nehmen wir an, ich habe eine Frage zu einem Problem, das sich über die letzten Jahre dramatisch verschärft hätte.
Jemand hat das Problem, dass er inzwischen 23 ist, und wegen einer etwas kritischen Jugend (Drogen, Gefängnis) noch keine Ausbildung gemacht hat. Er hat nur einen relativ bescheidenen Hauptschulabschluss (nach)gemacht.
Zwischendurch hat er 2-mal als Produktionshelfer gearbeitet, wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage kam er aber nicht über die Probezeit hinaus.
Jetzt hat er das Glück, dass er im Sept. 2010 bei einer Firma eine Ausbildung im Metallbereich beginnen kann. Wie er das Jahr bis dahin finanziell rumkriegt, ist nicht klar. Er geht nicht zum Arbeitsamt, nicht zum Sozialamt - tut faktisch beinahe nichts, weil er total frustriert ist und an nichts Positives mehr glaubt.
Der Mutter liegt er auf der Tasche, und die flippt sozusagen inzwischen regelmäßig aus. Das gemeinsame Wohnen ist praktisch kaum mehr erträglich. Sie bringt es aber nicht fertig, den Jungen auf die Straße zu setzen (obwohl schonmal geschehen).
Der geschiedene Vater will wenig damit zu tun haben, andere Familienangehörige haben selber „Probleme“ und kein Zimmer frei.
Der fiktive Betroffene behauptet nun, dass er sich eine Wohnung suchen, dann zum Sozial- oder Arbeitsamt gehen könnte und diese dann die Wohnung bezahlen würden. Auch wenn er nicht arbeitet.
Stimmt das?
Was könnte man denn mit einem so uneinsichtigen Menschen tun?
Nehmen wir an, die Drogen („nur“ Marihuana) hätten diesem jungen Menschen offensichtlich so stark das Denken und Fühlen beeinträchtigt, dass eine normale Unterhaltung kaum mehr vorstellbar ist.
Eine Therapie kommt nicht in Frage; hat er schonmal abgebrochen.
Mitunter könnte man Angst bekommen, dass er irgendwann auf die Idee kommt, nicht zu leben, wäre eine Lösung für alles.
Sein "Freundes"kreis reitet arbeitsmäßig eine ähnliche Schiene…
Wenn jemand eine Idee oder eine Erfahrung mit solch einer Situation hat, wäre ich sehr dankbar für eine hilfreiche Antwort.
Zumindest mal, wie das mit der Wohnung aussieht, damit die endlich mal physisch getrennt werden können…
Eine eigene Wohnung wird Menschen unter 25, kinderlos und ledig, ohne Ausbildung, ohne irgendetwas, nicht gewährt. Hintergrund ist, dass dann die Gemeinschaft das, mal ganz böse ausgedrückt, „Lotterleben“ junger Menschen finanziert.
Hier sind die Eltern in die Pflicht zu nehmen.
Wenn Eltern „ausflippen“, weil das volljährige Kind keine Eigenverantwortung zeigt, so stellt sich pädagogisch die Frage, warum dieses Bewusstsein erst so spät vorhanden ist. Mit 18 endet Erziehung- da haben die Eltern ihre Chance verpasst.
Ein Elternteil kann ein Kind aus der Wohnung werfen, und zwar dann, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Aber auch dann bleiben sie demKind gegenüber unterhaltspflichtig, bis 25 und manchmal darüber hinaus. Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, Erziehungsversagen finanziell aufzufangen, das ist Elternpflicht.
Wenn Sorge besteht, dass jemand sich das Leben nehmen könnte, so muss tbspw. die Krisenhilfe o.ä. mit einbezogen werden- ein Anspruch auf eine eigene Wohnung besteht dadurch nicht, zumal dies die psychische Verfassung eines isolierten, phlegmatischen Menschen manifestieren würde.
Für Drogenprobleme sind die Drogenberatungsstellen die Anlaufstelle.
Ein junger Mensch, der sich um rein gar nichts kümmert, nicht einmal eine Behörde aufsucht oder sonstiges unternimmt, um seinem Leben eine Perspektive zu geben, der Therapien nicht annimmt und auch sonst so gar nichts tut, ruht sich auch ein Stück weit aus auf seiner „schweren Kindheit“. Irgendwann ist jeder für sein Leben selbst verantwortlich und muss Entscheidungen treffen.
Eine eigene Wohnung wird Menschen unter 25, kinderlos und
ledig, ohne Ausbildung, ohne irgendetwas, nicht gewährt.
Das ist so nicht korrekt:
Siehe § 22 Abs. 2a SGB II
„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.“
Das heißt, es kommt - wie so oft - auf den Einzelfall an.
Eine eigene Wohnung wird Menschen unter 25, kinderlos und
ledig, ohne Ausbildung, ohne irgendetwas, nicht gewährt.
Das ist so nicht korrekt:
Siehe § 22 Abs. 2a SGB II
"(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für
Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der
kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die
Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur
Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht
auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen
werden kann,
…
Das heißt, es kommt - wie so oft - auf den Einzelfall an.
Und nichts anderes habe ich geschrieben:
„Ein Elternteil kann ein Kind aus der Wohnung werfen, und zwar dann, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Aber auch dann bleiben sie demKind gegenüber unterhaltspflichtig, bis 25 und manchmal darüber hinaus.“
Auch bei einem berechtigten Hinauswurf bleiben die Eltern unterhaltspflichtig!
„Ein Elternteil kann ein Kind aus der Wohnung werfen, und zwar
dann, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Aber auch
dann bleiben sie demKind gegenüber unterhaltspflichtig, bis 25
und manchmal darüber hinaus.“
Auch bei einem berechtigten Hinauswurf bleiben die Eltern
unterhaltspflichtig!
Ich möchte ja nicht Wortklauberei betreiben, aber wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (können), dann ist es entgegen deiner Aussage sehr wohl - normativ wie deskriptiv - Aufgabe der Gesellschaft, das vermeintliche Erziehungsversagen aufzufangen.
Und natürlich können schwerwiegende Gründe ggf. von beiden Seiten - Eltern und Kindern - gelten gemacht werden.
Im Übrigen hilft die Moralkeule nicht weiter, wenn das Kind - metaphorisch gesprochen - schon in den Brunnen gefallen ist.