Hi @ all,
Fra X hat eine Tochter,und lebt bei Ihren Eltern.Nach einem halben Jahr will Frau X die elterliche Wohnung verlassen,und in eine „Bruchbude“ ziehen.Frau X stellt also den Antrag auf ALGII.Beim Ausfüllen braucht sie hilfe und wendet sich an die örtliche Gemeinde.Auf die Frage,wie sie Ihre Tochter in dem Antrag unterbringen soll,wird ihr gesagt,das der Antrag von der jetzigen Situation abhängig sei,Die Tochter gehöre in die Bedarfsgemeinschaft.Frau X stellte klar,das ihre Tochter vorerst bei den Großeltern bleibe,da es in der neuen Wohnung weder Heizung noch warm Wasser gebe.Der Antrag wird persönlich eingereicht,gemeinsam durchgesehn und bewilligt.Nach zwei Jahren fordert die ARGE 1200,-€ von Frau X zurück.Das sei die Überzahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und zu Unrecht erhalten worden.Frau X bekam keine Chance zur Stellungnahme,sondern wurde lediglich über die Überzahlung informiert und darauf hingewiesen das die ARGE ab dem Folgemonat 50.-€ der Leistungen einbehält.Nun hat Frau X erfahren, das sie zur Rückzahlung solcher Leistungen nur verpflichtet sei,wenn die ARGE ihr Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Hoffe jemand kann dazu mehr sagen.
Danke schon mal
