Absenkung ALG 2 - §31 SGB

Hallo,

angenommen jmd. holt sich nach einem ca. 1-monatigen Arbeitsverhältnis einen Antrag auf Weiterbewilligung von AlG 2.

Nehmen wir an, noch bevor dieser Antrag abgegeben wurde, wird der Antragsteller zu einem Termin 9 Tage nach Abholung des Antrages eingeladen (was ja schön ist, wenn so schnell Termine gegeben wurden). Gesetzt den Fall er wäre da nicht hingegangen und hätte das Fernbleiben auch nicht begründet. (psychisch krank, inzw. in stationärer Behandlung)

Ist dann eine Kürzung nach §31 SGB erlaubt, obwohl der Antrag noch nicht abgegeben wurde und der Antragsteller ja noch nicht im Leistungsbezug stand und noch keinen Bewilligungsbescheid hatte?

SGB III § 309 Allgemeine Meldepflicht
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt…

Bedeutet alleine das Abholen eines Antrages schon, dass er Anspruch erhebt, oder erst dann, wenn er den Antrag abgibt? Rein theoretisch könnte er ja kunrz nach Abholung des Antrages Arbeit finden, dann wäre der Antrag ja hinfällig. Der Antrag wird ja erst bearbeitet, wenn er abgegeben wurde.

Nach meinem Empfinden erhebe ich erst dann Anspruch, wenn der Antrag bei der Behörde abgegeben wurde. Daher würde ich meinen, dass eine Kürzung nicht berechtigt ist.

Danke vorab Agnes

[MOD] Vollzitat entfernt

Grüß Dich,

Die ARGE kann jemanden zu einem Termin laden, wenn Gespräche geführt werden sollen die nötig sind im Rahmen der Vorbereitung zu einer Leistungsentscheidung und zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit.
Wenn jemand zu einem solchen Termin nicht erscheint, halte ich es eher für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht liegt nicht vor, dazu bedarf es erstmal einen Leistungsbezug.

Hallo,

Die ARGE kann jemanden zu eimen Termin laden, wenn Gespräche
geführt werden sollen die nötig sind im Rahmen der
Vorbereitung zu einer Leistungsentscheidung und zur Prüfung
der Hilfebedürftigkeit.
Wenn jemand zu einem solchen Termin nicht erscheint, halte ich
es eher für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht liegt nicht vor, dazu
bedarf es erstmal einen Leistungsbezug.

Danke.
Wenn ich es richtig verstehe, dürfte dann auch wirklich nicht gekürzt werden. Allerdings bezieht sich §59 SGB II, bzw. 309 SGB III schon auf Vorsprachen zu Vermittlung und Einladungen seitens der AA.
Für mich stellt sich daher nur die sicherlich spitzfindige Frage, ab wann ein antrag als gestellt gilt. Bei Abgabe des Antrages, oder bereits bei der Meldung über den eintritt der Arbeitslosigkeit.

Die Mitwirkungspflicht habe ich allerdings anders verstanden. Da geht es nach meinem Verständnis um die Klärung der Höhe der Leistungen, bzw. Feststellung der Einkommensverhältnisse. Also das Beibringen der erforderlichen Unterlagen zur Leistungsberechnung.

Agnes

Agnes