Folgender fiktiver Fall
Ein Junge besitzt einen Roller. Er lässt gutmütiger weise einen freund mit seinem roller fahren, der fliegt jedoch damit hin.
der schaden verursacht einen wirts. totalschaden.
die familie des freundes sieht nicht ein alles zu bezahlen, weil der junge ja eine mitschuld trägt.
rechtlich gesehen hat der junge doch nichts in der hand, oder? er hat ja sein einverständnis gegeben, dass der freund mit dem roller fahren darf.
anderseits moralisch gesehen sollte man es doch so handhaben: was ich einem anderen zerstöre das bezahle ich auch.
Hallo,
hat zwar mit Verkehrsrecht nichts zu tun aber dennoch:
die familie des freundes sieht nicht ein alles zu bezahlen,
weil der junge ja eine mitschuld trägt.
Welche Mitschuld sollte der Verleiher des Rollers tragen, wenn der Ausleiher diesen zerstört? Nein, sicher nicht.
rechtlich gesehen hat der junge doch nichts in der hand, oder?
Das kommt darauf an, ob der Ausleiher schon deliktsfähig ist, sich also Schadenersatzpflichtig machen kann. Wenn dem so ist, ab 7 Jahren, dann muss der Schaden auch ersetzt werden.
er hat ja sein einverständnis gegeben, dass der freund mit dem
roller fahren darf.
Ja, aber sicher nicht dafür, dass der Freund den Roller auch kaputt machen darf. Da hätten Autovermietungen aber ein arges Problem, wenn das ein und das selbe wäre.
anderseits moralisch gesehen sollte man es doch so handhaben:
was ich einem anderen zerstöre das bezahle ich auch.
Zu Moral kann ich als Jurist nichts sagen 
Gruß
Dea
moin,
die sache sehe ich klares verursacherprinzip = fahrer muss zahlen!
solte auch relativ geraeuschlos ueber eine familienhaftpflicht zu regulieren sein.
gruss
khs
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
die sache sehe ich klares verursacherprinzip = fahrer muss
zahlen!
So sehe ich das auch.
Wenn es eine Kaskoversicherung gibt, kommt diese evtl. in Frage.
Bei Rollern macht das jedoch normalerweise nicht, würde ich jedoch dennoch prüfen.
solte auch relativ geraeuschlos ueber eine familienhaftpflicht
zu regulieren sein.
Wenn das Gefährt während der Fahrt zu Schaden kam, wird das wohl nicht funktionieren.
Nur wenn er z.B. Dachziegel auf das Moped hätte fallen lassen, wäre das m.W. denkbar.
So wie ich das verstehe, muss der Fahrer zahlen.
Grüße,
Mathias
gruss
khs
Folgender fiktiver Fall
Ein Junge besitzt einen Roller. Er lässt gutmütiger weise
einen freund mit seinem roller fahren, der fliegt jedoch damit
hin.
der schaden verursacht einen wirts. totalschaden.
die familie des freundes sieht nicht ein alles zu bezahlen,
weil der junge ja eine mitschuld trägt.
rechtlich gesehen hat der junge doch nichts in der hand, oder?
er hat ja sein einverständnis gegeben, dass der freund mit dem
roller fahren darf.
anderseits moralisch gesehen sollte man es doch so handhaben:
was ich einem anderen zerstöre das bezahle ich auch.
Kein Führerschein
Der Thread-Ersteller hat vergessen zu erwähnen, daß bei diesem rein fiktiven Fall das Kerlchen, welches den Roller gecrasht hat, keinen Führerschein besitzt.
Ich bekomme die Artikel per RSS, daher konnte ich die gelöschte Version lesen… 
Ich denke, in diesem Fall dürfte es mit den Versicherungen schwierig werden.
Es könnte natürlich sein, daß das Ganze sei auf einem Privatgelände passiert ist, welches nach außen hin völlig abgezäunt ist. Dort wäre ja das Fahren ohne Führerschein legal.
Der Thread-Ersteller hat vergessen zu erwähnen, daß bei diesem
rein fiktiven Fall das Kerlchen, welches den Roller gecrasht
hat, keinen Führerschein besitzt.
Der Thread-Ersteller hat für sich entschieden dies hier nicht zu
erwähnen, mit welchem Recht tust du es?
Stefan
Der Thread-Ersteller hat für sich entschieden dies hier nicht
zu erwähnen, mit welchem Recht tust du es?
