BAB und Alg 2 Alleinerziehende

Hallo,

wer mich kennt weiß, dass ich normal selbst ausgiebig recherchiere, Fragen vermeide, und normalerweise nicht andere für mich „arbeiten“ lasse.

Momentan bin ich aber total überfordert. (Habe für mehrere komplizierte Betreuungsfälle anstehende Gerichtsverfahren und Terminsachen zu erledigen, und habe dummerweise freiw. noch eine Nachlassregelung übernommen.)

Daher hoffe ich, dass mich jemand ein bisschen unterstützen kann, da ich echt keine Zeit habe, mich in die Materie einzuarbeiten, aber dringens Infos brauche. Mir rennt die Zeit davon :frowning:

Diese Kombination von BAB (da habe ich null Ahnung) und Alg 2 macht mich kirre. BAB ist ja noch komplizierter als AlG :frowning:

Nehmen wir mal an, trotz BAB-Rechner und Recherche ist man sich nicht sicher, ob BAB korrekt berechnet wurde.

Da viel zu kompliziert setzen wir einfach voraus, dass BAB korrekt berechnet wurde. Wie wirkt sich das auf die Einkommensanrechnung bei Alg 2 aus?

Fallbeispiel: BAB gem. §§ 65, 67, 68 SGB III und EK-Anrechnunbg gem. § 71 SGB III in Anwendung von 4. Abschn. BAföG

Frau 26. J. Alleinerziehend, ohne Ausbildung, in eigener Wohnung, erhält selbst kein Kindergeld für sich, und auch keinen Unterhalt der Eltern. Ihr Kind ist bei Beginn der Ausbildung noch keine 3 J. alt. Kind erhält Alg 2, KDU und UVG (Unterhaltsvorschussgeld). Miete + NK + Heizk. ca. 330+30+65=425= 212,50 Anteil pro Person.

Lehrlingsgeld 360 brutto, ca. 285 netto. BAB, naja ca. 438 € oder 313 €. Wie würde dieses Einkommen dann auf Alg 2 angerechnet werden?

Gibt es da die üblichen Freibeträge (§ 30 SGB II)?

Mein Problem ist, dass ja in BAB bereits Kosten für die Wohnung, Fahrgeld u. Kinderbetreuungskosten beinhaltet sind, im Falle mangelnder Bedarfsdeckung jedoch ergänzende Leistungen nach SGB II bestehen. Allerdings blicke ich nicht durch, wie die BAB auf AlG 2 angerechnet/verrechnet wird.

Wer klärt mich auf?

@ Mod Liebe Liza, war mir nicht sicher ob in Ämter und Behörden oder hier. Sorry, falls ich im falschen Brett bin und du Arbeit mit Verschieben hast.

TM

Hallo

Seit wann oder unter welchen Umständen geht den BAB und Alg2 gleichzeitig? Ich dachte, das schließt sich aus.

Viele Grüße
Simsy Mone

Hallo

Seit wann oder unter welchen Umständen geht den BAB und Alg2
gleichzeitig? Ich dachte, das schließt sich aus.

das dachte ich auch, aber es gibt da anscheinend Sonderfälle, wo es möglich ist. Anscheinend betrifft das nur die KDU ?
http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?t=3093
Dies verlangt eine Gegenüberstellung des vorhandenen, nach SGB II-Maßstäben zu bereinigenden Gesamteinkommens mit dem fiktiven SGB II-Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener Unterkunftskosten. Nur so lässt sich feststellen, in welchem Umfang der für die Unterkunftskosten zweckgebundene Zuschuss bei Sicherstellung des Existenzminimums des Schülers, Studenten oder Auszubildenden noch benötigt wird.

