ALG 2 und Steuererstattung

Eine Person hat zum 01.11. ALG 2 als Einkommensergänzung beantragt. Die Behörde lehnt ab. Nun klagt die Person, da es ein Urteil gibt, wonach bestimmte Kosten zu übernehmen sind. In der Phase des Klageverfahrens erhält die Person eine Steuererstattung von mehreren hundert Euro. ALG2-Bescheid liegt nur in Form eines Ablehnungsbescheides vor.

  1. Ist die Steuererstattung eine Einnahme im Sinne des SGB 2?
  2. Muss die Person die Einnahme dem Amt anzeigen, auch wenn ALG 2 bisher nicht bezahlt wird?
  3. Hat das Amt die Einnahme nicht zu berücksichtigen, im Sinne der ALG2-Verordnung (§ 1), wonach einmalige Einnahmen als nicht zu berücksichtigendes Einkommen zu bewerten ist?

Eine Person hat zum 01.11. ALG 2 als Einkommensergänzung
beantragt. Die Behörde lehnt ab. Nun klagt die Person, da es
ein Urteil gibt, wonach bestimmte Kosten zu übernehmen sind.
In der Phase des Klageverfahrens erhält die Person eine
Steuererstattung von mehreren hundert Euro. ALG2-Bescheid
liegt nur in Form eines Ablehnungsbescheides vor.

  1. Ist die Steuererstattung eine Einnahme im Sinne des SGB 2?

ja

  1. Muss die Person die Einnahme dem Amt anzeigen, auch wenn
    ALG 2 bisher nicht bezahlt wird?

Im Zuge der Bedürftigkeitsprüfung wird ohnehin die Vorlage der aktuellen Steuerbescheide (Einkommenssteuerbescheid, Kirchensteuerbescheide) verlangt und da die Steuererstattung nach Beantragung geflossen ist, wird diese auch berücksichtigt.

  1. Hat das Amt die Einnahme nicht zu berücksichtigen, im Sinne
    der ALG2-Verordnung (§ 1), wonach einmalige Einnahmen als
    nicht zu berücksichtigendes Einkommen zu bewerten ist?

Da rate ich nochmal richtig nachzulesen.