Es ist entscheidend für den Ausgang und der alte Artikel wurde nicht von ihm selbst sondern von MOD wegen FAQ1129 gelöscht. Zufrieden? Entschuldigung, daß ich helfen wollte.
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Folgender fiktiver Fall
Konkreten guten Tag auch.
Ein Junge besitzt einen Roller.
Tretroller oder Motorroller? Wie alt Junge, wie alt anderer Junge? Führerschein?
Er lässt gutmütiger weise einen freund mit seinem roller fahren
Wo? Öffentlicher Straßenverkehr oder privates Grundstück?
er hat ja sein einverständnis gegeben, dass der freund mit dem
roller fahren darf.
Fahren, aber nich putt machen.
was ich einem anderen zerstöre das bezahle ich auch.
Das gilt nicht nur moralisch, sondern überhaupt.
Also: Unter der Annahme, dass es sich um einen Motorrollerverleih unter Jugendlichen zwischen 16 und 18 handelte, wobei beide im Besitz der zum Bewegen des Dixiklos im öffentlichen Verkehrsraum erforderlichen Fahrerlaubnis waren, güldet das Haftungsprinzip. Das heißt, der Bruchpilot haftet gegenüber dem Besitzer des ehemaligen Rollers und muss diesen so stellen, wie er ohne das Aufdiestürzeschnauzen stund.
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo
Tretroller oder Motorroller?
Welche Relevanz hätte das für einen Schadenersatzanspruch?
Führerschein?
s.o.?
Wo? Öffentlicher Straßenverkehr oder privates Grundstück?
s.o.?
Also: Unter der Annahme, dass es sich um einen
Motorrollerverleih unter Jugendlichen zwischen 16 und 18
handelte,
Welche Auswirkung hätte es auf einen Schadenersatzanspruch, wenn keine „Leihe“ vorläge und wenn die Jugendlichen unter 16 wären?
wobei beide im Besitz der zum Bewegen des Dixiklos
im öffentlichen Verkehrsraum erforderlichen
Fahrerlaubnis waren,
Welchen Unterschied würde es machen, wenn nur einer oder keine eine Erlaubnis hätte?
güldet das
Haftungsprinzip.
Das „güldet“ ganz sicher auch dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Das heißt, der Bruchpilot haftet gegenüber
dem Besitzer
Wohl eher gegenüber dem Eigentümer.
des ehemaligen Rollers und muss diesen so
stellen, wie er ohne das Aufdiestürzeschnauzen stund.
Aha, und wenn er keine Führerschein hätte, würde er nicht haften? Oder wenn er auf der Straße, oder auf privatem Grund, oder umgekehrt unterwechs war? Interessante Theorie…
Gruß
Dea
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Holla.
Aha, und wenn er keine Führerschein hätte, würde er nicht
haften? Oder wenn er auf der Straße, oder auf privatem Grund,
oder umgekehrt unterwechs war? Interessante Theorie…
Nicht Sachen reinhalluzinieren, die ich nicht schrub, bitte.
Tretroller oder Motorroller ließe evtl. Rückschlüsse auf das Alter der Beteiligten zu. Demzufolge Schuld-/Haftungsfähigkeit.
Führerschein ja oder nein: Überlasse ich jemandem mein Fahrzeug, der dieses nicht führen darf, kriege ich zumindest Teilschuld und entsprechend auch Probleme mit dem (vollen) Schadenersatz.
Und so weiter und so kia.
Gruß Eillicht zu Vensre
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Nicht Sachen reinhalluzinieren, die ich nicht schrub, bitte.
Das hat weniger mit Halluzieren als damit zu tun, dass Du ganz eindeutige Aussagen gemacht hast, die diesen Rückschluss zulassen.
Tretroller oder Motorroller ließe evtl. Rückschlüsse auf das
Alter der Beteiligten zu. Demzufolge
Schuld-/Haftungsfähigkeit.
Klingt jetzt schon sehr konstruiert. Man hätte auch einfach Fragen können, ob der Entleiher schon 7 Jahr alt ist.
Führerschein ja oder nein: Überlasse ich jemandem mein
Fahrzeug, der dieses nicht führen darf, kriege ich zumindest
Teilschuld und entsprechend auch Probleme mit dem (vollen)
Schadenersatz.
