Guten Abend,
folgender Fall lässt uns grübeln:
Junger Mann, über 18, unter 25 Jahre, beendet seine Berufsausbildung im Juli diesen Jahres. Derzeit ist eine Beschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht in Aussicht.
Die leibl. Mutter bewohnt mit ihrem jetzigen Ehemann (nicht leibl. Vater des jg. Mannes) ein gemeinsam gekauftes EFH. Die beiden bewohnen eine abgeschl. 3-Zi-Whng. innerhalb des Hauses. Der Rest des Hauses (Anbau und Aufstockung) wird gewerblich durch den jetzigen Ehemann der leibl. Mutter genutzt (Dienstleistung).
Der junge Mann nutzt zur Zeit einen Teil des eigentlich gewerblich genutzten Teils des Hauses als Ausweichquartier.
Nun unsere Fragen:
- Kann der gewerbl. Ausfall als Wohnkosten beim ALG II geltend gemacht werden?
- Können die Behörden den jetzigen Ehemann der leibl. Mutter verpfichten, dieses Ausweichquartier dem jg. Mann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Unterhaltsverpflichtung)?
- Wie wäre die Entscheidung der Behörden, wenn dem jg. Mann lediglich die Neben- und Betriebskosten, nicht aber eine „Miete“ in Rechnung gestellt würden?
Wir würden uns sehr über Antworten freuen!
Grüße
Hallo!
Maßgeben ist, ob der Sohn schonmal allein gewohnt hat, z.B. um seine Berufsausbildung auszuüben.
Bitte teile mir dies doch mit.
Hallo Maaarc,
nehmen wir an, er hat vorher am Ort der Ausbildung allein gewohnt. Dieser Versuch der Selbständigkeit scheiterte jedoch, so dass kurzfristig eine Lösung zur Unterbringung des jg. Mannes her musste. Aus diesem Grund ist er nun provisorisch in den betrieblichen Räumen des Elternhauses untergebracht.
Gruß
Norbert
[MOD] Vollzitat gelöscht
Wichtig ist, dass er allein lebte, unabhängig davon ob es gescheitert ist oder nicht. So kann er nicht wieder auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden. Schlussfolgernd heißt das, dass ihm eine angemessene Unterkunft zusteht und diese durch die ARGE bzw. das Jobcenter bezahlt werden muss. Sofern die Betriebsräume keine abgeschlossene Wohnung darstellen (Bad, Küche, etc.),besteht eine Haushaltsgemeinschaft. Ist es eine abgeschlossene Wohnung mit den Erfordernissen einer Wohnung, besteht keine Haushaltsgemeinschaft.
Hier die Info zur HG: http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/haushal…
In beiden Fällen beseht die Möglichkeit eines Untermietsvertrages.
Wichtig ist, dass die Wohnung in Preis und Größe angemessen ist.
Unter folgenden Links stehen an gemessene Wohnungsgrößen für verschiedene Kommunen: http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/forum-2…
Sind gewisse Kommunen nicht vertreten, so sind ARGEn generell auskunftspflichtig, was die Richtwerte anbetrifft.
Hallo Maaarc,
danke für die Informationen!
Grüße
Norbert
[MOD] Vollzitat erneut gelöscht