Fahrradfahrer fährt Auto an

Hallo zusammen,

mich würde mal eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

Nehmen wir mal an, dass PKW-Fahrerin P in einem Mehrfamilienhaus wohnt. Zum Verlassen des Grundstückes muss sie durch eine Ausfahrt, die links und rechts von 2Meter hohen Mauern eingeschlossen ist.

Hinter den Mauern verläuft parallel ein Fußweg, der sich mit der Straßenausfahrt kreuzt. Dieser Fußweg muss also überquert werden, um zur eigentlichen Straße zu kommen.

Nun verlässt P morgens das Grundstück, befährt langsam den Fußweg bis zum Fahrbahnrand. Genau wie vorher wird nun geprüft, ob die Straße zur Querung frei ist (vorher Fußweg). Beim Wiederanfahren hört P einen Rumms und bemerkt im Rückspiegel, dass ein Fahrradfahrer F umgestürzt ist.

F ist rechts hinten gegen das Auto von P gefahren (hintere rechte Beifahrertür). Das Auto hat keinen Schaden davon getragen. F ist volljährig und wurde verletzt (wahrscheinlich mit Kopf gegen Auto).

An sich ist P sich keiner Schuld bewusst. Wie seht Ihr das?

Von der Polizei, die gerufen wurde, kommt eine Woche später ein Schreiben, in dem P fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB vorgeworfen wird. Statt einer Anhörung wird P zur schriftlichen Anhörung aufgefordert.

Was nun? Sachlage klar stellen, Aussage verweigern oder lieber gleich zum Anwalt, auch wenn keine Rechtschutzversicherung besteht?

LG Kathomi03
(Sorry, Fall sehr umfassend, aber hoffentlich verständlich.)

Hallo zusammen,

mich würde mal eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

Nehmen wir mal an, dass PKW-Fahrerin P in einem
Mehrfamilienhaus wohnt. Zum Verlassen des Grundstückes muss
sie durch eine Ausfahrt, die links und rechts von 2Meter hohen
Mauern eingeschlossen ist.

Hinter den Mauern verläuft parallel ein Fußweg, der sich mit
der Straßenausfahrt kreuzt. Dieser Fußweg muss also überquert
werden, um zur eigentlichen Straße zu kommen.

Nun verlässt P morgens das Grundstück, befährt langsam den
Fußweg bis zum Fahrbahnrand. Genau wie vorher wird nun
geprüft, ob die Straße zur Querung frei ist (vorher Fußweg).
Beim Wiederanfahren hört P einen Rumms und bemerkt im
Rückspiegel, dass ein Fahrradfahrer F umgestürzt ist.

F ist rechts hinten gegen das Auto von P gefahren (hintere
rechte Beifahrertür). Das Auto hat keinen Schaden davon
getragen. F ist volljährig und wurde verletzt (wahrscheinlich
mit Kopf gegen Auto).

An sich ist P sich keiner Schuld bewusst. Wie seht Ihr das?

Ein Radfahrer üder 12 Jahre hat auf dem Gehweg nichts zu suchen ! ! !

Von der Polizei, die gerufen wurde, kommt eine Woche später
ein Schreiben, in dem P fahrlässige Körperverletzung § 229
StGB vorgeworfen wird. Statt einer Anhörung wird P zur
schriftlichen Anhörung aufgefordert.

Anhörung ist Anhörung - egal ob P vorgeladen wird oder ihr die Möglichkeit gegeben wird sich schriftlich zu äußern. Und wie in der Belehrung auf dem Anhöhrbogen steht muss sich P nicht zur Sache äussern.

Was nun? Sachlage klar stellen, Aussage verweigern oder lieber
gleich zum Anwalt, auch wenn keine Rechtschutzversicherung
besteht?

Da P, wenn überhaupt, nur eine geringe Schuld trifft kann man davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Und wenn bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt wird ist es unerheblich, wer die Ursache für den Unfall gesetzt hat. Der andere Unfallbeteiligte ist dann Beschuldigter wegen einer fahrlässigen Körperverletzung.

Hallo

Ein Radfahrer üder 12 Jahre hat auf dem Gehweg nichts zu
suchen ! ! !

Was genau hat das mit dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu tun?

Die Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sicht nicht auf „Menschen über 12 Jahren“, sondern auf alle Menschen. Dass der Radfahrer ggf. selbst pflichtwidrig gehandelt hat, ist allein ein zivilrechtlicher Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 BGB).

Da P, wenn überhaupt, nur eine geringe Schuld trifft kann man
davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Es ist völlig unmöglich festzustellen, wer hier schuld war und in welchem Maß. Eine Schilderung mit ein paar Zeilen im Internet über einen Verkehrsunfall reicht hierzu keinesfalls aus. Selbst vor Gericht, wo alle Parteien anwesend sind und ein Gutachten vorliegt, ist das nur sehr schwer zu rekonstruieren.

