Kennt jemand eine Quelle aus der man die Pflichten der ARGE entnehmen kann, die diese gegenüber arbeitslos gemeldeten Bürgern haben, z.b. das die ARGE den Antragsteller regelmäßig auffordern muß Bewerbungen nachzuweisen, die zu einer Aufnahme einer Festanstellung führen und die Pflicht, dem Antragsteller regelmäßig Angebote zur Arbeitsaufnahme zu unterbreiten und zu prüfen, das der Arbeitslose diesen Angeboten auch nachgeht…
In welchem Gesetzeswerk stehen diese Pflichten?
Hallo,
ich meine das steht im SGB (Sozialgesetzbücher). Musst das Stichwort mal im Internet eingeben. Ansonsten brauchst Du ja nur auf Leistungsbescheide vom Arbeitsamt gucken (rückseite), da verweisen die auch immer auf das SGB.
Gruss
Dagmar
Such mal bei Google nach dem Stichwort „Eingliederungsvereinbarung“,da steht drin,welche Rechte und Pflichten beide Seiten („Kunde“ und Arge) haben…da sollte auch drinstehen,nach welchem Paragraphen dies geregelt ist. Obwohl die Arge die EGVs manchmal nur sehr halbherzig befolgt: Der „Kunde“ muss seine Pflichten erfüllen (und wehe man schreibt 1 Bewerbung zu wenig),die Arge „vergisst“ ihre eigenen aber ganz gern mal. Insbesondere die Selbstverpflichtung, Stellenangebote zu unterbreiten…die meisten „Kunden“ kriegen das ganze Jahr kein einziges Angebot.Würd ich auch keinen Wert drauf legen,weil die meisten sowieso nicht mehr auf die aktuellen Vorraussetzungen passen.
Marco
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich meine das steht im SGB (Sozialgesetzbücher).
Genauer gesagt im SGB 2
Gruß
Nelly