Beim Sozialamt wird ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, da der UVG zum Juli 2008 endet. Gleichzeitig wird eine Kostenbeteiligung zur Klassenfahrt des Sohnes beantragt( Kosten insg. 150). Dem Amt wird mitgeteilt, dass der Elternbeirat bereit ist 80 Euro zu übernehmen, den Rest von 70 Euro müßte man selber tragen. Auf telefonische Anfrage (vor der Antragstellung) beim Amt, ob es denn möglich sei, dass das Sozialamt die restlichen Kosten übernimmt, erhält man die Antwort, das müsste natürlich erst geprüft werden, und das dauert… Die Unterlagen werden also eingereicht, gleichzeitig erfolgt ein Anruf beim Amt, dass die 70 Euro bis zum 31.5. überwiesen werden müssen, da das Kind sonst nicht mitfahren darf. Der Antrag wurde 2 Wochen vorher eingereicht. Die Mitarbeiterin vom Amt teilt dem Antragsteller mit, dass es nicht sicher ist, dass der Antrag bis dahin geprüft wird. Es erfolgt die Auskunft, dass der Antragsteller dann halt die 70 Euro erst mal auslegen muss!!! Gesagt getan. Dann werden wiederholt Kontoauszüge eingefordert, aktueller Kontostand usw. Dann ergeht, exakt am gleichen Tag, als der Sohn vom Ausflug zurückkommt, der Bescheid: „Kosten der Klassenfahrt werden nicht übernommen, da Sie den Beitrag mittlerweile selbst beglichen haben“. Das ist doch der Hammer!! Der Antrag wurde kurzfristig gestellt, das ist klar, aber die Auskunft, man müsse zuerst das Geld auslegen, und hinterher die Ablehnung, weil ja schon selbst bezahlt wurde…Muß man sich das gefallen lassen? Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Hallo
„Kosten der Klassenfahrt
werden nicht übernommen, da Sie den Beitrag mittlerweile
selbst beglichen haben“.
Das ist ja ungewöhnlich dreist.
Muß man sich
das gefallen lassen? Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Wenn nicht der Widerspruch, dann aber spätestens die Klage.
Vor einer Klage sollte nicht zurückgeschreckt werden (Es gibt keine Gerichtskosten).
Und in solchen krass unverschämten Fällen sollte auch nicht vor einer Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgeschreckt werden.
Viele Grüße
Simsy
Hallo
erfolgt die Auskunft, dass der Antragsteller dann halt die 70
Euro erst mal auslegen muss!!![MOD] gelöscht
Der Antrag auf Erstattung der 70 Euro wurde doch rechtzeitig gestellt, und das nicht nur mündlich. Auslagen für Klassenfahrten werden erstattet, von daher ist mit dem Antrag auf Erstattung alles Notwendige erfolgt.
Wenn die Erstattung nicht rechtzeitig erfolgt, müssen die 70 Euro doch zwangsläufig erstmal selber gezahlt werden, auch ohne diese telefonische Auskunft.
Diese telefonische Auskunft ist doch völlig unerheblich. Sie wäre höchstens für einen Dienstaufsichtsbeschwerde wichtig, aber imho noch nicht mal da, weil ich das eigentlich ok finde, da man ja sein Geld meistens nicht direkt am 1. komplett ausgibt, und von daher es auch ok sein müsste, wenn man diese 70 Euro 1 oder 2 Wochen später erstattet bekäme, noch später aber nicht.
Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Nöh siehe oben
Wie gesagt, bin völlig anderer Meinung.
Ich finde es ein bisschen verantwortungslos, Leute davon abzuhalten, Widerspruch einzulegen, wenn man nicht 100-%-ig weiß, dass er völlig aussichtslos ist.
Viele Grüße
Simsy
Andere Frage
Hallo
Beim Sozialamt wird ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, da
der UVG zum Juli 2008 endet.
besteht eigentlich schon Anspruch auf Sozialhilfe?
Das ist meiner Meinung nach die einzigste Frage, die hier relevant sein könnte.
Viele Grüße
Simsy
Hallo simsy
Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Nöh siehe oben
Wie gesagt, bin völlig anderer Meinung.
dann möge der Verfasser uns das spätere Ergebnis mitteilen…
Ich finde es ein bisschen verantwortungslos, Leute davon
abzuhalten, Widerspruch einzulegen, wenn man nicht 100-%-ig
weiß, dass er völlig aussichtslos ist.Viele Grüße
Simsy
Der Mikesch
Hallo Mikesch
Wie gesagt, bin völlig anderer Meinung.
dann möge der Verfasser uns das spätere Ergebnis mitteilen…
Was glaubst du, wann da ein Ergebnis vorliegen wird, wenn der Verfasser des fiktiven Beispiels seinen Protagonisten Widerspruch einlegen lässt?
Bis dahin wissen wir gar nicht mehr, wovon die Rede war.
Viele Grüße
Simsy
Hallo!
Vielen Dank für Eure Meinungen! Also Anspruch auf SH besteht noch nicht, aber der Antrag wurde zeitgleich gestellt. Es wird auf jeden Fall Widerspruch eingelegt, so viel ist klar. Leider wird man beim Sozialamt immer von anderen Sachbearbeitern beraten, so dass sich an den Namen des Auskunftgebenden nicht mehr erinnert wird. Wenn man gezwungen ist, Antrag auf SH zu stellen ist man arm dran, man wird ohne Ende schikaniert, teilweise unberechtigt. So sieht das auch das zuständige Jugendamt. Die Mitarbeiter dort sitzen mit dem SH Tür an Tür und schütteln nur noch den Kopf, welcher Unsinn dort teilweise fabriziert wird. Sorry, […]. Bei Vorlage des Widerspruchergebnisses wird der Antragsteller es kurz nochmal ins Forum stellen.
Danke und schöne Woche noch - Marion
MOD: Teilsatz gelöscht
Hallo
Bei Vorlage des Widerspruchergebnisses …
Dieses Widerspruchergebnis würde ich unter Umständen auch nicht allzu ernst nehmen. Zumindestens eine Zeit lang schienen die Widerspruchsstellen die Anweisung gehabt zu haben, Widersprüche generell abzulehnen.
Es kann möglich sein, dass eine Klage notwendig ist.
Davor sollte aber auf keinen Fall zurückgeschreckt werden. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist relativ unkompliziert und kann völlig kostenlos sein. Wenn Klage eingereicht wird, zahlt das Sozialamt vielleicht. Möglicherweise kommt es dann gar nicht zur Verhandlung.
Viele Grüße
Simsy