ARGE und Verweis auf Wohngeldantrag

Hallo alle.

Eine Mutter mit Kind fast 2 Jahre bezieht während dem Babyjahr (2 Jahre) ALG II.
Schon einmal verlangte die ARGE, sie müsse einen Wohngeldantrag für die Tochter stellen. Auf Nachfrage im Wohngeldamt jedoch hieß es, so würde die Tochter weniger Geld beziehen als durch den ALG II-Regelsatz. Also wurde der Antrag nicht gestellt.

Nun vor etwa 3 Monaten wies die ARGE-Angestellte darauf hin, Wohngeld zu beantragen, jedoch ohne den Hinweis auf Pflicht, Paragraphen oder Konsequenzen in Falle der Nichtbeantragung des Wohngeldes für die Tochter. Da die Mutter aber weiterhin nicht auf Geld für die Tochter verzichten wollte, ignorierte sie die Aufforderung.

Daraufhin kam ein Schreiben: Sie wurde aufgefordert, den Wohngeldantrag bis dann und dann zu stellen, aber auch hier war kein Paragraph oder eine Rechts- oder Pflichtbelehrung dabei, auch keine Androhung von Sperrung.
Stattdessen kam jedoch kurioserweise ein Antragsbogen von der Wohngeldstelle mit der Aufforderung, ihn auszufüllen, beantragt von der ARGE-Angestellten.

Mit welchen Recht?

Auch dieser Antrag wurde nicht ausgefüllt oder unterschrieben!

Dann wurde es noch kurioser: Die Wohngeldstelle rief die Mutter an, sie müsse den Antrag ausgefüllt zurückschicken, denn sonst „wird ihnen das ALG II gesperrt“ (wortwörtlich).
Der Vater war gerade anwesend und erklärte stattdessen, die Wohngeldbehörde solle ein Schreiben erstellen, in dem dies auch so drinnen stünde, und solange würde auch kein Antrag gestellt.

Gestern, vier Tage später, erhielt die Mutter einen Brief der ARGE, in dem stand, dass das Geld der Tochter aufgrund eines Anspruchs auf Wohngeld eingestellt wurde. Und dies, obwohl der Wohngeldstelle nach wie vor kein Antrag auf Zahlung von Wohngeld vorliegt!

Die Fragen:

Mit welchen Recht bzw. aufgrund welches Paragraphen hat diese ARGE-Angestellte das Geld für die Tochter gestrichen?
In welchem Paragraphen könnte stehen, dass der Bezug von Wohngeld vorrangig ist, selbst wenn dieses nicht ausreichend wäre?

Wie schnell kann die Mutter aufgrund eines offensichtlich falsch ausgestellten Bescheides auf eine Korrektur hoffen?
Und wie geht man in so einem Fall nun überhaupt vor?

Die Mutter kann das Kind so – selbst mit Hilfe des Vaters – unmöglich ernähren, selbst wenn sie selbst hungern würde.

Ich bedanke mich für alle Antworten und wünsche einen guten Abend.

Hallo

Stattdessen kam jedoch kurioserweise ein Antragsbogen von der Wohngeldstelle mit der Aufforderung, ihn auszufüllen, beantragt von der ARGE-Angestellten.
Mit welchen Recht?

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__5.html
Absatz 3
und
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html

Wie schnell kann die Mutter aufgrund eines offensichtlich falsch ausgestellten Bescheides auf eine Korrektur hoffen?
Und wie geht man in so einem Fall nun überhaupt vor?

Fachanwalt für Sozialrecht. Der kann prüfen, ob die Sanktion der ARGE wasserdicht ist. Vorher Beratungskostenschein beim Amtsgericht holen (dann kostet die Erstberatung höchstens 10 Euro).

Die Mutter kann das Kind so – selbst mit Hilfe des Vaters – unmöglich ernähren, selbst wenn sie selbst hungern würde.

Mit Verlaub, aber wenn man so starrsinnig einfach alle Aufforderungen negiert und erst, wenn das Kind im Brunnen liegt, mal nach der Rechtmäßigkeit fragt, dann muß sich die fiktive Familie auch mal fragen, ob sie wirklich so unschuldig an der Misere ist, oder?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html spricht von Verminderung der Hilfebedürftigkeit → völlig richtig.
Jedoch wäre diese Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld größer, da es weniger Geld für diese Mutter geben würde.

Der Antragsbogen für das Wohngeld – weder ausgefüllt oder unterschrieben noch zurückgeschickt – hat gar keine Gültigkeit. Die Hilfebedürftigkeit wäre also beim Kind nach wie vor vorhanden.

Ob wohl die Beschwerdestellen das Kind der ARGE aufgrund offensichtlich bestehender Hilfebedürftigkeit wieder schnellstens in die Bedarfsgemeinschaft aufnehmen?

