Folgender Fall.
Frau bezieht Alg II. Ehemann bezieht bis Mitte April auch Alg II, ab z. B. dem 10.04.hat der Ehemann das Rentenalter erreicht. Rente reicht nicht. Ehemann aufstockend Bezug von SGB XII. Zusammen nun den sozialen Regelsatz wieder erreicht.
Problem:
Rente wird zum Ende des nächsten Monats erst gezahlt. Für April laut Gesetz wohl keine Rente.
Also für den Monat ab Mitte April unter dem Regelsatz. SGB XII zahlt laut Sacharbeiterin nicht mehr. Darlehen wurde angeboten.
Frage:
Muss die ARGE der Frau für April mehr auszahlen, damit das Ehepaar wieder den sozialen Regelsatz erhält und ab Mai wieder neue/alte Berechnung oder ist da ein Fehler aufgetreten?
Hi,
Rente reicht nicht. Ehemann aufstockend Bezug von SGB XII.
Falsch! Ehemann bekommt Sozialgeld als Mitglied der BG der Frau.
Rente wird zum Ende des nächsten Monats erst gezahlt. Für
April laut Gesetz wohl keine Rente.
Also für den Monat ab Mitte April unter dem Regelsatz. SGB XII
zahlt laut Sacharbeiterin nicht mehr. Darlehen wurde
angeboten.
Für dieses Darlehen (das wegen dem leidigen Zuflussprinzip notwendig wird) ist die ARGE zuständig - und muss es gewähren, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
Gruß
Ingo
Hallo Ingo,
Nein, der Ehemann ist raus aus SGB II, da Rentenalter erreicht.
Hier greift SGB XII, Sozialgeld für nicht Erwerbstätige.
Das Darlehen kann von der Stadt…sprich SGB XI gestellt werden…ist aber keine Lösung, wie ich finde!
Danke für die Antwort…hat mir leider nur nicht weitergeholfen.
Gruß
Hi,
Nein, der Ehemann ist raus aus SGB II, da Rentenalter
erreicht.
stimmt fast - nicht wegen Rentenalter, sondern Rentenbezug.
Lies Dir mal den den Ausschluss in §7 Abs. 4 SGB II genau durch. Der Ehemann kann demnach frühestens in dem Monat, in dem er die Rente erhält, aus der Bedarfsgemeinschaft fallen.
Ergänzend müsste das Zuflussprinzip genauer betrachtet werden. Im SGB II gilt dieses ja laut ALG2-Verordnung und ist auch vom BSG abgesegnet. Demnach kann die Rente auch erst im Monat des Zuflusses als Einkommen berücksichigt werden.
Im SGB XII kann die ALG2-Verordnung nicht herangezogen werden, dennoch wird hier AFAIK auch das Zuflussprinzip angewendet. Ich habe keine Rechtsgrundlage dafür finden können, dass hier vom alten Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG abgewichen werden kann; wäre interessant, diesen Fall daraufhin mal näher zu untersuchen, denn möglicherweise kann die Ende des Monats ausgezahlte Rente wie beim BSHG erst für den Folgemonat berücksichtigt werden.
Gruß
Ingo