Hi, Ihr lieben,
es geht um folgende Situation:
Alleinerziehende Mutter (24) wohnt mit dem Kind (10 Mon.) noch bei der eigenen Mutter und möchte ausziehen. Sie ist Hartz-IV-Empfängerin.
Hat sie ein Anrecht auf Unterstützung vom Amt beim Umzug? Evtl. sogar in eine andere Stadt?
(Nein, sie hat keinen Job, aber in der Kleinstadt, in der sie wohnt, einen Kita-Platz zu bekommen, ist nahezu unmöglich, wenn man das nicht schon 2 Jahre vor Geburt des Kindes angemeldet hat.)
Danke schon mal für evtl. Antworten und
LG vom Püppchen
Guten Morgen Püppchen,
normalerweise wird bei unter 25-jährigen Personen bei Arbeitslosigkeit verlangt, dass diese bei ihren Eltern wohnen bleiben.
Die geschilderte Situation stellt sich aber durch das Kind dann doch anders dar. Der ARGE könnte man mitteilen, dass aus schwerwiegenden sozialen Gründen die elterlichen Wohnung nicht mehr mitbewohnt werden kann.
Daher würde ich wie folgt vorgehen:
– zwei bis drei Wohnungsangebote einholen (Mietgrenzen beachten!)
– der ARGE die Wohnungsangebote vorlegen und absegnen lassen
→ Hierbei muss man aber beachten, zu welcher ARGE man geht. Je nachdem, wie in diesem Fall die ARGEn aufgeteilt sind, muss man die ARGE aufsuchen, die später für einen zuständig ist.
– sofern eine Wohnung bewilligt wurde, Kaution und Umzugskosten beantragen (sofern das nötig ist)
– ebenfalls Erstausstattung für die eigene Wohnung nicht vergessen
Evtl. sogar in eine andere Stadt
Nicht nur evtl. – jeder Mensch hat freies Wohnrecht und kann leben und wohnen, wo er möchte. Wenn Du z. B. als ALG-II-Empfänger in München wohnst, kann dir niemand verbieten, nach Berlin zu ziehen.
Man muss halt vorher nur genau alles abklären.
Danke schon mal für evtl. Antworten
Kein Problem, gerne geschehen.
Viele Grüße
Denkzettel
Hallo,
Evtl sogar in eine andere Stadt
Nicht nur evtl. - jeder Mensch hat freies Wohnrecht und kann
leben und wohnen wo er möchte. Wenn Du z.B. als ALG2-Empfänger
in München wohnst, kann dir niemand verbieten, nach Berlin
zuziehen.
freies Wohnrecht beinhaltet aber nicht kostenlosen Umzugsservice.
Vor einigen Jahren war es zumindest noch so, daß man für die Bewilligung
von Umzugskosten einen Arbeitsvertrag am neuen Ort o.ä. nachweisen
musste, mit irgendwelchen beliebigen Floskeln gab’s da nix, und ich kann
mir schlecht vorstellen, daß das heute anders ist.
.m
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Hi,
Der ARGE könnte man mitteilen, dass aus
schwerwiegenden sozialen Gründen die elterlichen Wohnung nicht
mehr mitbewohnt werden kann.
das sollte gar nicht notwendig sein, da die Mutter mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, was m.W. auch allg. anerkannt wird. Wenn nicht, könnte die Großmutter einfach erklären, ihr Enkelkind nicht weiter aufnehmen zu wollen.
Gruß
Ingo