FSJ - Was kann man beantragen?

Guten Morgen,

Nehmen wir an Frau S. macht ab 01.09.2010 ein FSJ und bekommt dort 195euro Taschengeld und 184euro KIndergeld, sie muss aber noch Miete(260euro), Strom(80Euro) und dergleichen bezahlen(1ooeuro).

Was kann Frau S. beim Arbeitsamt oder sonst einer Einrichtung noch als Unterstützung beantragen?

Hallo,

entweder Wohngeld oder AlG 2. Beides geht in diesem Falle nicht.

Man kann sich das vorab grob ausrechenen:
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Woh…
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2…

WoG gibt es lt. Rechner ca. 218 € (bei 260 incl. Heizkosten), dann käme man auf 597 €. Es bleiben dann ca. 337 € nach Abzug der Miete.

Der AlG 2-Bedarf wäre ca. 610 €.
Bei AlG 2 bleiben vom Taschengeld des FSJ 60 € anrechnungsfrei. Die 135 € und das Kindergeld werden jedoch als Einkommen angerechnet und ein Freibetrag von 30 € abgezogen. Dies ergäbe ca. 70 € AlG 2 + Wohnkosten. Es bleiben dann ca. 449 € nach Abzug der Miete.

TM

Hallo,

entweder Wohngeld oder AlG 2. Beides geht in diesem Falle
nicht.

nicht nur in diesem Fall, sondern generell !!!

Man kann sich das vorab grob ausrechenen:
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Woh…
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2…

WoG gibt es lt. Rechner ca. 218 € (bei 260 incl. Heizkosten),
dann käme man auf 597 €. Es bleiben dann ca. 337 € nach Abzug
der Miete.

Die Mietobergrenzen sind von Bundesland zu Bundesland, von Gemeinde zu Gemeinde usw. unterschiedlich. Auf welches Bundesland bezieht sich diese Berechnung des Wohngeldes? Wie errechnen sich 218 EUR? Nicht nachvollziehbar.

Der AlG 2-Bedarf wäre ca. 610 €.
Bei AlG 2 bleiben vom Taschengeld des FSJ 60 €
anrechnungsfrei. Die 135 € und das Kindergeld werden jedoch
als Einkommen angerechnet und ein Freibetrag von 30 €
abgezogen. Dies ergäbe ca. 70 € AlG 2 + Wohnkosten. Es bleiben
dann ca. 449 € nach Abzug der Miete.

TM

Hallo,

entweder Wohngeld oder AlG 2. Beides geht in diesem Falle
nicht.

nicht nur in diesem Fall, sondern generell !!!

leider wieder falsch, da nach der Änderung des WoGG (zum 1.1.09 insebes. § 7 Absatz 1 Satz 3) es inzwischen möglich ist, dass Leute, die bereits im Alg II Bezug stehen, bzw. Sozialgeld erhalten eben doch einen ANTRAG stellen dürfen, was ja auch die Frage des Beitrages war. Früher war das nicht so.

[http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt__Wohnge…](http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt Wohngeld pdf.pdf)

Die Änderungen kannst du hier nachlesen:
http://www.buzer.de/gesetz/8562/index.htm

WoG gibt es lt. Rechner ca. 218 € (bei 260 incl. Heizkosten),
dann käme man auf 597 €. Es bleiben dann ca. 337 € nach Abzug
der Miete.

Die Mietobergrenzen sind von Bundesland zu Bundesland, von
Gemeinde zu Gemeinde usw. unterschiedlich. Auf welches
Bundesland bezieht sich diese Berechnung des Wohngeldes?

Auf das, welches in der ViKa des Fragestellers (indirekt) angegeben, bzw. abegeleitet wurde. Würzburg liegt in Bayern :wink:

Wie errechnen sich 218 EUR? Nicht nachvollziehbar.

Da kann man den Wohngeldrechner bemühen und die Angaben des Fragestellers eingeben, wie ich das auch schrieb. Diese Mühe machte ich mir in diesem Fall.

