Alg II: Einkommensanrechnung des Partners?

Wenn eine Partnerschaft schon über 6 Jahre besteht, kann der Partner mit seinem Einkommen bei der Berechnung des Alg II mit herangezogen werden?

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht

ja, auf jeden fall! es wird das ganze umfeld von mitbewohnern bis familienangehörigen geprüft, ob irgendwer in die verantwortung genommen werden kann. der partner, auch unverheiratet oder erst kurze zeit zusammen, muss laut amt für den antragsteller aufkommen.

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Wenn eine Partnerschaft schon über 6 Jahre besteht, kann der Partner mit seinem Einkommen bei der Berechnung des Alg II mit herangezogen werden?

Ich geh davon aus, dass die Partner zusammenwohnen.

Nach 1 (oder 2 ?) Jahren Zusammenwohnen wird regelmäßig von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen.

Trotzdem darf (eigentlich) das Einkommen des Partner nur herangezogen werden, wenn der Partner bereit ist, für den anderen aufzukommen. Einklagen könnte man eine Unterhaltszahlung meines Wissens auch dann nicht, wenn man 6 Jahre mit jemanden zusammen wohnt. Wenn also der Partner steif und fest darauf bestünde, nicht für den anderen zahlen zu wollen, dann wäre da meines Wissens nichts zu machen.

Viele Grüße

Wenn man einen gemeinsamen Haushalt führt (gemeinsam einkauft, gemeinsame Anschaffungen macht, die Wäsche nicht getrennt wäscht, …) handelt es sich um eine Einstehensgemeinschaft. Man muss also nicht mal „verpartnert“ sein, eine gemeinsame Haushaltsführung reicht schon aus… So wurde es meiner Bekannten erklärt, als sie einen Antrag stellen musste…

Trotzdem darf (eigentlich) das Einkommen des Partner nur
herangezogen werden, wenn der Partner bereit ist, für den
anderen aufzukommen. Einklagen könnte man eine
Unterhaltszahlung meines Wissens auch dann nicht, wenn man 6
Jahre mit jemanden zusammen wohnt. Wenn also der Partner steif
und fest darauf bestünde, nicht für den anderen zahlen zu
wollen, dann wäre da meines Wissens nichts zu machen.

Hä…?
Du sagst doch selbst, sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Natürlich wird das Einkommen angerechnet. Steht auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und…
Das wäre ja noch schöner, wenn beide das Geld zusammen ausgeben, aber der Arbeitslose sich Miete etc. vom Staat bezahlen läßt.
Glaubst Du im Ernst, daß auch nur ein Mensch nicht gern mehr Geld in der Tasche hätte?
Ausnahme: Der Partner verdient so extrem wenig, daß trotzdem Anspruch auf Hartz IV besteht.

Gruß Ina

Hallo

Wenn also der Partner steif und fest darauf bestünde, nicht für den anderen zahlen zu wollen, dann wäre da meines Wissens nichts zu machen.

Hä…?
Du sagst doch selbst, sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass nach - ich weiß nicht, nach 1, 2 oder 3 Jahren - Zusammenleben vom Amt davon ausgegangen wird, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dem können sie aber widersprechen.

Natürlich wird das Einkommen angerechnet.

Da hast du wohl recht, aber das ist nicht immer rechtens. Nämlich nur dann, wenn sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Und das entscheidende Kriterium für ‚eheähnliche Gemeinschaft‘ ist nicht die Dauer des Zusammenlebens, sondern die Bereitschaft, füreinander einzustehen.

Das Einkommen des Partners darf nur angerechnet werden, wenn der entweder freiwillig bereit oder gesetzlich verpflichtet ist, für den anderen aufzukommen - und das ist er nicht, nur weil er längere Zeit mit jemandem zusammenlebt. Aus dem Zusammenleben ergeben sich keine Unterhaltspflichten.

Steht auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und…

Was steht denn da genau?

Das wäre ja noch schöner, wenn beide das Geld zusammen ausgeben, aber der Arbeitslose sich Miete etc. vom Staat bezahlen läßt.

Das ist doch nicht gesagt, dass beide das Geld zusammen ausgeben.

Viele Grüße
Simsy