Angenommen Frau X - alleinstehend, Kinder - bezieht Hartz IV. Um etwas mehr Geld in der Tasche zu haben nimmt sie eine geringfügige Beschäftigung auf bei der Sie weniger als 100€ (m.W. der Freibetrag - korrigiert mich bitte wenn ich irgendwo falsch liege) verdient. Frau X teilt selbstverständlich ihrem Sachbearbeiter mündlich mit, daß sie eine Tätigkeit aufnimmt und welche Einnahmen sie erwartet. Dürfte der Sachbearbeiter, „nur“ wegen des fehlenden schriftlichen Belegs über die Einnahmen die ALG II-Zahlungen einstellen?
Frau X teilt selbstverständlich ihrem
Sachbearbeiter mündlich mit, daß sie eine Tätigkeit aufnimmt
und welche Einnahmen sie erwartet.
Hier liegt in meinen Augen schon der erste Fehler. Ich persönlich würde niemals nur mündlich der ARGE/Jobcenter irgend etwas mitteilen. Das wird von vielen Sachbearbeitern anders ausgelegt, als man es oft vor hatte.
Lieber schriftlich per Einschreiben an das Amt schicken.
Dürfte der Sachbearbeiter,
„nur“ wegen des fehlenden schriftlichen Belegs über die
Einnahmen die ALG II-Zahlungen einstellen?
Wenn der Sachbearbeiter die Zahlung einstellen will, muss er den Rechtsweg einhalten. Das wäre also eine Mitteilung, dass zur weiteren Zahlung von Leistungen er auf die Mithilfe der Leistungsempfängerin angewiesen ist.
Dort muss er genau beschreiben, was fehlt und wie lange du Zeit hast, entsprechende Nachweise zu bringen. Meist zw. 2-4 Wochen.
Erst wenn Du nach einer schriftlichen Aufforderung nicht mitarbeitest, könnte er (nach vorheriger schriftlichen Ankündigung) die Zahlung einstellen.
… bei der Sie weniger als 100€ … verdient. Frau X teilt :selbstverständlich ihrem Sachbearbeiter mündlich mit, daß sie eine Tätigkeit aufnimmt
Das muss sie tun.
und welche Einnahmen sie erwartet.
Das kann sie tun.
Dürfte der Sachbearbeiter, „nur“ wegen des fehlenden schriftlichen :Belegs über die Einnahmen die ALG II-Zahlungen einstellen?
Wie schon vorher gesagt, es könnte fehlende Mitwirkung vorliegen. Dafür muss sie aber auch untätig sein. Übergibt Sie Ihrem AG das Formular mit der Bitte um Ausfüllung und Unterschrift, der AG tut aber genau dies nicht, hat sie ja alles mögliche getan. Nur aus der Vermutung des Sachbearbeiters heraus heraus, es könnte ja viel Geld gezahlt werden, ist eine solche Entscheidung nicht nachvollziehbar. Frau X hatte ja dem Sachbearbeiter alle benötigten Daten mitgeteilt.
Der SB hat aber genau aufgrund der ihm bekannten Fakten (das sollten nur die mündlich mitgeteilten sein) zu entscheiden. Eine Aufhebung des Anspruchs insgesamt wäre demnach falsch.
Allerdings bleibt der Punkt der fehlenden Mitwirkung. Hierzu sind vom SB Termine zu setzen und eine Rechtsfolgenbelehrung für die Nichteinhaltung hat zwingend schriftlich zu erfolgen.
Sollte das geschehen sein, und Frau X hat sich einfach nicht gerührt, bleibt dem SB kein großer Entscheidungsspielraum…
Sollte das nicht geschehen sein, könnte Frau X natürlich leicht rechtliche Schritte einleiten… (Widerspruch, Klage/einstw. Verfüg. …)