mich interessiert, ab wann eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden kann bzw. muss. Noch während der Berufstätigkeit (bei absehbarer Arbeitslosigkeit wegen befristeter Stelle), während ALG I- oder ALG II-Bezug?
Welche Anzahl an Bewerbungen, welche sonstigen Leistungen werden üblicherweise darin verlangt?
Vielen Dank,
Simone
Also… ich kenne es nicht so, dass man eine Eingliederungsvereinbarung
mit denen ausmacht, bevor du nicht wirklich Arbeitslos bist.
Hast du ja garnichts mit denen zu tun, während du einen Job hast.
Ist eine Eingliederungsvereinbahrung etwas, dass ja aufgrund deiner
Arbeitssuche gemacht wird. Um dich an „Ihre“ Regeln zu fesseln.
Da du aber ja einen Job hast, musst du auch keine Regeln von denen beachten, da
du ja auch keine Leistungen beziehst, auf die „DIE“ sich berufen könnten.
In einer Eingliederungsvereinbarung wird festgelegt, wieviele Bewerbungen du zu schreiben hast im Monat. Im Regelfall bei U25 (unter 25 Jahren) Leuten zwischen 5 und 20 Bewerbungen im Monat! Das liegt jedoch an dir selbst… Wenn du antwortest, auf die frage:„Wieviele Bewerbungen können Sie denn im Monat schreiben?“ „Ich kann 10 Bewerbungen schreiben“ dann werdens 10… sagst du „Ich bin immer mit 5 Bewerbungen im Monat ausgekommen“ wird Ihr das evt auch reichen… Je nach Sachbearbeiter/in
Desweiteren ist dort festgehalten, dass du dich net „saumäßig“ verhalten kannst bei Bewerbungsgesprächen, und dein eventueller Kürzungssatz… Wenn du deinen
Aufgaben nicht nachkommst…
Also bei U25 ists im Moment so, dass man bei 1 unentschuldigten Fehltag
gleich 100% gekürzt wird… also alles bis auf die Miete. Dann gibts halt Essensmarken.
Bei Ü25 ist es anderst… Da gibt es die 3 x 30% Kürzung. Also kann man sich mehr „Erlauben“
Eine Eingliederungsvereinbarung soll bzw. kann erst mit einem Hilfebedürftigen geschlossen werden. Ich halte daher eine Eingliederungsvereinbarung mit einem Arbeitnehmer, auch wenn Arbeitslosigkeit bevorsteht, für nicht möglich.
einer Eingliederungsvereinbarung geht erstmal ein sogenanntes Profiling voraus. Profiling bedeutet: Es ist zu erkunden und festzuhalten, welche beruflichen Stärken, Schwächen, Erfahrungen und Neigungen der oder die Arbeitsuchende hat. Ein halbwegs ernst zu nehmendes Profiling kann nicht ohne Beteiligung des oder der Betroffenen geleistet werden.
Dem Profiling sollte dann ein intensives Beratungsgespräch mit einem persönlichen Ansprechpartner folgen, wo dann die Eckpunkte der Eingliederungsvereinbarung erörtert werden.
In einer solchen eingliederungsvereinbarung wird in der regel aufgenommen,
Pflichten des Hilfebedürftigen
Nachweis der Berwerbungs - Bemühungen
Meldepflicht
u.U. Pflicht zur Teilnahme an Trainee-Maßnahmen (Bewerbungstraining)
Es werden auch Rechte bzw. Pflichten der ARGE aufgeführt.
Es gillt aber zu bedenken, das über den inhalt einer Eingliederungsvereinbarung verhandelt werden kann, also nichts blind unterschreiben.
Gruß
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