Bin ratlos, und kann dir da leider auch (noch) nichts genaues sagen.
Es muss wohl gegenübergestellt werden, wie hoch der (EK-bereinigte) Bedarf nach SGB II wäre, und wie viel die BAB ist.
Echt sehr kompliziert das Ganze, mir raucht der Kopf.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/au…

Allein die Berechnung des BAB ist recht komplex. Wenn das Elterneinkommen keine Rolle spielt ist es allerdings relativ einfach.
http://www.azubi.net/wiki/index.php/Berufsausbildung…
http://www.azubi-azubine.de/mein-geld/berufsausbildu…

BAB Rechner:
http://babrechner.arbeitsagentur.de/

TM

OT und PS:
Bin momentan etwas durch den Wind und unkonzentriert. Kann durchaus sein, dass ich einiges einfach wegen Überlastung nicht duchdacht habe und falsch einsortiere. Ich tanze unfreiwillig auf zu vielen Hochzeiten und muss viele rechtliche Angelegenheiten gleichzeitig regeln und recherchieren.

Vom Arbeitsrecht über Mietrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Insolvenz und noch Reha wegen Alkohol. Ich kann langsam keine §§ mehr sehen :wink:

Darum ja meine schlecht recherchierte und globale Frage wegen dieser Sache.

Mein Privatleben kommt momentan ein bisschen zu kurz, und mein Sohn hat dieses Jahr Abschlussprüfung.

So jetzt habe ich mich mal ausgeheult *lach*. Bin ja schon hilfsbereit, aber jetzt brauche ich halt mal umfangreiche Hilfe. Ich sehe schon fast aus wie das Display meines Laptops *gg*. Eckig und bunt.

TM

Die Antwort(en) ergeben sich aus den fachlichen Hinweisen der BA

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Rdz. 783.a, 784 (für BAB’ler), 784a (für BVB-Maßnahmen)

Ohne die konkrete Fallkonstellation zu kennen, könnte zumindest ein Mietzuschuss nach § 22 SGB II bei der ARGE gestellt werden.

Einkommensanrechnung von Berufsausbildungsbeihilfe auf die Berechnung des Alg II Anspruchs: Punkt 2.8. oder Rdz. 11.28 der fachlichen Hinweise der BA zum § 11 SGB II. Meines Wissens nach gibt es auch einen Freibetrag auf Azubi-Entgelte.

Hi,

danke für deine Mühe!
Die Förderungsfähigkeit, Anspruchsvoraussetzungen und der bestehende Anspruch auf BAB an sich ist unzweifelhaft. Lediglich die Höhe.

Wie es aussieht, besteht in diesem fiktiven Fallbeispiel wohl kein Anspruch auf Wohnungskosten, da die anteilige Miete (1/2 Kind 1/2 Mutter) incl. Höchstbetrag aus BAB (72 €?) den tatsächlichen Mietanteil nicht übersteigt.

Lieben Dank. Es würde in diesem Fallbeispiel wohl kein Weg daran vorbeigehen, einen Anwalt einzuschalten, sofern man überhaupt einen findet, da absolutes Chaos durch die wechselnden Lebensumstände (Erziehungsgeld, Wohngeld für Kind, UVG, teilweise Unterhaltsleistungen des Kindsvaters, (begründeter) Abbruch der Ausbildung, Kur und Übergangsgeld), und somit Fehler bei den Berechnungen seit 2008 bestehen.

Das kann ein Anwalt nur annnehmen, wenn massive Vorarbeit geleistet wird, da es den Aufwand gegenüber der Vergütung bei weitem übersteigt :frowning:

Soviel zum theoretischen Recht auf einen Rechtsbeistand. Wer soll das bezahlen. PKH reicht da sicher nicht aus :frowning:

Danke TM

Hi,

super, und vielen Dank.

Einkommensanrechnung von Berufsausbildungsbeihilfe auf die
Berechnung des Alg II Anspruchs: Punkt 2.8. oder Rdz. 11.28
der fachlichen Hinweise der BA zum § 11 SGB II. Meines Wissens
nach gibt es auch einen Freibetrag auf Azubi-Entgelte.

Ich will ja nicht unverschämt sein, aber hast du einen Link zu der aktuellen DA? Wäre super nett. Meine ist nicht aus 2010 und ich bin echt zeiltich begrenzt. Bin den ganzen Tag (und Nacht wie man sieht *gg*) wegen 1000 Sachen im Netz.

