Ab wann zählt ein Minijob als Job?

Hallo,
ich möchte gerne Wissen ab wann ein Minijob als solcher zählt.z.B. Frau C hat einen Arbeitsvertrag über die Minijobzentrale angemeldet und dem Arbeitsamt auch gemeldet.(50.-€)Gerne würde sie ihre Hilfsbedürfdigkeit senken und sucht nach weiteren Minijobs um über die 100.-€ Anrechnungsfreie Zone zu kommen.Sie ist Langzeitarbeitslos, wie sieht es diesbezüglich nun mit einem sogenannten 1.-€ Job aus?Hat nun ein 50.-€ Job weniger Vorrang als ein 360.-€ Minijob vor einer 1.-€ Job Maßnahme.? Eigentlich oder Vielleicht sind mir zuwenig als Antwort.

Wenn die Dame weniger als 15 Std./Wo. arbeitet, ist sie weiterhin vermittelbar und kann zu einem 1€-Job zugewiesen werden.

Ein Minijob gilt immer als Minijob und ist anzumelden. Grundsätzlich ist jeden Einkommen unabhöngig von der Höhe anzumelden.

Guten Morgen,
vielen Dank für die Antwort.Die Dame hat sich gefreut.
MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Ich möchte gerne Wissen ab wann ein Minijob als solcher zählt.:

Geringfügige Beschäftigung ( „Minijob“) ist entweder ein geringfügig entlohnter oder ein kurzfristiger Job, der regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt; er muss der Sozialversicherung gemeldet werden. Frau C’s Job „zählt“ also als Minijob.

Gerne würde sie ihre Hilfsbedürftigkeit senken:

Da sie,wie du schreibst, ALG2-Leistungen bezieht, ist sie ja verpflichtet, alles Mögliche zu tun,um die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen

und sucht nach weiteren Minijobs um über die 100.-€ anrechnungsfreie Zone zu kommen:

Siehe oben. Nicht die „Anrechnungsfreiheit“ sollte die Motivation sein, sich Jobs zu suchen - sondern der Versuch, ihre Hilfebedürftigkeit „soweit wie möglich!“ zu verringern oder zu beenden, um weniger bzw. nicht mehr auf ALG 2 angewiesen zu sein.Dazu ist Frau C als Leistungsbezieher verpflichtet.

Sie ist Langzeitarbeitslos wie sieht es diesbezüglich nun mit einem sogenannten 1.-€ Job aus?:

Was genau ist dabei deine Frage?
Für Langzeitarbeitslose gibt es etliche Maßnahmen zur Förderung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine davon (und zwar die letzte, und nur dann, wenn die anderen, vorrangigen Maßnahmen diese Wiedereingliederung nicht erreicht haben !) ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (AGH-MAE, 1-Euro-Job). Ein 1EJ ist nachrangig zu den anderen Maßnahmen, die zuerst erfolgt sein müssen -und er unterliegt auch bestimmten formellen Anforderungen.Sind diese Vorausetzungen nicht erfüllt, wäre der 1EJ unzumutbar und könnte auch nicht sanktioniert werden.

Wegen der Voraussetzungen für 1Euro-Jobs siehe z.B.
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgelegenheit_mit_…
http://www.halz.org/halz_extra/1euro_jobs.htm
http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/achtung-einv-ein…
http://www.alg-2.info/hilfe/pflichtarbeit/eineurojobs/

Hat nun ein 50.-€ Job weniger Vorrang als ein 360.-€ Minijob vor einer 1.-€ Job Maßnahme.:

Grundsätzlich hat jede erwerbseinkommen-erzielende regelmäßige Tätigkeit „Vorrang“ vor einer (ja kein Erwerbseinkommen erzielenden) 1Euro-Maßnahme.
Auch z.B. eine nachgewiesene regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit kann ggf. das Ziel der „Arbeitstag-Gewöhnungsnotwendigkeit durch einen 1Euro-Job“ unnötig machen.

Da der Leistungsbezieher seine Bedürftigkeit so weit wie möglich verringern muss, hat er sich auch um entsprechend „bessere“ Stellen zu bemühen. In der Hinsicht hätte hier ein 360Euro-Einkommen natürlich „Vorrang“ vor einem 50Euro-Job. (Außer: Der 360Euro-Job wäre z.B. von vornherein nur zeitlich begrenzt, während aber bei Aufnahme des 50Euro-Job in absehbarer Zeit daraus eine versicherungspflichtige Festanstellung entstehen würde bzw. sehr wahrscheinlich wäre.Dann müsste -nach einer Ergänzung zum §10 SGBII (Beseitigung der Hilfebedürftigkeit)- abgewogen werden, welche der beiden Tätigkeiten besser geeignet wäre, um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden…und das könnte unter Umständen auch der (niedriger bezahlte) 50Euro-Job sein. Das müsste aber nachvollziehbar begründet werden - u.dürfte auch wohl eher die Ausnahme sein.)

Bei 50 Euro Monatsgesamtverdienst arbeitet Frau C aber offensichtlich nicht täglich mehrere Stunden,sondern nur ein paar Stunden im Monat bzw.an einzelnen Tagen. Während der restlichen Zeit ist sie wie gesagt verpflichtet, alles Mögliche zu tun,um die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen…also auch,ggf. noch besser entlohnte bzw. weitere (Mini)-Jobs anzunehmen.

Frau C kann anhand ihrer persönlichen Umstände überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuweisung eines 1EJs bei ihr überhaupt gegeben sind, siehe o.a. Links (Sind öffentliches Interesse,Zusätzlichkeit, Nachrangigkeit, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit u. Arbeitsschutz bei ihr und diesem 1EJ gegeben? Ansonsten wäre er unzulässig.)
z.B.Wenn Frau C bereits einen Minijob hat,den sie regelmäßig ausübt (und wohlmöglich auch noch einen Familienhaushalt hat, der ja bereits einen geregelten Tagesablauf mit sich bringt…?), müsste die Behörde begründen, warum Frau C trotz ihres bereits regelmäßig ausgeübten Minijobs an einen Arbeitsalltag ect. „gewöhnt“ werden soll durch eine 1Euro-Maßnahme. Dieses könnte hier bei Frau C z.B. unnötig sein.

Falls Frau C einen 1EJob „freiwillig“ aufnehmen möchte, kann sie das beantragen.Es besteht aber kein „Anspruch“ darauf , sondern liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Arbeitsaufnahme auf dem regulären Arbeitsmarkt ist aber auch während eines 1EJs immer vorrangig (und müsste von ihr parallel weiter gesucht werden).

LG

Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) gibt es keine 15 Stunden-Grenze, denn diese gilt ausschließlich bei Leistungen nach dem SGB III (ALG I)…bitte nicht verwechseln

Minijob: Natürlich kann man Minijobs annehmen.
Hierzu:

  1. Das Einkommen aus diesen Beschäftigungen wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge auf den Hartz 4 - Bezug angerechnet.
  2. Bei mehreren Minijobs werden diese zusammengerechnet. Sofern in diesem Punkt die 400 € Grenze überschritten wird, so werden alle Beschäftigungsverhältnisse anteilig voll versicherungspflichtig (bzw. Gleitzone)