Hallo,
Jetzt kommt aber die ARGE und rechnet diese Zinsen (mal
angenommen ca. 80,– Euro jährlich) als „zusätzliches
Einkommen“ an.
Wäre das rechtens?
http://www.sozialticker.com/hartz-iv-zinseinkuenfte_…
http://www.buzer.de/gesetz/1541/index.htm
- …Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
In Kombination mit dieser Regelung:
http://www.buzer.de/gesetz/1541/index.htm
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
- einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen,
Demnach blieben von den 80 € ja nur 30 € zur Anrechnung übrig, wenn man den „Freibetrag“ von 50 € abzieht.
Hierzu kann ich leider nur vage Vermutungen anstellen.
Was passiert, wenn man als Mieter dem Vermieter mitteilt, auf
die jährliche Ausschüttung der Zinsen verzichten zu wollen und
diese stattdessen in Zukunft auf bestimmte Zeit auf die
Genossenschaftsanteile aufzustocken/festzulegen?
Da würde ich nachfragen ob das die Satzung vorsieht, bzw. nach Satzung der Genossenschaft zulässig ist.
Diese Zinsgutschriften erhöhen jedenfalls das Vermögen. Wenn dadurch der Vermögensfreibetrag überschritten wird, hat man wieder ein Problem.
Allerdings dürfte die Kündigung des Genossenschaftsvertrages wohl nicht verlangt werden, da damit ja ein Verlust der Wohnung einehrginge.
Muss dies der ARGE gemeldet werden?
Ich würde mal meinen nein, denn es kann dich wohl kaum jemand zwingen, dir deine Zinsen auszahlen zu lassen. Sparbuchzinsen werden ja auch nicht ausgezahlt, bzw. auf das Girokonto überwiesen, sondern erhöhen das Vermögen. Und ein bisschen Vertrags und Vermögensdispositonsfreiheit müsste eigentlich auch einem Leistungsempfänger zugestanden werden. Aber man weiß ja nie.
Inwiefern hätte solch ein Fall etwas mit der Steuer zu tun?
Diese Zinseinkünfte unterliegen der ganz normalen aktuellen Steuerpflicht für Zinseinkünfte. Aber bei Leistungsempfängern dürfte dies wohl nicht greifen, da ja man ja allein schon durch den Vermögensfreibetrag nur begrenztes Vermögen haben darf. Und das liegt wohl auch unter der Grenze wo es steuerpflichtig wird. „Sparerfreibetrag“.
Aber dazu gibt es aber das Brett Steuern. Die wissen bescheid.
Für leicht verständliche/
konnte ich hoffentlich bieten
verlässliche Antworten
kann ich im 2. Teil leider nicht bieten 
dankbar.
Ist immer gut!
TM