Über Anwalt und evtl. sogar Gericht würde sich diese Situation ja über Jahre hinaus ziehen.

Ggf. einen neuen Antrag stellen?

Hallo,

Eventuell ein neuer gedanklicher Ansatz: Wenn das Wohngeld der Familie zusteht … und auch beantragt würde …, bräuchte die ArGe weniger Mittel zum Ausgleich der Warmmiete zuschießen.
( Nach dem Motto " andere Leistung … andere Töpfe ". )
Wenn das Wohngeld dann bewilligt würde, gäbe es in den ALG-II-Anträgen entsprechende Felder auszufüllen. ( Vermutlich würde das Wohngeld dann auf die Bezugssumme " Mietkosten " für die Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, und die ArGe würde die Übernahme der Warmmiete lediglich um das Wohngeld reduzieren. )

mfg

nutzlos

Hallo nutzlos.

Und genau das ist der Haken an der Sache.
Wohngeld schließt Hartz4 aus, und andersrum besteht mit Hartz4 kein Anspruch auf Wohngeld. Es würde nur von einer Stelle bezahlt werden. Allerdings würde die Tochter bei Wohngeld + Kindergeld weniger beziehen als beim Hartz4-Regelsatz + Mietzuschuss (Kindergeld wird angerechnet).

Trotzdem danke für Deinen Beitrag. :smile:

Hallo

Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Wenn das Kind mit seinem Einkommen + Wohngeld seinen ALG II - Bedarf decken (!) kann, muss es statt ALG II Wohngeld beziehen.

Hier hat es sich die Wohngeldstelle aber sehr leicht gemacht - normalerweise wird in solchen Fällen unverbindlich der Wohngeldanspruch des Kindes ausgerechnet und dem Betroffenen für die ARGE mitgegeben. Die ARGE überprüft dann, ob der ALG2-Bedarf des Kindes bei Bezug des errechneten Wohngelds gedeckt wäre. Wenn nicht, erhält das Kind weiterhin Sozialgeld. Falls ja, wird auf einen Wohngeldantrag verwiesen und dem Kind kein ALG2 mehr gezahlt.
Ich würde bei der Wohngeldstelle eine schriftliche unverbindliche Berechnung des zu erwartenden Wohngelds besorgen und diese dann der ARGE vorlegen.

Wenn sie tatsächlich auf einen Wohngeldantrag bestehen, dann eben diesen stellen - allerdings darf das Kind mit Wohngeld nicht weniger Einkommen zur Verfügung haben , als es mit ALG2/ Sozialgeld hätte. Insofern wäre ein offizieller Wohngeld-Antrag eigentlich unnötige Verwaltungsarbeit, wenn für die Wohngeldstelle schon im Voraus zu erkennen ist, dass das Kind mit Wohngeld sein Existenzminimum unterschreitet und deshalb ALG2-Anspruch hat.

LG

Hallo,

wie immer eine kompetente Antwort!

Eine kleine Anmerkung, damit sich die Mutter beim neuen Bescheid nicht wundert, bzw. aufpasst.

allerdings darf das Kind mit Wohngeld
nicht weniger Einkommen zur Verfügung haben , als es mit ALG2/
Sozialgeld hätte. Insofern wäre ein offizieller
Wohngeld-Antrag eigentlich unnötige Verwaltungsarbeit, wenn
für die Wohngeldstelle schon im Voraus zu erkennen ist, dass
das Kind mit Wohngeld sein Existenzminimum unterschreitet und
deshalb ALG2-Anspruch hat.

Zwar darf das Kind nicht weniger haben. Allerdings hat die Bedarfgemeinschaft (BG) idR geringfügige, oder gar keine Vorteile davon. Denn der Mutter wird genau der Betrag als Einkommen angerechnet, welcher den Bedarf des Kindes übersteigt.

Hiervon sind 30 € Versicherungspauschale abzuziehen Sodass im günstigsten Fall der BG 30 € mehr verbleiben, bzw. das bedarfsübersteigende KiG anrechnungsfrei bleibt.

Lt. BSG-Urteil Mai 2009 wären eigentlich auch beim Kind 30 € abzuziehen, also ggf. 60 € für die BG. Allerdings wurde diese Entscheidung des BSG durch eine entsprechende und sehr zügige Gesetzesänderung der AlG II-V (im Juni oder Juli 09 zum August 09) „unterlaufen“.

Unter dem Strich bedeutet dies idR, dass die BG nicht, oder unwesentlich mehr Geld zur Verfügung hat, sondern schlicht eine Umschichtung der Kostenbelastung innerhalb der Leistungsträger darstellt.

TM

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