Hallo!
Gibt es die Möglichkeit,dass ein Arbeitsloser vom Arbeitsamt (teilweise) Unterhalt für sein Kind bekäme?
Oder ist dies nicht möglich?
Hallo!
Gibt es die Möglichkeit,dass ein Arbeitsloser vom Arbeitsamt (teilweise) Unterhalt für sein Kind bekäme?
Oder ist dies nicht möglich?
Hallo
Gibt es die Möglichkeit,dass ein Arbeitsloser vom Arbeitsamt (teilweise) Unterhalt für sein Kind bekäme?
Wohnt das Kind beim Arbeitslosen, oder muss der Arbeitslose Unterhalt für sein Kind zahlen?
Im ersten Falle geht es, da das Kind zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehört. Es bekäme dann Alg II.
Im zweiten Falle geht es nicht. Das müsste dann die Person, bei der das Kind wohnt, diese Kosten mit übernehmen, und wenn sie es nicht kann, selber einen Antrag stellen.
Da gäbe es aber noch den Unterhaltsvorschuss. Der kann auch gezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlungsfähig ist.
Viele Grüße
Das Kind wohnt nicht beim Vater.
Also, nochmal ganz klar:
Wenn der Vater behauptet er bekäme Unterhalt vom Arbeitsamt für ein Kind das nicht bei ihm wohnt, dann ist das eine schlichte Lüge.
Ist diese Feststellung richtig? (dass er schlicht unwissend ist sei ausgeschlossen)
Eine schlichte Lüge sei dahingestellt.
Wenn er wissentlich falsche Angaben gemacht hat, kann das unter Umständen schon sein.
Fakt ist aber, das es ihm nicht zusteht!
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen (mir bekannt als UVG allerdings vom Jugendamt).
Hallo
Eine schlichte Lüge sei dahingestellt.
Wenn er wissentlich falsche Angaben gemacht hat, kann das unter Umständen schon sein.
Oder irgendeinem Amt ist ein Fehler unterlaufen …
Fakt ist aber, das es ihm nicht zusteht!
Das stimmt.
Und deshalb verstehe ich gar nicht, wieso sich ein Vater sowas ausdenken und rumerzählen sollte! Das kann doch nur zur Folge haben, dass da andere Personen mit Geldforderungen an ihn herantreten.
Mich würde sehr interessieren, was für eine Geschichte hinter der Fragestellung steht.
Viele Grüße
Hallo! 
Die Begriffe sind bei der Frage wohl ein bisschen durcheinandergeraten, denn das Arbeitsamt zahlt niemandem „Unterhalt“ 
Grundsätzlich zu „Unterhalt“:
Dem Kind steht von beiden Eltern Kindes-„Unterhalt“ zu.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt (z.B.hier Vater) ist dem Kind gegenüber bar"unterhalt"spflichtig (= Vater muss dem Kind Unterhalt in Form von Geldzahlung gewähren).
Die Höhe des fälligen Barunterhalts vom Vater ist dabei u.a.abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Vaters.
Eventl. (bei Scheidung) käme auch noch Ehegatten-„Unterhalt“ (bzw. bei nicht ehelichen Kindern für die Mutter Betreuungs"-Unterhalt") in Betracht.
Unterhaltsvorschuss:
Wenn (hier:smile: der Vater keinen Kindesunterhalt zahlt oder es nicht kann (oder wenn das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält), kann der allein erziehende Elternteil (hier:die Mutter) für das bei ihr lebende (bis 12 J. alte) Kind Unterhaltsvorschuss beim JA beantragen. Die Unterhaltsvorschusskasse tritt dann für den Vater für max. insgesamt 6 Jahre in „Vorlage“ u.holt sich das Geld nach Möglichkeit von ihm zurück (ggf.mit Klage usw.)
Im hier erfragten Fall mögliche „Arbeitsamt“-Konstellationen:
a) Das Kind lebt bei der Mutter, sie bezieht ALG2 -> ihr Kind bekommt je nach Alter Sozialgeld/ALG2, auf welches das Kindergeld und der Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss voll angerechnet (= von der ALG2-Zahlung „abgezogen“) werden.
b) Das Kind lebt beim Vater, er bezieht ALG2 -> sein Kind bekommt je nach Alter Sozialgeld/ALG2, auf welches das Kindergeld und der Unterhalt (in dem Fall: von der Mutter ) oder der Unterhaltsvorschuss voll angerechnet (= von der ALG2-Zahlung „abgezogen“) werden.
Dass der Vater ALG2 bezieht und bei ihm Sozialgeld-/ALG2-Leistungen für das Kind bewilligt werden, obwohl es bei der Mutter lebt,kann unter gewissen Umständen möglich sein - z.B. wenn die Mutter ebenfalls ALG2 bezieht und das Kind zeitweise beim Vater (bzw.im Wechsel bei beiden Eltern o.ä.) lebt.
In dem Fall würden aber von der Behörde für BEIDE Eltern die Unterhalts-und ALGs/Sozialgeldansprüche usw. genau abgeklärt werden - und auch für beide Eltern genau ausgerechnet werden. Und das ginge schwer „heimlich“ zu machen; das würden wohl beide „mitbekommen“, wenn jeder von ihnen z.B. jeweils „nur“ noch die Hälfte Sozialgeld/ALG2 fürs Kind ausgezahlt bekäme o.ä.
