Kindergeld: Überschreiten der Einkommensgrenze

Liebe Experten, liebe User,

(vorab: habe bereits eine Weile in verschiedenen Foren gesucht, da mir nun aber ein wenig der Kopf raucht, will ich meine Frage hier mal explizit stellen, und bitte schon vorab um Entschuldigung, wenn die Antwort bereits irgendwo steht.)

Folgender Sachverhalt sei gegeben:
die Eltern eines Studenten beziehen für diesen, da er noch in der Ausbildung ist, Kindergeld. Der Student hat Einkommen, und zwar sowohl freiberuflich wie auch aus einem Verhältnis als Werksstudent. Dieses Einkommen wurde zu Jahresanfang geschätzt und blieb unter der zulässigen Verdienstgrenze.

Nun wurde dem Studenten ein Stipendium bewilligt. Seit kurzem ist bekannt, dass ab dem Monat 08/09 ein monatliche Stipendium bewilligt ist. Mit diesem kommt der Student nun am Ende des Jahres plötzlich über die Verdienstgrenzen. Er will diesen Sachverhalt unverzüglich mitteilen, befürchtet aber, dass dann sämtliches bereits gezahltes KG zurückzuzahlen ist.

–> Da das nun zu hohe Einkommen zu Jahresbeginn nicht absehbar war stellt sich nun die Frage:
kann die Kindergeldzahlung ab einem bestimmten Monat einfach eingestellt werden (wg. zu hohem Verdienst)? Oder „denkt“ der Gesetzgeber immer nur in ganzen Kalenderjahren?

Unsicherheit besteht, da in manchen Foren davon die Rede ist, der Status „kindergeldberechtigt/Voraussetzungen für den Bezug gegeben“ sei auch an das Einkommen geknüpft. Die Voraussetzungen für den Bezug entfielen damit ab dem Moment, wo das Einkommen die Jahresgrenze übersteigt. Andere Autoren reden allerdings immer nur von Jahressummen, nie davon, dass auch ab einem gewissen Monat die Zahlung eingestellt werden kann.
Nochmals sei darauf verwiesen, dass das höhere Einkommen in der Tat nicht abschätzbar war (da das bewilligte Stipendium ein sehr neues Instrument ist, Unklarheit über die Bearbeitungsdauer bestand und auch unklar war, ob es evtl. abgelehnt wird) und somit nun erst Klarheit über den Status besteht, sowie auf die Tatsache, dass gern die Mitteilung an das Amt erfolgen würde, also kein Verschleiern/Erschleichen stattfinden soll.

Für alle eure/Ihre Bemühungen schon jetzt: großen Dank !!!

Nun wurde dem Studenten ein Stipendium bewilligt.

. :smile:

Seit kurzem ist bekannt, dass ab dem Monat 08/09 ein monatliche Stipendium
bewilligt ist. Mit diesem kommt der Student nun am Ende des
Jahres plötzlich über die Verdienstgrenzen.

Er will diesen Sachverhalt unverzüglich mitteilen,

Das ist seine Pflicht.

befürchtet aber, dass dann sämtliches bereits gezahltes KG zurückzuzahlen ist.

Das kann pasieren.

–> Da das nun zu hohe Einkommen zu Jahresbeginn nicht
absehbar war stellt sich nun die Frage:
kann die Kindergeldzahlung ab einem bestimmten Monat einfach
eingestellt werden (wg. zu hohem Verdienst)? Oder „denkt“ der
Gesetzgeber immer nur in ganzen Kalenderjahren?

Er „denkt“ in Zeiträumen in denen man Kindergeldberchtigt ist und innerhalb dessen in ganzen Kalenderjahren.

Kindergeldberechtigt ist der Student, weil er in Ausbildung und nicht zu alt ist. Daher für das ganze Kalenderjahr.
Würde die Altersgrenze oder das Ausbildungsende erreicht, wäre das danach erzielte Einkommen nicht relevant.

Nochmals sei darauf verwiesen, dass das höhere Einkommen in
der Tat nicht abschätzbar war

Wie das Leben halt so spielt.

ein sehr neues Instrument ist,

Interessierte Frage am Rande: Was ist das denn für ein Stipendium??

dass gern die Mitteilung an
das Amt erfolgen würde, also kein Verschleiern/Erschleichen stattfinden soll.

Unerwartetes Einkommen kann auch bei anderen Studenten entstehen. Kommt zwar selten vor, ist aber für das Amt nichts neues.

Der Student könnte versuchen, seine anderen GeldQuellen etwas zu drosseln;
und erkönnte erst nochmal genau nachrechnen, ob und wie weit er wirklich über die Grenze kommt.

Am besten das Amt mal exakt über die bisherigen Einkünfte (brutto) und Abzüge (Werbungskosten, Sozialversicherung, besondere Ausbildungskosten) und die künftigen informieren.

Lesestoff: http://www.klicktipps.de/kindergeld.php

Gruß JK

Hallo joku,

zunächst vielen Dank für deine Antwort und den Link. Ich habe mir so etwas schon gedacht…

Unabhängig davon will ich hier (und werde es auch im jurathek-forum mal tun) einmal folgende Frage zur Diskussion stellen:

die Bundesfamilienkasse legt das Bundeskindergeldgesetz ja in der o.g. Form aus (d.h. es gibt nur ganze Kalenderjahre). Ist diese Auslegung rechtens ???

AD 1)

Ich finde für eine solche Auslegung keine Grundlage im Gesetzestext.
In § 5 Abs. 1 heißt es zu Beginn und Ende des Anspruchs nur:
„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.“ (siehe: http://bundesrecht.juris.de/bkgg_1996/__5.html )
Hieraus muss man nicht zwingend die Denke in Zeiträumen, in denen man kindergeldberechtigt, in in diesen NUR in ganzen Kalenderjahren ableiten.
Zumal z.B. bei einem verkürzten anspruchsberechtigtem Jahr ja in Bezug auf das erlaubte Einkommen des Kindes auch in Monaten gedacht wird.
(siehe Abs. 2 hier: http://bundesrecht.juris.de/bkgg_1996/__2.html)

AD 2)

Ich finde auch keine Grundlage dafür in der Rechtsprechung.
Es gibt zwar eine Entscheidung des Bundesfinanzhof über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung auf ein ganzes Jahr. siehe hier: http://jurathek.de/showdocument.php?session=38738298…

Nur ist in diesem Fall absehbar gewesen, dass Anspruchsvoraussetzungen entfallen (hier: Studienabschluss). Muss nicht eine andere Regelung angewandt werden, wenn im Laufe des Jahres UNVORHERSEHBAR der Anspruch verloren geht? Müsste nicht eine Klausel in das Gesetz aufgenommen werden, ähnlich dieser:
„Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine unvorhersehbare und erhebliche Änderung der Lebensumstände ein, in deren Folge der Anspruch verloren geht, so wird die Zahlung ab dem betreffenden Monat eingestellt.“
Begründung:
Wenn ich weiß, dass ich im Laufe des Jahres z.B. das Studium beende, kann ich mich auf eine Rückzahlung einstellen (evtl. das Kindergeld gleich beseite legen). Weiß ich das aber nicht, und die Umstände kommen unvorhersehbar, ist eine plötzliche Rückzahlung in vierstelliger Höhe doch eine unzumutbare Härte…?

AD 3) Selbst wenn das alles nicht greift: müsste das angewandte Vorgehen (nur ganze Kalenderjahre) nicht im Gesetzestext deutlich(er) gemacht werden?

Ich bin kein Jurist oder so, aber das frage ich mich ja nun nach etwas einlesen ernsthaft.
Danke und viele Grüße!