ALG II nach Lohnzahlung zurückzahlen

Mich beschäftigt folgendes Szenario

Herr Gernarbeit bezieht AlgII und nimmt einen Job an, will aber vorläufig weiter bei der Arbeitsagentur bleiben. Die Einkünfte übersteigen den AlgII Anspruch und die Freibeträge, also bekommt Herr Gernarbeit keine Regelleistungen mehr, soweit ist alles klar. Wie lange kann Herr Gernarbeit bei der Arbeitsagentur gemeldet bleiben?

AlgII wird ja am letzten des Monats für das nächste Monat im voraus bezahlt. Lohn in der Regel am ersten für das vergangene Monat. Nach §2 Absatz 2 ist Einkommen in dem Monat anzurechnen in dem es auf das Konto des Empfängers eingeht. Im folgenden zwei Möglichkeiten.

Beispiel 1
Herr Gernarbeit beginnt am 04. eines Monats sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Lohn wird am 01. des nächsten Monats bezahlt. Hier würde Herr Gernarbeit also keine Leistungen mehr bekommen, behält aber die Leistungen für den Vormonat.

Beispiel 2
Herr Gernarbeit beginnt wieder am 04. eines Monats sozialversicherungspflichtig zu arbeiten.Der Arbeitgeber stellt die Lohnabrechnung aber am 20. eines Monats , also geht der Lohn bereits in einem Monat ein für den der ALG II Bezieher bereits Bezüge erhalten hat. Muss das bereits gezahlte ALG II zurückgezahlt werden? Was passiert in diesem Fall mit den bezahlten Beiträgen für die Sozialversicherung?

Der Arbeitsbeginn wäre ja gleichbleibend, und Herr Gernarbeit würde schlechter gestellt als ein anderer ALG II Empfänger mit anderem Abrechnungsmodus.

Da wäre ja irgendwie diskriminierend.

Herr Gernarbeit bezieht AlgII und nimmt einen Job an, will
aber vorläufig weiter bei der Arbeitsagentur bleiben.

Wie ist das zu verstehen?

Der Arbeitsbeginn wäre ja gleichbleibend, und Herr Gernarbeit
würde schlechter gestellt als ein anderer ALG II Empfänger mit
anderem Abrechnungsmodus.

Da wäre ja irgendwie diskriminierend.

Herr Gernarbeit erhält doch in jedem Fall im entsprechenden Monat Geld?! Für alles Weitere kann ja wohl kaum der Steuerzahler zuständig sein.

Der Kater

Herr Gernarbeit erhält doch in jedem Fall im entsprechenden
Monat Geld?! Für alles Weitere kann ja wohl kaum der
Steuerzahler zuständig sein.

War wohl zu kompliziert, mein Szenario… Herr Gernarbeit würde im Fall 2 einige 100 Euro verlieren, obwohl er ja gleich viel verdient bzw. gearbeitet hätte.

Gruss von sales

Herr Gernarbeit erhält doch in jedem Fall im entsprechenden
Monat Geld?! Für alles Weitere kann ja wohl kaum der
Steuerzahler zuständig sein.

War wohl zu kompliziert, mein Szenario… Herr Gernarbeit
würde im Fall 2 einige 100 Euro verlieren, obwohl er ja gleich
viel verdient bzw. gearbeitet hätte.

Wieso denn verlieren?? Weil er zu seinem Lohn nicht noch ALG2 erhält??

mfg, Der Kater

War wohl zu kompliziert, mein Szenario… Herr Gernarbeit
würde im Fall 2 einige 100 Euro verlieren, obwohl er ja gleich
viel verdient bzw. gearbeitet hätte.

Wieso denn verlieren?? Weil er zu seinem Lohn nicht noch ALG2
erhält??

Ich versuche es nochmal etwas einfacher zu erklären. :smile:

Der Knackpunkt ist der § 2 und der Eingang der Lohnzahlung.

  1. Lohn z. b. für Monat März im April: Herr Gernarbeit erhält logischerweise für den April keine weiteren Leistungen, hat für März ALG Geld erhalten und darf dies natürlich behalten.

  2. Lohn für den Monat März schon im März: Herr Gernarbeit erhält Lohn, hat aber für März auch schon ALG II Leistungen erhalten, da diese ja im Voraus bezahlt würden. Für den Monat April wäre es dann wieder gleich, es würde keine weiteren Leistungen mehr geben.

Was würde in diesem Fall mit dem bereits bezahlten ALG Geld passieren.