Hallo
da man auf die Ausgangsfrage nicht mehr antworten kann,hänge ich es einfach mal -nur ergänzend- hier dran…
Der grundsätzliche Leistungsanspruch besteht (Bedürftigkeit vorausgesetzt) ab dem Tag der Antragsstellung - was hier ab Mitte Dezember wäre. Warum soll hier der Bewilligungszeitraum erst ab 1.2. gelten ?
Oder meintest du es so, dass bereits Mitte Dezember ein WEITERbewilligungsantrag zum 1.2. gestellt wurde, weil der aktuelle Bewilligungszeitraum zum 31.1. auslief ?
Oder sollte am 1.2. die (Nach-)Zahlung für ab Mitte Dezember beantragte Leistungen erfolgen ? (Was unzulässig lang wäre, da der Träger in der Leistungspflicht steht und den Bedarf zeitnah und monatlich im Voraus zu sichern hat.)
Der Leistungsanspruch besteht wie gesagt (bei Bedürftigkeit) ab Antragsabgabe , für die Bearbeitung und Auszahlung sollten aber alle leistungsrelevanten (!) Angaben und Unterlagen vorliegen. Was sollte denn hier an Unterlagen noch fehlen bzw. warum wurden sie noch nicht vorgelegt ?
Die Person kann bei der ARGE nachweislich schriftlich einen formlosen „Antrag auf vorläufige Zahlung“ stellen mit Fristsetzung von einer Woche (genaues Datum angeben).Wenn die ARGE den nicht bewilligt oder innerhalb der Frist nicht bearbeitet, kann beim zuständigen Sozialgericht ein „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ gestellt werden mit dem Inhalt, die ARGE zur vorläufigen Zahlung seines ALG II zu verurteilen.
(Wenn die Person völlig mittellos dasteht, kann sie bzgl. der vorläufigen Zahlung eine Barauszahlung fordern.)
Wenn eine seitens der ARGE verursachte Antragsbearbeitungs- bzw.Zahlungsverzögerung vorliegt,hat die Person Anspruch auf Schadenersatz. Belege und Nachweise aufbewahren, wie oben nachweislich schriftlich beantragen mit Fristsetzung , ansonsten Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
LG