Manchmal habe ich eben Zeit UND Lust, anderen Arbeit abzunehmen und manchmal beides nicht *gg* Manchmal betreffen die Fragen auch Sachgebiete, mit denen ich mich aktuell durch meine Tätigkeit als gesetzl. Betreuerin „rumschlagen“ muss. Und das betrifft den Hauptteil des gesamten SGB :wink: Aber nicht nur dort. Auch andere rechtl. Angelegenheiten stehen auf meinen manchmal sehr kompakten Tagesplänen.

Ich habe so viele Betreuungen, dass ich die Aufwandsentschädigung von 323 €/ JAHR pro Betreutem sogar noch versteuern muss (alle die über 2 Betreuungen hinaus gehen). Dies nur am Rande zum Thema Ehrenamt. Damit ich das auch mal loswerden kann.

TM

Hallo,

entweder Wohngeld oder AlG 2. Beides geht in diesem Falle
nicht.

nicht nur in diesem Fall, sondern generell !!!

leider wieder falsch, da nach der Änderung des WoGG (zum
1.1.09 insebes. § 7 Absatz 1 Satz 3) es inzwischen möglich
ist, dass Leute, die bereits im Alg II Bezug stehen, bzw.
Sozialgeld erhalten eben doch einen ANTRAG stellen dürfen, was
ja auch die Frage des Beitrages war. Früher war das nicht so.

In den Dokumenten steht nicht anderes, was nach wie vor gilt: Ein Parallelbezug von Alg II und Wohngeld schließt sich aus. Die Ausnahmetatbestände treffen auf diesen Fall nicht zu, weil das Wohngeldamt mit niederen Sätzen rechnet (siehe Rechner).

[http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt__Wohnge…](http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt Wohngeld pdf.pdf)

Die Änderungen kannst du hier nachlesen:
http://www.buzer.de/gesetz/8562/index.htm

WoG gibt es lt. Rechner ca. 218 € (bei 260 incl. Heizkosten),
dann käme man auf 597 €. Es bleiben dann ca. 337 € nach Abzug
der Miete.

Die Mietobergrenzen sind von Bundesland zu Bundesland, von
Gemeinde zu Gemeinde usw. unterschiedlich. Auf welches
Bundesland bezieht sich diese Berechnung des Wohngeldes?

Auf das, welches in der ViKa des Fragestellers (indirekt)
angegeben, bzw. abegeleitet wurde. Würzburg liegt in Bayern
:wink:

Na ja, auf die Visitenkarte stößt nicht man nicht unmittelbar :smile:)

Wie errechnen sich 218 EUR? Nicht nachvollziehbar.

Da kann man den Wohngeldrechner bemühen und die Angaben des
Fragestellers eingeben, wie ich das auch schrieb. Diese Mühe
machte ich mir in diesem Fall.

Manchmal habe ich eben Zeit UND Lust, anderen Arbeit
abzunehmen und manchmal beides nicht *gg* Manchmal betreffen
die Fragen auch Sachgebiete, mit denen ich mich aktuell durch
meine Tätigkeit als gesetzl. Betreuerin „rumschlagen“ muss.
Und das betrifft den Hauptteil des gesamten SGB :wink: Aber nicht
nur dort. Auch andere rechtl. Angelegenheiten stehen auf
meinen manchmal sehr kompakten Tagesplänen.

Das haben Betreuungen so an sich :smile:) Aber diesen Aufgabenbereich hast Du Dir ja selbst ausgesucht. Ich persönlich habe Respekt vor dieser Arbeit, möchte aber auf keinen Fall tauschen.

Ich habe so viele Betreuungen, dass ich die
Aufwandsentschädigung von 323 €/ JAHR pro Betreutem sogar noch
versteuern muss (alle die über 2 Betreuungen hinaus
gehen). Dies nur am Rande zum Thema Ehrenamt. Damit ich das
auch mal loswerden kann.

Gerne! Allerdings habe ich den Eindruck, dass sich bei Dir Hobby und Arbeit gefährlich überschneiden, dass Du kein Abstand findest.

TM