Zählt eine Nachzahlung als Einkommen?

Ein behinderter Rentner beantragt seit 10 Jahren einen Behinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen „G“. Dieses wurde ihm jedoch immer verweigert. Nun zieht dieser besagte Rentner vor das Sozialgericht, weil ein OP-Bericht, auf dem die Behinderung schon 1995 diagnostiziert wurde, bei erneuten Antrag wiederum nicht berücksichtigt wurde.

Angenommen der Rentner gewinnt vor dem SG und das „G“ würde ihm rückwirkend zugeteilt werden, würde die Nachzahlung der 17% Zulage, die er ja dann als Einmalzahlung erhalten würde, auf seine Grundsicherung angerechnet und somit abgezogen werden? Diese 17% wurden ihm doch all die Jahre gesezeswidrig vorenthalten.

Hallo,

Angenommen der Rentner gewinnt vor dem SG und das „G“ würde
ihm rückwirkend zugeteilt werden, würde die Nachzahlung der
17% Zulage, die er ja dann als Einmalzahlung erhalten würde,
auf seine Grundsicherung angerechnet und somit abgezogen
werden? Diese 17% wurden ihm doch all die Jahre gesezeswidrig
vorenthalten.

es gilt das Zuflussprinzip, also nicht, wann der Anspruch entstanden ist, sondern auf den Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung würde also angerechnet werden.

Siehe auch: http://www.sozialleistungen.info/news/01.08.2008-bun…

Gruß

S.J.

Hallo

Verstehe ich das richtig, dass ein nicht erwerbsfähiger Behinderter gemeint ist, der Sozialhilfe/ Grundsicherung nach SGB XII erhält und bereits ab dem genannten Datum die Grundsicherung plus 17 % hätte erhalten müssen, aber nicht bewilligt bekam …und dem diese nunmehr gerichtlich und rückwirkend ab dem genannten Datum zugesprochen wird ?

Auf welcher Grundlage sollte diese Grundsicherungs- bzw. Mehrbedarfs-Nachzahlung (die lediglich eine vormals falsche monatliche Grundsicherungs-Berechnung nachträglich auf richterliche Anweisung „korrigiert“ ) denn jetzt als zufließendes „Einkommen“ gelten ?

LG

Hallo,

Verstehe ich das richtig, dass ein nicht erwerbsfähiger
Behinderter gemeint ist, der Sozialhilfe/ Grundsicherung nach
SGB XII erhält und bereits ab dem genannten Datum die
Grundsicherung plus 17 % hätte erhalten müssen, aber nicht
bewilligt bekam …und dem diese nunmehr gerichtlich und
rückwirkend ab dem genannten Datum zugesprochen wird ?

Ups, jetzt kommen plötzlich relevante Fakten ins Spiel…

Das Urteil bezieht sich auf ALG2 Bezieher. Ob es auch bei Sozialhilfeempfänger zur Anwendung kommt? Weiß ich nicht, denke ich aber schon.

Auf welcher Grundlage sollte diese Grundsicherungs- bzw.
Mehrbedarfs-Nachzahlung (die lediglich eine vormals falsche
monatliche Grundsicherungs-Berechnung nachträglich auf
richterliche Anweisung „korrigiert“ ) denn jetzt als
zufließendes „Einkommen“ gelten ?

Steht im Urteil drin. Müsstest Du schon selbst nachlesen.

Gruß

S.J.

Ups, jetzt kommen plötzlich relevante Fakten ins Spiel…

Nee, die standen von Anfang an zur Debatte.

Das Urteil bezieht sich auf ALG2 Bezieher. Ob es auch bei
Sozialhilfeempfänger zur Anwendung kommt? Weiß ich nicht,
denke ich aber schon.

Das Urteil bezog sich auf nachträgliche Lohnzahlungen. Hat also mit dem hiesigen Fall nichts zu tun.
Zudem widerspräche es jeder Logik, wenn nachgezahlte Sozialhilfe als Einkommen bei Sozialhilfebezug gelten würde.
Dann würde sich ja jedes Sozialamt erstmal zuungunsten des Empfängers verrechnen. Und wenn man sich dann das Zustehende vor Gericht erstritten hätte, würde dies sogleich wieder vom bestehenden Anspruch abgezogen. Ganz so verrückt ist es nun doch noch nicht.
Aber kommt vielleicht noch.

Gruß

Ups, jetzt kommen plötzlich relevante Fakten ins Spiel…

Nee, die standen von Anfang an zur Debatte.

Im Ursprungsposting war nicht erkennbar um was für einen Anspruch es geht.

Das Urteil bezog sich auf nachträgliche Lohnzahlungen. Hat
also mit dem hiesigen Fall nichts zu tun.

Nein. Es bezog sich in erster Linie auf das Zuflussprinzip. In anderen Urteilen wurde dies auch auf nachträgliche ALG1- und Krankengeldzahlungen angewandt.

Zudem widerspräche es jeder Logik, wenn nachgezahlte
Sozialhilfe als Einkommen bei Sozialhilfebezug gelten würde.

Nein, das tut es nicht. Voraussetzung für die Zahlung von derartigen Sozialleistungen ist halt, das der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn er aus früheren Forderungen Geld erhält. Ob das gerecht ist oder nicht sei dahingestellt. Genau dies, nämlich das Zuflussprinzip, wurde nun aber von allen Gerichten als rechtmäßig erkannt.

Gruß

S.J.

Hallo

er sprach im Ursprungsposting von „Grundsicherung“ und „behinderter Rentner“ - also dürfte von „Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter“ auszugehen sein, weil da ALG vom Personenkreis ja nicht zuträfe.

