Servus Gero,
was man - vorsichtshalber - in solchen Fällen betonen muß,
geht aus einem Nebensatz in Helmuths Frage hervor: (Zahn)ärzte
schulden ihren Patienten keinen Erfolg! Das ist rechtlich
unbestritten. Wenn also Helmuth aus dem (Wieder)auftreten von
Schmerzen den Schluß zieht, daß die 'Sache ja nicht in
Ordnung' war, klingt da so etwas wie ein Anspruch auf das
Wegbleiben der Schmerzen heraus. Auch wenn man eben gerade
dies von Ärzten erwartet, einen Anspruch hat man nur darauf,
daß der (Zahn)arzt alles tut, was nach den 'Regeln der Kunst'
erforderlich ist. Bleibt der Erfolg trotzdem aus - Pech
gehabt. Das Honorar wird trotzdem fällig.
Diese rechtlichen Tatsachen jetzt auf diesen Fall anzuwenden,
würde dazu führen, daß IMO das Honorar für eine Wiederholung
der Füllung zu Recht verlangt werden könnte, auch wenn das
alle - mich eingeschlossen - ziemlich aufregen würde.
Hallo Kai,
im Grundsatz hast Du natürlich Recht. Ich bin in meinem kurzen statement davon ausgegangen, dass Hellmuth gesetzlich versichert ist und da sieht die Sache, wie ich schon geschildert habe, anders aus:
SGB V § 136b
Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung
(2) ...Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Für privat versicherte Patienten gilt natürlich das was Du geschrieben hast.
Bei gesetzlich versicherten Patienten gilt für die Füllungstherapie und den Zahnersatz im Rahmen des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung die oben zitierte Ausnahme und zwar unabhängig davon ob sich der Zahnarzt Mühe gegeben hat oder nicht.
Für alle anderen Bereiche der Zahnmedizin gelten Deine Ausführungen auch bei gesetzlich versicherten Patienten.
Die ganze Angelegenheit ist rechtlich wesentlich komplizierter, als dass man sie hier in ein paar Sätzen abhandeln könnte.
Gruß
Gero