Hallo,
laut SGB III §328 Satz 1 Nummer 3 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__328.html) ist eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen möglich.
Angenommen Person A möchte zum Beispiel am 20. August 2009 einen ALG-2-Antrag stellen, für eine Wohnung ab dem 01.09.2009.
Person A ist noch Schüler, unter 25 und hat keinerlei Vermögen und ist ab dem 01.09.2009 wohnungslos, kann also praktisch auf der Strasse wohnen, wäre es dann möglich für Person A eine solche vorläufige Entscheidung zu erwirken?
MfG
Hallo
Wieso ist der Schüler plötzlich wohnungslos? Können die Eltern ihn nicht unterstützen?
Gruß,
LeoLo
hallo
meines erachtens ja. aber spätestens dann, wenn man „ohne festen wohnsitz“ im perso stehen hast, also zuhause abgemeldet ist, MUSS alles gewährt werden.
sabine
Hallo,
der Schüler hat in Jugendhilfe gewohnt und muss dort ausziehen.
MfG
Hallo
Das wüßte ich nicht, warum die ARGE den Antrag negativ bescheiden sollte. Es macht natürlich Sinn, nicht bis kurz vor Buchesenknopf zu warten. Eine vorläufige Entscheidung aufgrund des § im SGB III zu erzwingen, sehe ich hier allerdings nicht. Ergo: sofort Antrag stellen und ggf nach einem Darlehen bis zur Entscheidung fragen. Das könnte dann ja im Nachhinein (ca. plusminusnull) aufgerechnet werden.
Gruß,
LeoLo