Das Urteil bezog sich auf nachträgliche Lohnzahlungen. Hat also mit dem hiesigen Fall nichts zu tun.

So ist es. In dem zitierten Urteil geht es um „Arbeitseinkommen trifft auf ALG“. Nicht, wie hier, um „Mehrbedarf A trifft auf Mehrbedarf A“. Nicht alles, was an „Zahlung“ eingeht, ist deshalb anzurechnendes Einkommen.(Nachzahlungen aus priviligierten Einkommen z.B. nicht).

Zudem widerspräche es jeder Logik, wenn nachgezahlte Sozialhilfe als Einkommen bei Sozialhilfebezug gelten würde.:

Eben.Da würde das Mehrbedarf-„Einkommen“ den Mehrbedarf-Anspruch ja aufheben.
Deshalb auch §11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen-:
„(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert _ mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch _.“- Diese Nachzahlung ist nicht anzurechnen.

Gruß

Hi,

dies, nämlich das Zuflussprinzip, wurde nun aber von allen
Gerichten als rechtmäßig erkannt.

abgesehen davon, dass es sich wie schon gesagt wurde um kein Einkommen handelt, betreffen diese Entscheidungen nur das SGB II. Im SGB XII gilt noch zum Teil das Bedarfsdeckungsprinzip und auch wenn ich mir den Wortlaut des §30 genau ansehe, sehe ich leider nur geringe Chancen für eine Nachzahlung.

Gruß
Ingo

Diese 17% wurden ihm doch all die Jahre gesetzeswidrig
vorenthalten.

Hi,
wieso wurden sie ihm gesetzeswidrig vorenthalten? In § 30 SGB XII steht:
„…und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen , wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt,…“

d.h. solange die Feststellung nicht nachgewiesen wird, wurde zu recht der Mehrbedarf nicht gezahlt. Ob das Merkzeichen G zu recht oder zu unrecht nicht erteilt wurde, spielt m.E. hier keine Rolle. Der Mehrbedarf wird ab dem Monat bewilligt, in dem der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen bekannt wird.
Für eine Nachzahlung sehe ich hier also keine Chance. Insoweit erübrigt sich auch die Frage, ob diese Nachzahlung als Einkommen anzurechnen wäre.

Gruß
Nelly

Hallo Nelly

Sicherlich hast Du einerseits Recht, wenn kein Anspruch nachgewiesen wird, besteht auch keiner. Insofern ist Deine Aussage richtig.

Ich sehe dies jedoch so:
Das Versorgungsamt ist eine Abteilung innerhalb des Landratsamtes. Somit hat das Landratsamt es gesetzeswidrig unterlassen, die durch einen OP-Bericht seit 1995 nachgewiesene Gehbehinderung bei Person A anzuerkennen und somit die Vorraussetzungen für das Merkzeichen G zu schaffen. Der Betroffene kann nur auf diese bestehenden Verletzungen hinweisen und sein Einverständnis zum Einholen von ärztlichen Gutachten bzw. Berichten geben. Dies hat Person A mehrfach getan und auch gegen die ablehnenden Bescheide Widerspruch erhoben, damals allerdings keine Klage, was Person A jetzt allerdings getan hat.

Meines Erachtens hat Person A alles ihr mögliche, und zur Feststellung der Gehbehinderung alles nötige getan, um diese Behinderung festzustellen. Im übrigen waren durch mehrfache Umzüge mehrere Landratsämter beteiligt. Doch wie Anfangs schon angemerkt, hat das 2. und folgende Landratsamt den Verschlechterungsantrag abgelehnt, weil diese von A benannte Gehbehinderung ja nichts neues bzw. nichts neu hinzugekommenes war. Bei einem Tel-Gespräch mit dem Versorgungsamt hat ein Sachbearbeiter erwähnt, Sie würden nur Arztberichte einholen, die Sie für nötig hielten, denn jeder Arztbericht würde dem LA 21.- Euro kosten. Hier ging es also nur um die anfallenden Kosten und nicht um den Gesundheitszustand von A.

Wenn nun beim SG nachgewiesen und anerkannt wird, dass die Vorraussetzungen schon 1995 vorlagen, dann sind die Landratsämter dafür verantwortlich zu machen, dass Herrn A all die Jahre 17 % Mehrbedarf gesetzeswidrig vorenthalten wurde.

In diesem Fall bestanden diese Ansprüche all die Jahre schon, die Landratsämter haben selbige jedoch gesezeswidrig nicht anerkannt.

Ist meine Denkensweise falsch?

Gruß Bert

Hallo S.J

Ich habe den vorgeschlagenen Artikel bezüglich Nachzahlung gelesen. Ich denke, das sind 2 paar Stiefel. In dem zitierten Fall hat der Kläger Lohnnachzahlungen erhalten und war dadurch aus der Hilfebedürftigkeit herausgefallen.

In dem von mir benannten Fall wurden Herrn A eventuell zugestandener Mehrbedarf verweigert, wobei ich zugeben muß, Herr A muß sich erst das G vor dem SG erstreiten, erst dann würden sich die Ansprüche ergeben. Wenn ihm das nicht gelingt, ist jede weitere Diskussion überflüssig.

Meine Frage war ja sinngemäß: Wenn der Anspruch auf das Merkzeichen G vom SG anerkannt wird, dann entsteht ja auch ein Rückzahlungsanspruch. Tatsache ist doch, in diesem Fall wurden Herrn A gesezeswidrig zu wenig Grundsicherung gezahlt. Dies hat nicht Herr A, sondern das Landratsamt, in Vertretung das Versorgungsamt zu verantworten.

Liege ich hier falsch?

Gruß Bert