Parken gegenüber von Einfahrt

Hallo!

Dass das selbst angebrachte Schild „Einfahrt freihalten - auch gegenüber“ keine rechtliche Gültigkeit hat, ist mir bekannt.

Ich frage mich nun, ob es diesbzgl. gesetzliche Regelungen gibt, die das Parken gegenüber von Einfahrten verbieten.
Welche Voraussetzungen müssten ggf. gegeben sein?

Es sei im fiktiven Fall nicht möglich, mit dem Auto von Person A aus der Einfahrt herauszufahren, wenn Person B ihr Auto gegenüber der Einfahrt geparkt hat. Einen Kleinwagen jedoch könnte man aus der Einfahrt herausmanövrieren. Hat A nun Pech gehabt, weil er ein großes Auto fährt und eine recht schmale EInfahrt hat?

Gibt es einen bestimmten Wert für die Straßenbreite oder die Restbreite der Straße gemessen ab gepratem Wagen, welche gegenüber einer EInfahrt nciht unterschritten werden dürfen?

Weitere Frage: was muss normalerweise in München, Bayern erfüllt sein, um ein Halteverbot erfolgreich beantragen zu können, z.B. gegenüber einer Einfahrt…?

Und schließlich: Würde A seine Einfahrt um ca. 2-3 m verbreitern wollen, müsste er dies genehmigen lassen? Wenn ja, wo kann er das tun? Wer würde sich um die Erweiterung der Absenkung des Randsteines vor der Einfahrt kümmern?

Wer die relevanten §§ zur Hand hat, wird ganz lieb gebeten, diese mit anzuführen…

Danke Euch und Grüße,

Mathias

Ich frage mich nun, ob es diesbzgl. gesetzliche Regelungen
gibt, die das Parken gegenüber von Einfahrten verbieten.
Welche Voraussetzungen müssten ggf. gegeben sein?

Hallo Mathias,
siehe StVO §12, Abschn. 3, Punkt 3

VG
Hermann

Hallo Mathias,

Weitere Frage: was muss normalerweise in München, Bayern
erfüllt sein, um ein Halteverbot erfolgreich beantragen zu
können, z.B. gegenüber einer Einfahrt…?

hierzu gibt es speziell in München eine Behörde, genannt Kreisverwaltungreferat. Die zuständige Abteilung sollte das Verkehrsmanagement sein. Die werden dewn fiktiven Fall sicher gerne begutachten und dann ihre Informationen dazu geben.

Und schließlich: Würde A seine Einfahrt um ca. 2-3 m
verbreitern wollen, müsste er dies genehmigen lassen? Wenn ja,
wo kann er das tun? Wer würde sich um die Erweiterung der
Absenkung des Randsteines vor der Einfahrt kümmern?

Auch hierzu gibt es speziell in München eine Behörde, genannt Kreisverwaltungreferat. Die zuständige Abteilung sollte das Verkehrsmanagement sein. Die baulichen Veränderungen werden möglicherweise vom Baureferat durchgeführt, wer dann zahlen soll, wissen die sicher auch.

Gruß, Karin

Hi Hermann!

Danke Dir!

Ein Problem noch.

Folgendes habe ich im Net gefunden:

§12 StVO

(3) Das Parken ist unzulässig

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Was ist nun eine „schmale“ Fahrbahn?

Gibt es hierzu Anhaltspunkte? Es geht um ein Wohngebiet mit Zone 30.

Danke Dir und Grüße,

Mathias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

normal wird da von 3m Restfahrbahnbreite ausgegangen. Normal bedeutet, es ist nicht z.B. eine Ausfahrt aus der Lkw ein und ausfahren. Es hängt eben von der Örtlichkeit ab.

In den Fall sollte es so sein das ein Fahrzeug ohne größeren Aufwand die Einfahrt nutzen kann, also mehr als einmal rangieren sollte nicht sein.