Damit der Vater „volles“ Sozialgeld/ALG2 für das Kind beziehen kann, müsste das Kind beim Arbeitsamt auch als „voll“ beim Vater wohnhaft gemeldet sein - d.h. er müsste das bei der Behörde so angegeben und in seinem Antrag so ausgefüllt haben.
Ich bin nicht sicher, ob das Arbeitsamt bei Antragstellung nicht auch eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt / Vermieter verlangt, aus der hervorgeht, wer alles in dem Haushalt lebt…oder irgendeine andere Bescheinigung, aus der etwas wegen des Kindes hervorgeht (Sorgeberechtigung, Kindergeldnummer oder sonstwas). Ich gehe davon aus, dass da etwas als Nachweis vorzulegen ist. Kann man aber sicher nachgooglen.
Aber nur mal angenommen, der Vater hätte das Kind als „voll“ bei sich lebend angegeben (obwohl es „voll“ bei der Mutter lebt), und angenommen, es hätte wirklich niemand gemerkt…dann würde ja wohl auch das volle Kindergeld bei ihm angerechnet , sprich als Einkommen des Kindes von seiner Zahlung abgezogen werden.
„Rechnerisch“ wäre das dann aber für ihn ein großes „Betrugs“-Risiko für die paar Euro, die er da letztlich bereinigt übrig haben und ergaunern würde…Bei einem „erlogenen“ Kind unter 15 J. z.B. würde er sich damit maximal 47 Euro „zusätzlich“ verschaffen. (Regelsatz Kind 211 Euro minus angerechnete 164 Euro Kindergeld ergäben 47 Euro Auszahlung an den Vater)
Wie gesagt:WENN das wirklich niemand herausbekäme… Ich gehe davon aus , dass man nicht einfach beliebig Kinder auf seinem ALG-Antrag eintragen kann, ohne dass man in irgendeiner Form „nachweisen“ muss, dass man überhaupt Kinder hat bzw.dass sie tatsächlich bei einem leben.
Weitere andere „Möglichkeiten“ könnte ich aus dem Wenigen, was du als Info gegeben hast, nicht ableiten.
LG
Ich habe diese Frage schon in einem anderen Forum reingestellt, aber keine richtige Antwort dafür bekommen, darum hab ich’s hier nochmal kurz und knapp probiert. Ich kopiere mal rein, worum es in dem Fall genau ging, dann kann man vielleicht Details verstehen.
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Es geht um folgendes. Eine studierende Tochter hat gegen den Vater vor Gericht einen Titel erwirkt, dass dieser monatlich 150 Euro Unterhalt zahlen muss. Diese Auflage gelte für den Vater ab Oktober letzten Jahres.
Nun setzt sich dieser Betrag aus folgendem Zusammen: 80 Euro Unterhalt des arbeitslosen Vaters aus eigener Tasche und 70 Euro, die der Vater angeblich (!) vom Arbeitsamt für den Unterhalt gestellt kriegt.
Nun gibt es eine Situation, dass das Arbeitsamt angeblich eine Immatrikultationsbescheinigung möchte, um dieses Geld locker zu machen. Diese konnte in dieser Situation aus begründeten Umständen erst im November geschickt werden.
Der Vater hat bis jetzt an Unterhalt gezahlt: 3 x 80 Euro.
Begründung hierfür ist eine angebliche Behördenlahmheit seitens des AAs.
Jetzt stellen sich für die Tochter einige Fragen, da sie wirklich dieses Geld braucht (inklusive Februar und Oktober schuldet der Vater inzwischen 510 Euro) und über eine Pfändung nachdenkt. Zeit genug war für den Vater ja da.
Der Tochter tut sich langsam der Verdacht auf dass der Vater die Zahlung vor sich herschiebt, um sofern er in ALG2 fallen würden, nichts mehr zahlen zu müssen (wegen Selbstbehalt) und der Unterhalt dann auch rückwirkend verfällt, so dass sie am Ende mit leeren Taschen dasteht.
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Auf jeden Fall vielen Dank für die Antworten! Das hat derjenigen schon weitergeholfen/ hat sie schlauer gemacht
Hallo
Danke für Neugier-Befriedigung!
Mir fällt noch was ein, was es wirklich sein könnte, nämlich Kindergeld. Das zahlt ja auch das Arbeitsamt irgendwie, und dafür braucht es in diesem Alter der Tochter ja tatsächlich eine Studienbescheinigung.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass er den wahren Namen dieser Zuwendung lieber ein wenig verschleiert, damit sie nicht auf die Idee kommt, es sich direkt auf ihr Konto überweisen zu lassen, was sie aber tun sollte (falls das nicht schon längst geschieht).
Wenn es wirklich das sein könnte, dann sollte sie Auszahlung auf ihr Konto beantragen.
Ansonsten stimmt es: von einem Alg-2-Bezieher ist nichts zu pfänden. Das müsste wenn, dann schon vorher passieren.
Viele Grüße