Wohnungsrenovierung bei Grundsicherung

Wir nehmen folgenden Fall an:
Ein Rentner mit ergänzender Grundsicherung, schwerbehindert, mit Kennzeichen „G“, möchte seine Mietwohnung neu streichen, eine fällige sog. Schönheitsreparatur steht an. Wegen seiner Behinderung kann dieser Rentner Dieses jedoch nicht selbst bewerkstelligen.

Frage:

  1. Hätte dieser Rentner Anspruch, dass Handwerker-Kosten vom Sozialamt übernommen werden?

  2. Wenn ja, würden dann die erwachsenen Kinder dieses Rentners zur Begleichung dieser Ausgaben herangezogen werden? (die Kinder wohnen 200 km entfernt)

Hi,

zu Frage 1: nein

zu Frage 2: hat sich damit erübrigt.

Gruß
Nelly