Deine Aussage war aber:
Unter der Annahme, dass es sich um einen Motorrollerverleih
unter Jugendlichen zwischen 16 und 18 handelte, wobei beide im
Besitz der zum Bewegen des Dixiklos im öffentlichen Verkehrsraum
erforderlichen Fahrerlaubnis waren, güldet
das Haftungsprinzip.
Das ist eine ganz klar Aussage und behauptet zugleich im Umkehrschluss, dass ohne diese Voraussetzungen, das Haftungsprinzip nicht geltend würde. Und diese Aussage ist falsch.
Von einer jetzt plötzlich eingebrachten Mitschuld ist hier keine Rede.
Im Übrigen ist noch immer nicht geklärt, welche Bedeutung die Frage nach dem öffentlichen oder privaten Grund, bzw. dem Bestehen eines Leihverhältnisses für die Frage hat.
Also, wenn man schon solche Behauptungen aufstellt, sollte man sich die Fragen auch gefallen lassen.
Dea
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Alles mal auf deutsch ausgedrückt.
Da waren zwei Buben die das Alles auf privaten Grund gemacht haben, dann ist alles klar, wer den Schaden verursacht zahlt Alles.
Spielt es aber nicht auf privaten Grund, könnte ein Richter auf die Idee kommen, der Verleiher hätte wissen usw. was da raus kommt keine Ahnung.
Was ich aber weiß, wenn es soweit kommt, stehen noch zwei Verhandlungen bei den Buben an, und zwar wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) weil einer der einen Führerschein hat, einen fahren lies der gerne einen hätte. Was da raus kommt, hängt nicht zuletzt auch von dem Alter der Übeltäter ab. Dürfte aber wesentlich schmerzvoller ausfallen wie der Schaden am Roller. Gerade weil es mit einem Schaden endete.
So und meine Meinung, der wo den Roller zerdeppert hat soll ihn zahlen. Irgendwann steht auch Moral über dem Gesetz.
Gruß
hartmut
Da waren zwei Buben die das Alles auf privaten Grund gemacht
haben, dann ist alles klar, wer den Schaden verursacht zahlt
Alles.
Das ist auf öffentlichem Grund nicht anders.
Spielt es aber nicht auf privaten Grund, könnte ein Richter
auf die Idee kommen, der Verleiher hätte wissen usw. was da
raus kommt keine Ahnung.
???, also eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen privatem und öffentlichem Grund.
Was ich aber weiß, wenn es soweit kommt, stehen noch zwei
Verhandlungen bei den Buben an, und zwar wegen Fahren ohne
Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) weil einer der einen Führerschein
hat, einen fahren lies der gerne einen hätte.
Woher kommt denn diese Information? Im Übrigen war nach einem Schadenersatzanspruch gefragt.
Was da raus
kommt, hängt nicht zuletzt auch von dem Alter der Übeltäter
ab. Dürfte aber wesentlich schmerzvoller ausfallen wie der
Schaden am Roller. Gerade weil es mit einem Schaden endete.
So und meine Meinung, der wo den Roller zerdeppert hat soll
ihn zahlen. Irgendwann steht auch Moral über dem Gesetz.
Das braucht sie hier nicht, weil das Gesetz hier das selbe sagt. Zudem ist das hier ja nun mal ein Rechts- und kein Moralbrett.
Gruß
Dea
Das hat weniger mit Halluzieren als damit zu tun, dass Du ganz
eindeutige Aussagen gemacht hast, die diesen Rückschluss
zulassen.
Aha. Frage des Staatsanwaltes: „Besitzen Sie ein weißes Auto?“. Antwort: „Nein.“ Staatsanwalt: „Hohes Gericht, diese Aussage belegt eindeutig, dass der Beklagte ein schwarzes Motorrad besitzt.“
Aha. Frage des Staatsanwaltes: „Besitzen Sie ein weißes
Auto?“. Antwort: „Nein.“ Staatsanwalt: „Hohes Gericht, diese
Aussage belegt eindeutig, dass der Beklagte ein schwarzes
Motorrad besitzt.“
Ein leider unzutreffender Vergleich, weil es als Alternative zu „Weiß“ eine ganze Reihe anderer Farben gibt, die Schlußfolgerung „Schwarz“ daher nicht zwingend ist.
Wohingegen die einzige Alternative zu Deiner Aussage, wenn A, B, und C erfüllt sind, „dann gildet das Haftungprinzip“ diejenige ist, dass wenn diese nicht erfüllt sind, das Haftungsprinzip natürlich nicht gelte. Ansonsten wäre erste Aussage sinnlos. Das ist hat auch wenig mit Jura zu tun als vielmehr mit Grammatik und Satzlogik.
