Kann ARGE vorschreiben, wer arbeiten gehen soll?

Hallo,

also, nach 1 1/4 jähriger Krankheit und somit auch Bezug von Krankengeld lief es darauf hinaus, dass ein Mann (Hauptverdiener) entschied, in die Elternzeit zu gehen, um den gemeinsamen, unverheirateten Sohn noch ein 3/4 Jahr zu betreuen, bis das Kind dann in die Kita kommt.
Hintergrund ist, dass die Partnerin in 2 Monaten eine Ausbildung anfangen kann. Der Mann kann erst wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen, wenn er von der ARGE wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert wird, weil er durch die Krankheit den Beruf, den er jährlich ausübte, nicht mehr machen kann und somit in seinen Ausbildungsberuf zurück muss.
Langfristig gesehen ist es die beste Lösung, da sich die Partnerin ohne Ausbildung somit wahrscheinlich bis ans Ende Ihres Berufslebens mit 400€-Jobs über Wasser halten müsste und somit wahrscheinlich auch ergänzende Sozialhilfe erhielte.

Frage:
Kann das Amt grundsätzlich oder wie in diesem Fall beschrieben festlegen, dass die Partnerin von dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag zurücktritt?
Oder muss das Amt diese gut durchdachte Entscheidung hinnehmen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Hallo Daniel

Zu Deiner Frage kann das Amt festlegen das man vom Ausbildungvertrag zurück tritt.
Antwort Nein kann es nicht,denn jeder hat das Recht auf Bildung.
Eine Ausbildung erhöht die weiter Vermittlung im Einselfall.Mann hat größer Chance auf dem Arbeitsmarkt.
Grüße Asterix67

Schwer, aber man könnte schon hingehen und sagen, dass man verlangt, jetzt auf der Stelle Geld zu bekommen. Die können dann solche Schecks ausstellen, d.h. sie müssen das, wenn derjenige sagt, kein Geld zu haben. Am besten mit Zeugen (irgendein Bekannter, Freund, Verwandter), und immer alles mitschreiben, was wer gesagt hat. Und wenn man den Namen nicht weiß: fragen. Und wenn die einen wegschicken: schriftlich geben lassen. Und damit sofort zum Vorgesetzten. Wenn der nicht da ist, zum nächsten Vorgesetzten.

Es geht dann, glaub mir. Man muss nur fordernd auftreten, aber dabei ruhig bleiben.

Viele Grüße

Hi,
Nein, der Nachweis über Mietzahlungen durch Kontoauszug oder sonstige Quittung reicht!!
Mietverträge müssen nicht vorgelegt werden.

TM

Thats´s me wo hast Du den gelessen das mann keinnen Mietvertrarg vor legen muss??Eine Quittung oder Kontoauszug sagt nichts über den Mieter des Objektes (Wonhraum oder Geschäft) aus,ich kann mir auch eine Quittung von meinen Nachbar aus stellen lassen oder die Miete von meiner Mutter über meinen konto Überweisen.Denk nochmal genauer nach!!?

Asterix67

Hi,

Thats´s me wo hast Du den gelessen das mann keinen
Mietvertrarg vor legen muss??

weil ich es bei meinen Betreuten so praktiziere und keine Probleme habe. Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden. Dann hat man gar keinen schriftlichen Nachweis über den Vertrag. Wohl aber hoffentlich Belege, dass man Miete bezahlt. Z. B. auch schon vor dem Alg 2 Antrag.

Und lies mal hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
Legen Sie bitte den Mietvertrag/die Mietbescheinigung bzw. sonst. Nachweise vor.

Und hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm
Vorlage Mietvertrag (Punkt 1)
Bitte beachten Sie, dass ein Mietvertrag u.U. eine Vielzahl von womöglich sehr sensiblen Daten enthalten kann. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht den Mietvertrag, sondern einen anderen Beleg über die aktuelle Miete (z.B. das letzte Mieterhöhungsschreiben Ihres Vermieters) vorzulegen.

Eigentlich hast du so viele Quellenangaben gar nicht verdient :wink:

Eine Quittung oder Kontoauszug
sagt nichts über den Mieter des Objektes (Wonhraum oder
Geschäft) aus,ich kann mir auch eine Quittung von meinen
Nachbar aus stellen lassen oder die Miete von meiner Mutter
über meinen konto Überweisen.

Dann wäre das Sozialbetrug!

Denk nochmal genauer nach!!?

Recherchiere DU doch im Netz, dann muss ICH nicht nachdenken :wink:

Oder nenne mir einfach ein Gesetz, das mich widerlegt.

TM

@ Thats me:

Wenn in den Überweisungen oder Quittungen erkennbar ist, welche Beträge für Miete und welche für Heizkosten anfallen, kann ich mir das ggf. vorstellen. Wenn aber einfach monatlich ein Betrag XY abgebucht wird und nicht erkennbar ist was darin, in welcher Höhe enthalten ist, hast du oder deine Betreuten einfach Glück gehabt! Das hat auch mit Datenschutz nix zu tun. Man beantragt die Übernahme von Leistungen. Wie sollen die berechnet werden, wenn man deren genaue Höhe nicht nachweisen kann?

Hi Emerson

Wenn in den Überweisungen oder Quittungen erkennbar ist,
welche Beträge für Miete und welche für Heizkosten anfallen,
kann ich mir das ggf. vorstellen.

dass die Kosten für die Miete und Nebenkosten etc. nachweisbar sein müssen ist ja wohl klar.

Aber Heizkosten müssen nicht zwingend einzeln aufgeführt werden. Sind sie in der Gesamtmiete enthalten, und diese Miete insgesamt angemessen ist, ist das völlig egal.
Es wird dann die Warmwasserpauschale abgezogen. Wenn die Miete auch Strom enthält, wird eben die im Regelsatz enthaltene Pauschale für Haushaltsstrom abgezogen.

Auch die Möblierung muss neuerdings bezahlt werden, ebenso, entgegen der Behauptung in den Ausfüllhinweisen, wenn Kabelgebühren in der Miete enthalten sind.

Glaube mir, ich kenne mich da gut aus, da einige meiner Betreuten Alg 2 bekommen und ich schon massenhaft dieser Anträge und widersprüche und sogar leider vereinzelt auch mal eine Klage durchgeführt habe.

Wenn aber einfach monatlich
ein Betrag XY abgebucht wird und nicht erkennbar ist was
darin, in welcher Höhe enthalten ist, hast du oder deine
Betreuten einfach Glück gehabt!

Nein, wenn es nicht erkennbar ist, sihe oben, dann wird eben Warmwasser- und Haushalktenergiepauschalen abgezogen. Was sollten sonst Leute in Untermiete machen? Da bekommt man selten eine gesonderte Heizkosten und Stromabrechnung, da dies pauschal in der Miete drin ist :wink:

Das hat auch mit Datenschutz
nix zu tun. Man beantragt die Übernahme von Leistungen. Wie
sollen die berechnet werden, wenn man deren genaue Höhe nicht
nachweisen kann?

Jetzt weißt du es. Und ansonsten kann man die Heizkosten und Stromkosten ja durch den Versorger nachweisen.

TM