Gesetzliche Vorschrift über Größe von Verbotsschil

Hallo,
ich suche hier die gesetzliche Grundlagen, welche vorschreiben, in welcher „Mindestgröße“ ein Verbotsschild aufgestellt werden muß , damit dies als „Verbotsschild“ auch erkannt und anerkannt werden kann.
Grund: Eine Stadt kassiert durch die „Stadtsheriff`s“ fahrende Fahrradfahrer mit 20€ ab und verweisen darauf, dass eine Straße (von mehreren in der Fußgängerzone) ein „Fahrradverbot“ habe; das entsprechende „Verbotsschild“ befindet sich etwa ca. 80 cm Höhe vom Boden entfernt und dürfe zudem nicht größer als ca. 35 CM Durchmesser haben. Ich konnte hier die Gesetzesvorschrift hinsichtlich einer Mindestgröße eines Verkehrszeichens sowie die „Mindesthöhe“ nirg4endwo finden.
Da wir hier in Deutschland ja auch bereits seit Jahren die Toilettendeckel per DIN „genormt“ haben, müsste doch „irgendwo“ auch die Größe von Verkehrszeichen und die Anbringung gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften geregelt sein???
Danke für Eure Hilfe,
mfg
peter

Schau mal hier nach

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

das dürfte sein was Du suchst.

Gruß

hartmut

Moin,

Grund: Eine Stadt kassiert durch die „Stadtsheriff`s“
fahrende Fahrradfahrer mit 20€ ab und verweisen darauf, dass
eine Straße (von mehreren in der Fußgängerzone) ein
„Fahrradverbot“ habe

verstehe ich das richtig, es handelt sich hier um eine Fußgängerzone?
Da ist das Fahrradfahren auch ohne ausdrückliches Verbotsschild nicht erlaubt.
Vorausgesetzt, dass die Fußgängerzone als solche ausgeschildert ist.

Gruß,
-Efchen

Moin,

Grund: Eine Stadt kassiert durch die „Stadtsheriff`s“
fahrende Fahrradfahrer mit 20€ ab und verweisen darauf, dass
eine Straße (von mehreren in der Fußgängerzone) ein
„Fahrradverbot“ habe

verstehe ich das richtig, es handelt sich hier um eine
Fußgängerzone?

Ja, in der Fußgängerzone, beinhaltet mehrere Straßen ist das Fahrradfahren ausdrücklich erlaubt, nur nicht in einer einzelnen Straße. Das Verbotsschild hat einen Durchmessen von ca 20 cm und ist rechts auf einer Höhe von ca. 60 cm angebracht; also nicht „zu sehen“, denn wer schaut schon auf den Boden???

Da ist das Fahrradfahren auch ohne ausdrückliches
Verbotsschild nicht erlaubt.
Vorausgesetzt, dass die Fußgängerzone als solche
ausgeschildert ist.

Gruß,
-Efchen

Hallo Peter,

Das Verbotsschild hat einen Durchmessen von
ca 20 cm und ist rechts auf einer Höhe von ca. 60 cm
angebracht; also nicht „zu sehen“, denn wer schaut schon auf
den Boden???

ein Kind von 2 Jahren ist ca 73 cm groß. Auf diese solltest Du auf jeden Fall in der Fußgängerzone achten. Da dürfte der Blick auf 60 cm Höhe nicht so weit davon entfernt liegen, dass ein Radfahrer es zwingend übersehen würde.

Gruß, Karin
PS: Ist eigentlich das Fahrradfahren mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ erlaubt? Dann ist sowieso Schrittgeschwindigkeit Pflicht, auch das würde das rechtzeitige Erkennen der fraglichen Schilder erleichtern.

Hi Karin,

ein Kind von 2 Jahren ist ca 73 cm groß

ja, und wäre damit 3.6mal größer und fiele durch seine Bewegung deutlich stärker auf als ein kleines Schild, oder :wink:

Grüße,
James

Hallo J~,

ein Kind von 2 Jahren ist ca 73 cm groß

ja, und wäre damit 3.6mal größer und fiele durch seine
Bewegung deutlich stärker auf als ein kleines Schild, oder :wink:

ich spiele hier eher auf die „nur 60 cm über dem Boden“ an.

Gruß, Karin