch einen Brief, dass dieser am Datum XXX eingegangen ist und Sie nun 3 Monate Zeit haben darauf zu antworten.
Nun sind schon mehr als 3 Monate vergangen und der „Widersprecher“ hat immer noch keine Antwort erhalten.
Was soll dieser nun tun?
Verfällt die Angelegenheit oder muss man eine Untätigkeitsklage stellen?
Lieben Gruß
Hallo
nehmen wir mal an, jemand schickt einen Widerspruch an die
ARGE und bekommt auch einen Brief, dass dieser am Datum XXX
eingegangen ist und Sie nun 3 Monate Zeit haben darauf zu
antworten.
Eigentlich ist es nicht so, dass die Arge grundsätzlich 3 Monate Zeit haben, um eine Angelegenheit zu bearbeiten. Diese 3 Monate sind nur die Frist, ab wann normalerweise zu Untätigkeitsklagen geraten wird oder ab wann sie Sinn machen.
Diesen Brief unbedingt aufbewahren!
Nun sind schon mehr als 3 Monate vergangen und der
„Widersprecher“ hat immer noch keine Antwort erhalten.
Was soll dieser nun tun?
Verfällt die Angelegenheit …
Na, das wäre ja lustig! Dann könnten ja alle unangenehmen Angelegenheiten einfach ausgesessen werden!
oder muss man eine
Untätigkeitsklage stellen?
Wenn dieser jemand gerne mal einen Widerspruchsbescheid bekommen möchte, kann er das tun. Nach drei Monaten ist das auf jeden Fall angemessen.
Viele Grüße
Simsy
Hallo
nehmen wir mal an, jemand schickt einen Widerspruch an die
ARGE und bekommt auch einen Brief, dass dieser am Datum XXX
eingegangen ist und Sie nun 3 Monate Zeit haben darauf zu
antworten.
Eigentlich ist es nicht so, dass die Arge grundsätzlich 3
Monate Zeit haben, um eine Angelegenheit zu bearbeiten. Diese
3 Monate sind nur die Frist, ab wann normalerweise zu
Untätigkeitsklagen geraten wird oder ab wann sie Sinn machen.
Präziser steht es mit den 3 Monaten im § 88 Sozialgerichtsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/sgg/__88.html
Diesen Brief unbedingt aufbewahren!
Allerdings.
Nun sind schon mehr als 3 Monate vergangen und der
„Widersprecher“ hat immer noch keine Antwort erhalten.
Was soll dieser nun tun?
Verfällt die Angelegenheit …
Na, das wäre ja lustig! Dann könnten ja alle unangenehmen
Angelegenheiten einfach ausgesessen werden!
In der Praxis wird auch ausgesessen:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
oder muss man eine
Untätigkeitsklage stellen?
Wenn dieser jemand gerne mal einen Widerspruchsbescheid
bekommen möchte, kann er das tun. Nach drei Monaten ist das
auf jeden Fall angemessen.
Ich empfehle beim Gericht ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu besorgen. Dort steht dann, was dazu gebraucht wird. Ohne Anwalt kann dann beim zuständigen Sozialgericht der PKH-Antrag für eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Der wird dann der Behörde vom Gericht zur Stellungnahme zugeleitet. Dann ergeht der Widerspruchsbescheid in der Praxis recht schnell. Falls nicht, bekommt man mit der Genehmigung von PKH die Möglichkeit auf Staatskosten dem Amt durch einen Anwalt Beine machen zu lassen.
Gruß
Carsten