Ein Halteverbotszeichen wird wohl nicht aufgestellt werden, es gibt ja schon ein Halteverbot gegenüber der Einfahrt. Was aber machbar sein sollte, zur Unterstreichung des Halteverbots eine Zickzacklinie. Mit der Stadt sprechen.

MfG.

hartmut

Hallo Hartmut!

Der fiktive Konstrukteur dieses fiktiven Falles dankt Dir herzlich für die Info und die Tips!

Zur Sicherheit:

Die 3m Restfahrbahnbreite sollen nicht unterschritten werden?
Das würde passen, es bleiben vielleicht noch 2-2,5m.

Ist die Aussage „mehr als einmal rangieren sollte nicht sein“ eine Einschätzung, oder gibt es bereits Entscheidungen dazu?

Danke und
Grüße,

Mathias

normal wird da von 3m Restfahrbahnbreite ausgegangen. Normal
bedeutet, es ist nicht z.B. eine Ausfahrt aus der Lkw ein und
ausfahren. Es hängt eben von der Örtlichkeit ab.

In den Fall sollte es so sein das ein Fahrzeug ohne größeren
Aufwand die Einfahrt nutzen kann, also mehr als einmal
rangieren sollte nicht sein.

Ein Halteverbotszeichen wird wohl nicht aufgestellt werden, es
gibt ja schon ein Halteverbot gegenüber der Einfahrt. Was aber
machbar sein sollte, zur Unterstreichung des Halteverbots eine
Zickzacklinie. Mit der Stadt sprechen.

MfG.

hartmut

Hallo,

das es immer auf die Örtlichkeit ankommt gibt es keine Pauschale Aussage, genauso wie es Fälle mit den 3m gibt, gibt es auch Fälle wo schon 2,60m reichen. Im Zweifel würde ich mich mal an die Stadt wenden, die sollen sich mal das anschauen. Auch gleich in Bezug auf die Zickzacklinie.

Die Breite richtet sich nicht nur nach Einfahrten sondern auch danach das noch andere Fahrzeuge die Straße nutzen können. So müssen auch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr durchkommen. Das wäre bei 2m nicht der Fall.

Das mit rangieren ist eine Sache, das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat entschieden

_Auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist eine Parkbucht zulässig, sofern hiermit keine zu großen Behinderungen verbunden sind. Erst wenn ein wenig geübter Kraftfahrer mehr als zwei Mal vor- und zurücksetzen müsse, um das Grundstück zu erreichen, sei die Parkbucht unzulässig.
Im übrigen muss ein Autofahrer im Interesse der auf den öffentlichen Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer gewisse Unannehmlichkeiten bei der Ein- und Ausfahrt zu seinem Grundstück hinnehmen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einem Urteil, dem die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Verbandsgemeinde Maxdorf zugrunde lag. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die beklagte Gemeinde auf der seiner Garageneinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnseite eine Parkbucht eingerichtet hatte. Er vertrat die Auffassung, die Nutzung seiner Grundstückseinfahrt werde damit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Dagegen befand das Verwaltungsgericht, dem Kläger sei ein leichtes Rangieren durchaus zumutbar. Mehr werde von ihm in diesem Fall nicht verlangt. Er habe insbesondere keinen Anspruch darauf, in bestimmter Richtung aus seiner Garage ein und ausfahren zu können._

VG Neustadt/Weinstraße, Az.: 3 K 1178/01.NW

Also mehr als zweimal rangieren sei nicht zumutbar. Hier geht es aber um eine Parkbucht.

Gruß

hartmut

3 Like

Hallo!

Herzlichen Dank!

Der Fragesteller könnte am WE mal nachmessen, um zumindest eine Ausgangsposition zu definieren.
Parkplätze wären auch auf der gegenüberliegenden Seite, somit wäre die Allgemeinheit nicht zu stark beeinträchtigt.

Grüße,

Mathias