Rückzahlungen an ARGE

Hi @ all,

Fra X hat eine Tochter,und lebt bei Ihren Eltern.Nach einem halben Jahr will Frau X die elterliche Wohnung verlassen,und in eine „Bruchbude“ ziehen.Frau X stellt also den Antrag auf ALGII.Beim Ausfüllen braucht sie hilfe und wendet sich an die örtliche Gemeinde.Auf die Frage,wie sie Ihre Tochter in dem Antrag unterbringen soll,wird ihr gesagt,das der Antrag von der jetzigen Situation abhängig sei,Die Tochter gehöre in die Bedarfsgemeinschaft.Frau X stellte klar,das ihre Tochter vorerst bei den Großeltern bleibe,da es in der neuen Wohnung weder Heizung noch warm Wasser gebe.Der Antrag wird persönlich eingereicht,gemeinsam durchgesehn und bewilligt.Nach zwei Jahren fordert die ARGE 1200,-€ von Frau X zurück.Das sei die Überzahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und zu Unrecht erhalten worden.Frau X bekam keine Chance zur Stellungnahme,sondern wurde lediglich über die Überzahlung informiert und darauf hingewiesen das die ARGE ab dem Folgemonat 50.-€ der Leistungen einbehält.Nun hat Frau X erfahren, das sie zur Rückzahlung solcher Leistungen nur verpflichtet sei,wenn die ARGE ihr Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Hoffe jemand kann dazu mehr sagen.
Danke schon mal

Hallo,

Fahrlässigkeit ist in jedem Fall gegeben.
Es wurde mit Sicherheit ein Bescheid erstellt in dem die Tochter als mit zur Bedarfsgemeinschaft gehörend aufgeführt ist.

Versteht Frau X den Bescheid nicht, muss sie eben auch im eigenen Interesse jemanden fragen, der sich damit auskennt…
einfach auf die Behörde zu vertrauen ist eben fahrlos.

grüße
dragonkidd

Hallo

zu viel gezahlte Beträge, die bereits ausgegeben wurden, müssen nur dann zurückgezahlt werden, wenn der Hilfeempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass eine Überzahlung stattgefunden hat.

Fahrlässigkeit ist in jedem Fall gegeben.
Es wurde mit Sicherheit ein Bescheid erstellt in dem die
Tochter als mit zur Bedarfsgemeinschaft gehörend aufgeführt
ist.

Ich habe das so verstanden, dass Frau X nicht den Unterhalt für die Tochter erhalten hat, sondern den Alleinerziehendenzuschlag, der ihr aber nicht zugestanden hat, weil sie ihr Kind wohl nicht erzogen hat.

Ob sie das hätte wissen müssen ?
Es steht da wohl irgendwo drin, aber ob es so deutlich erkennbar ist?
Ich kanns nicht beurteilen, das mag Frau X sich selber sagen, ob sie es wusste oder hätte wissen müssen.

Versteht Frau X den Bescheid nicht, muss sie eben auch im
eigenen Interesse jemanden fragen, der sich damit auskennt…

Das stimmt zwar im allgemeinen, aber man ist doch nicht dazu verpflichtet, bei jedem Bescheid erstmal jemanden zu fragen, ob der stimmt. Er sollte doch eigentlich stimmen, wenn die Angaben, die man gemacht hat, stimmten.

einfach auf die Behörde zu vertrauen ist eben fahrlos.

Ach wirklich? Ist die Behörde nicht zurechnungsfähig?

Auf jeden Fall sollte Frau x schon mal Widerspruch einlegen, damit sie den Termin dafür nicht versäumt.

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Ob sie das hätte wissen müssen ?

Ich geh eigentlich davon aus, wenn sie es wirklich nicht wusste, hätte sie es wohl auch nicht wissen müssen - so als Richtlinie mal. Das denke ich mir aber nur so.

Sie ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, mit dem Bescheid erstmal zum Rechtsanwalt zu gehen und sich den erläutern zu lassen.

Viele Grüße
Simsy

Hallo Simsy

einfach auf die Behörde zu vertrauen ist eben fahrlos.

Ach wirklich? Ist die Behörde nicht zurechnungsfähig?

ein gesundes Misstrauen ist aber in jeden Fall angebracht,nicht umsonst haben die Sozialrichter jede Menge Arbeit

Auf jeden Fall sollte Frau x schon mal Widerspruch einlegen,
damit sie den Termin dafür nicht versäumt.

das ist ne korrekte Antwort :wink:

Viele Grüße
Simsy

Der Kater