Ich schicke dir auch 1.000.000.000.000. und mehr good vibrations und Sterne und (fast) alles was du willst :wink:

Wäre klasse!

TM

Hi,

super, und vielen Dank.

Einkommensanrechnung von Berufsausbildungsbeihilfe auf die
Berechnung des Alg II Anspruchs: Punkt 2.8. oder Rdz. 11.28
der fachlichen Hinweise der BA zum § 11 SGB II. Meines Wissens
nach gibt es auch einen Freibetrag auf Azubi-Entgelte.

Ich will ja nicht unverschämt sein, aber hast du einen Link zu
der aktuellen DA? Wäre super nett.

Auf der Homepage der Arbeitsagentur sind die aktuellen Dienstanweisungen, Verordnungen Änderungen und so weiter aktuell hinterlegt.

Meine ist nicht aus 2010

und ich bin echt zeiltich begrenzt. Bin den ganzen Tag (und
Nacht wie man sieht *gg*) wegen 1000 Sachen im Netz.

Ich schicke dir auch 1.000.000.000.000. und mehr good
vibrations und Sterne und (fast) alles was du willst :wink:

Brauchste nicht. Ich helfe auch so.

Wäre klasse!

TM

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Hi,

danke für deine Mühe!
Die Förderungsfähigkeit, Anspruchsvoraussetzungen und der
bestehende Anspruch auf BAB an sich ist unzweifelhaft.
Lediglich die Höhe.

Wie es aussieht, besteht in diesem fiktiven Fallbeispiel wohl
kein Anspruch auf Wohnungskosten, da die anteilige Miete (1/2
Kind 1/2 Mutter) incl. Höchstbetrag aus BAB (72 €?) den
tatsächlichen Mietanteil nicht übersteigt.

Lieben Dank. Es würde in diesem Fallbeispiel wohl kein Weg
daran vorbeigehen, einen Anwalt einzuschalten, sofern man
überhaupt einen findet, da absolutes Chaos durch die
wechselnden Lebensumstände (Erziehungsgeld, Wohngeld für Kind,
UVG, teilweise Unterhaltsleistungen des Kindsvaters,
(begründeter) Abbruch der Ausbildung, Kur und Übergangsgeld),
und somit Fehler bei den Berechnungen seit 2008 bestehen.

Ich glaube, es sollte sich ein Anwalt damit beschäftigen. Ich schrieb deshalb nicht ohne Grund „ohne die konkrete Fallkonstallion zu kennen“. Ich glaube auch, dass das hier im Forum zu weit führt. Rechtliche Beratung ist hier eh nicht zugelassen und darf ich im Übrigen auch nicht geben. Das darf nur ein Rechtsanwalt.

Das kann ein Anwalt nur annnehmen, wenn massive Vorarbeit
geleistet wird, da es den Aufwand gegenüber der Vergütung bei
weitem übersteigt :frowning:

Soviel zum theoretischen Recht auf einen Rechtsbeistand. Wer
soll das bezahlen. PKH reicht da sicher nicht aus :frowning:

Danke TM

Hallo,

vielen Dank, ich bin dank dir schon ein gutes Stück weiter gekommen.
Die Wälder lichten sich :smile:)

TM

Ich freue mich. Du siehst, es gibt auch andere Sachbearbeiter :smile:))

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Ich freue mich. Du siehst, es gibt auch andere Sachbearbeiter

-)))

Das weiß ich! Zu mir als Betreuerin sind alle sowieso sehr zuvorkommend und ich werde fast hofiert.

Bei dem SGB Gewühl und den permanenten Änderungen und schlechter Fortbildung der SB ist es ja kein Wunder, wenn da viel schief läuft. Die schlechte Software tut ihr übriges. Dann evtl. noch ein Chef, der Druck macht, die Leistungsempfänger nicht aufzuklären und Leistungen nur auf Anfrage zu erbringen.

TM