ARGE zahlt zu spät - Geld immer am 7. des Monats

Angenommen, es wäre schon der zweite Monat, dass das Geld nicht am letzten des Monats aufm Konto war.
Beim ersten Monat konnte man schon damit rechnen, neue SB und durch die fehlenden Einkommensbescheinigung (der Steuerberater ist nicht der schnellste, die Bescheinigung lag bereits schon 1 Monat bei ihm) wurde der Folgeantrag spät eingereicht. Die Bank drückte ein Auge zu und ließ die abgebuchte Miete, da wo sie ist. Es wurde angenommen dass das kulante Verhalten der Bank auf den Brief zurückzuführen sei, dass das Geld überwiesen wurde.

Weiter angenommen: neuer Monat, gleiches Problem – nur größer. Die ARGE sagt, Geld wäre unterwegs, dies wurde schriftlich mitgegeben. Bei der Bank hieß es aber diesmal; ALG II sei nicht vorschussberechtigt und alles was an Abbuchungen reinkäme, würde storniert werden.

Wie soll man sich Verhalten, wenn ständig das Geld zu spät kommt, der Kühlschrank leer ist (bei Kids) und man Mahngebühren aufgebrummt bekommt, für die man nix kann?

Es besteht mittlerweile große Angst, dass nächsten Monat das gleiche Theater herrscht. Ständig soll man Geld vorstrecken, damit man von der ARGE loskommt, und gerade die schmeißen einem Knüppel zwischen die Beine: wie oben schon erwähnt mit verspäteten Zahlungen. Aber es gibt auch das Phänomen:
Eingliederungsvereinbarung, daraus folgten Bewerbungen; daraus entstanden Kosten. Ein Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten wurde dem Fallmanager Anfang April eingereicht. Bis heute nix passiert; leider kamen bisher auch keine Bewerbungen zurück, von denen man Mappe, Foto etc. wieder nutzen könnte. Aber man soll ja schön fleißig weiter Geld ausgeben, was nicht da ist.

Nun soll ab Juni eine Weiterbildung stattfinden, die ARGE ist aber nicht bereit, die medizinische Untersuchung zu bezahlen.
Es fällt einem da ehrlich gesagt schwer, denen bei der ARGE zu glauben, dass die einen von der „Straße“ haben wollen.

Hallo

Wie soll man sich Verhalten, wenn ständig das Geld zu spät kommt, der Kühlschrank leer ist (bei Kids) und man Mahngebühren aufgebrummt bekommt, für die man nix kann?:

Das Amt ist verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) und dafür zu sorgen, er die Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§17SGBI). Das Amt muss die Leistungen monatlich im Voraus erbringen (§41 SGBII).
Man kann den Sachbearbeiter oder Vorgesetzten schriftlich/Einschreiben auf diese Verzögerungen und die Rechtslage hinweisen und ab sofort rechtzeitige Zahlung einfordern.Wenn das nicht hilft, bleibt ggf. der Klageweg (einstweilige Verfügung etc.).
(Notfalls am ersten „verspäteten“ Tag persönlich hingehen und auf sofortige Barauszahlung bestehen.).

Wenn durch die verspätete Zahlungen seitens der Behörde ein Schaden entsteht (z.B auch Überziehungszinsen, Bankgebühren etc.), hat der Betroffene das Recht, Schadenersatz zu fordern - notfalls mittels Klage. Wenn Zahlungen verzögert eintreffen, hat man auch das Recht, ggf. Verzugszinsen zu fordern. ( § 44 SGB I).

Eingliederungsvereinbarung, daraus folgten Bewerbungen; daraus entstanden Kosten.:

Die EinV ist ja gemeinsam zu erstellen; beim nächsten Mal kann man darauf bestehen, dass in der EinV (oder in separatem Schreiben) schriftlich bestätigt wird, dass die Bewerbungskosten in Höhe von xy (je Bewerbung oder pauschal) vom Amt jeweils bis zum … erstattet werden.
Wenn in der EinV schriftl. Bewerbungen vorgeschrieben sind und aber kein Geld für weitere mehr vorhanden ist, weil die Rückerstattung noch nicht überweisen wurde:
Man kann den Fallmanager/Sachbearbeiter schriftlich darüber in Kenntnis setzten, dass derzeit keine weiteren schriftlichen Bewerbungen erfolgen können, solange die notwendige Erstattung für den Vormonat nicht eingegangen ist , da Bewerbungskosten nicht im Regelsatz enthalten sind und man selber bereits in Vorschuss-Leistung gehen musste und über diese Mittel nicht verfügt.
Man kann gegebenenfalls Barauszahlung einfordern, falls der Antrag in irgendeiner Abteilung „hängt“.

Leider kamen bisher auch keine Bewerbungen zurück, von denen man Mappe, Foto etc.wieder nutzen könnte.:

Man kann sich auch online bewerben (dafür werden ebenfalls Bewerbungskosten rückerstattet). Seine Bewerbung und das Foto 1x einscannen (lassen) und dann damit jeweils per Mail/ pdf-Anlage bewerben…ist auch eine Möglichkeit.

Nun soll ab Juni eine Weiterbildung stattfinden, die ARGE ist aber nicht bereit, die medizinische Untersuchung zu bezahlen.:

Wenn die Weiterbildung schriftich verlangt bzw.schriftlich vereinbart wurde, sind das ggf.Kosten, die das Amt aus dem Vermittlungsbudget zu tragen hat („Kosten für Arbeitsmittel, Nachweise,sonstige Kosten“).Im Regelsatz ist sowas nicht enthalten und muss auch nicht daraus aufgebracht werden.
Man kann schriftlich/Einschreiben die Kosten beantragen. Wenn die Untersuchung eine Voraussetzung zum Antritt der Weiterbildung ist, kann man darauf hinweisen, dass ohne diese Untersuchung die Maßnahme nicht angetreten werden kann.

Gruß