Ist es so schwer zu sagen, dass man genau dies gemeint (und daher auch exakt so geschrieben) hat und es sich eben als falsch herausgestellt hat…?
Das ist auf öffentlichem Grund nicht anders.
Sagen wir mal so, es wäre im Bereich der StVO so wenn beide einen Führerschein gehabt hätten. Dann wäre ja alles völlig legal gewesen.
Und wer jemanden ein Fahrzeug überlässt obwohl er weiß, der andere hat keinen Führerschein, hat imho auch eine Mitschuld. Das dürfte wohl auch ein Richter so sehen, und es wird eine Quotelung geben.
Aber vielleicht hast Du da ein anderes Urteil?
Es ist richtig, es wird nur nach dem Schadensersatz gefragt. Der Blick über den Tellerrand schadet aber auch nicht. Sollte der Halter versuchen seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, spätestens da wird wohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis entdeckt werden.
Da kann keiner mehr ein Auge mal so zudrücken. Das Strafmaß richtet sich da nach dem Alter bzw. Reife.
Würdest Du in diesem Fall versuchen die Forderungen vor Gericht durchzusetzen, und ein Strafverfahren riskieren.
Gruß
hartmut
Hallo!
Würdest Du in diesem Fall versuchen die Forderungen vor
Gericht durchzusetzen, und ein Strafverfahren riskieren.
Die Frage ist, ob der Unfallfahrer in diesem Fall ein Gerichtsverfahren und somit eine knackige Führerscheinsperre riskieren sollte…
Das sieht für mich eher nach Vorteil für Halter aus, denn er könnte immer noch behaupten, der Fahrer habe ihm Versicht, im Besitz der nötigen Fahrerlaubnis zu sein oder der Fahrer habe das Gefährt ohne seine Zustimmung benutzt.
Grüße,
Mathias
Sagen wir mal so, es wäre im Bereich der StVO so wenn beide
einen Führerschein gehabt hätten. Dann wäre ja alles völlig
legal gewesen.
Und wer jemanden ein Fahrzeug überlässt obwohl er weiß, der
andere hat keinen Führerschein, hat imho auch eine Mitschuld.
Das dürfte wohl auch ein Richter so sehen, und es wird eine
Quotelung geben.
Das kann ja so sein, es ändert aber noch immer nichts daran, dass dies völlig unabhängig davon ist, wo die Person gefahren ist.
Ein solches Mitverschulden würde sich aus § 254 BGB ergeben und darauf basieren, dass der Eigentümer dem anderen einen PKW überlässt, obwohl er weiß, dass dieser den PKW mangels Führerschein nicht steuern kann. Dies ist jedoch ganz allein in dem Handeln trotz der genannten Kenntnis begründet und völlig unabhängig von dem Ort des Fahrens.
Es ist richtig, es wird nur nach dem Schadensersatz gefragt.
Der Blick über den Tellerrand schadet aber auch nicht.
Dem würde ich grundsätzlich nicht widersprechen. Das Problem ist manchmal nur, dass die Fragesteller auf eine konkrete Frage 20 Antworten über alle möglichen Aspekte erhalten und am Ende gar nicht wissen, wie jetzt was womit zusammenhängt.
Würdest Du in diesem Fall versuchen die Forderungen vor
Gericht durchzusetzen, und ein Strafverfahren riskieren.
Ich würde hier nie eine solche Frage beantworten, weil dies immer vom Einzelfall abhängig ist. Zudem können hier allgemeine Rechtsfragen beantwortet werden. Das konkreten Vorgehen kann ausschließlich der Anwalt raten.
Gruß
Dea
Hallo!
da würde ich mal zuvor den § 164 StGB anschauen.
_§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen._
Irgendwann reitet man sich so immer tiefer rein. Und das wegen einigen Euros. So groß kann der Schaden am Roller nicht sein das es sich lohnt.
Gruß
hartmut
solte auch relativ geraeuschlos ueber eine familienhaftpflicht
zu regulieren sein.
Wird sie aber nicht tun, da es sich um ein Kfz handelt und diese separat versichert sind.
Oder zahlt deine private Haftpflicht wenn du mit deinem Auto gegen einen Laternenmast fährst ??