Moin allerseits,
ein Alg-II-Bezieher erhält einen Vermittlungsgutschein. Das Ding geht an einen privaten Arbeitsvermittler. Der reicht ihn beim Amt ein, damit er die Zahlung bekommt.
Wo wird dieser Vorgang im Amt abgelegt? In der Akte des Leistungsbeziehers?
Falls nein, kann der Leistungsbezieher Einsicht in den Abrechnungsvorgang zwischen Amt und Vermittler nehmen? Wie?
Danke.
P.S.: Und es frage bitte keiner nach, wofür diese Information gebraucht wird. Das lässt sich nicht abstrakt und in wenigen Worten erklären…
[MOD] Vollzitat entfernt
Grüß Dich,
…ich kann mir schon vorstellen wofür so eine Information benötigt wird. 
In der Regel sollten die Abrechnungsvorgänge in der Akte des Leistungsbeziehers zu finden sein
§ 25 SGB X regelt die Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten während eines anhängigen Verfahrens, d. h., solange der in Rede stehende Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren auf sonstige Weise beendet wurde. Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten zu gewähren, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Solche Interessen können sich auf den Gegenstand eines anhängigen oder noch möglichen Verfahrens beziehen, dessen Ergebnis seine Rechte berühren kann oder zumindest mittelbare Auswirkungen für seine Rechtsstellung haben kann. Der Betroffene hat, da es ja primär um seine Daten geht, mindestens ein ebenso großes Interesse an seinen Daten, wie die Verwaltung. Zu Recht sind die Möglichkeiten in § 25 Abs. 3 SGB X, die Einsichtnahme einzuschränken, daher gering. Gründe für eine Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen dürften selten sein, da das Recht auf Wahrung des Sozialgeheimnisses zu seinen Gunsten besteht, also nicht gegen ihn verwandt werden darf.
Sofern § 25 SGB X nicht (mehr) eingreift, ist zu klären, ob dem Begehren des Betroffenen nicht über § 83 SGB X entsprochen werden kann. Vordergründig regelt diese Vorschrift das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Nach § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X bestimmt die speichernde Stelle jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen u. a. die Form der Auskunftserteilung. Sie kann daher anstelle einer Auskunft über sämtliche Einzeldaten auch Akteneinsicht gewähren oder eine Kopie von Unterlagen an den Betroffenen überlassen.