Zudem, nichts gegen der Fragesteller, aber, stellen hier diese erfahrungsgemäß oftmals den Sachverhalt zu eigenen Gunsten verzerrt dar.
Man könnte hier zB. fragen, wie es sein kann, dass der Autofahrer sich zwar vorsichtig in die Straße hineintastete, der Fahrradfahrer aber gegen die hintere Tür fuhr. Demnach muss das Auto sehr wohl schon ein ganzen Stück und nicht sehr langsam in die Straße eingefahren sein, bevor es zum Unfall kam, etc. Aber das ist alles müßig und deshalb sind Aussagen zu Schuldfragen gerade bei Verkehrsunfällen einfach nicht möglich, bzw. helfen nicht weiter.

Und wenn bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt wird ist es
unerheblich, wer die Ursache für den Unfall gesetzt hat. Der
andere Unfallbeteiligte ist dann Beschuldigter wegen einer
fahrlässigen Körperverletzung.

Das ist einfach nicht richtig. Eine Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wird nur dann eingeleitet, wenn es Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung gibt. Wenn dies nicht so ist, können tausend Personen verletzt sein, aber es gibt kein Verfahren.

Gruß
Dea

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Hi Kathomi,

nachdem es bei dem Unfall einen Verletzten gegeben hat, kann man Dir nur einen Rat geben: auf zum Anwalt. Und zwar sofort. Und vor allem BEVOR Du irgendwelche Anhörungsbögen ausfüllst, Protokolle unterschreibst oder sonstwas tust. Erwähnte ich, dass Du sofort zum Anwalt gehen solltest? Bevorzugt natürlich zu einem, der Verkehrsrecht kann :wink: Der wird Dir dann auch verraten können, ob und wieweit Frau P doch schuldig ist, auch wenn sie sich keiner Schuld bewusst ist.

Hier in der Schweiz ist’s übrigens so, dass man als Autofahrer in solchen Situationen IMMER rückwärts fährt. Bin nicht sicher, ob man das muss, aber nachdem das nahezu alle machen, mach ich das auch so :wink:

Und jetzt verschwende keine Zeit mit Antworten posten, sondern geh zum Anwalt!

*wink*

Petzi

Hallo

Ein Radfahrer üder 12 Jahre hat auf dem Gehweg nichts zu
suchen ! ! !

Was genau hat das mit dem Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung zu tun?

Nichts, es hat aber damit zu tun, dass sich der Radfahrer (auch) nicht an die StVO gehalten hat. Und wäre er auf der Straße gefahren, so wie vorgeschrieben, dann wäre es auch nicht zum Unfall gekommen !

Die Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sicht nicht auf
„Menschen über 12 Jahren“, sondern auf alle Menschen. Dass der
Radfahrer ggf. selbst pflichtwidrig gehandelt hat, ist allein
ein zivilrechtlicher Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 BGB).

Nein, es ist eben nicht nur Zivilrecht. Sollte in einem möglichen Prozess die Alleinschuld und alleinige Ursache am Unfall dem Radfahrer zugesprochen werden, wird das Verfahren gegen P eingestellt und der Radfahrer könnte im Nachgang mit einem Verwarngeld bestraft werden.

Da P, wenn überhaupt, nur eine geringe Schuld trifft kann man
davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Es ist völlig unmöglich festzustellen, wer hier schuld war und
in welchem Maß. Eine Schilderung mit ein paar Zeilen im
Internet über einen Verkehrsunfall reicht hierzu keinesfalls
aus. Selbst vor Gericht, wo alle Parteien anwesend sind und
ein Gutachten vorliegt, ist das nur sehr schwer zu
rekonstruieren.

Das muss ich Dir vollkommen recht geben !

Man könnte hier zB. fragen, wie es sein kann, dass der
Autofahrer sich zwar vorsichtig in die Straße hineintastete,
der Fahrradfahrer aber gegen die hintere Tür fuhr. Demnach
muss das Auto sehr wohl schon ein ganzen Stück und nicht sehr
langsam in die Straße eingefahren sein, bevor es zum Unfall
kam, etc.

Könnte aber auch sein, dass es so war wie beschrieben und der Radfahrer total gepennt hat.

Aber das ist alles müßig und deshalb sind Aussagen
zu Schuldfragen gerade bei Verkehrsunfällen einfach nicht
möglich, bzw. helfen nicht weiter.

Auch hier hast du recht.

Und wenn bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt wird ist es
unerheblich, wer die Ursache für den Unfall gesetzt hat. Der
andere Unfallbeteiligte ist dann Beschuldigter wegen einer
fahrlässigen Körperverletzung.

Das ist einfach nicht richtig. Eine Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung wird nur dann eingeleitet, wenn
es Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung gibt.
Wenn dies nicht so ist, können tausend Personen verletzt sein,
aber es gibt kein Verfahren.

Das ist einfach falsch. Du fährst bspw. nachweislich bei „Grün“ über die Kreuzung. Der Andere nachweislich bei „Rot“. Der „Rotfahrer“ wird bei dem Unfall verletzt, dann wird gegen DICH ein ERmittlungsverfahren wegen § 229 StGB eingeleitet. Dieses wird in dem beschriebenen Fall natürlich eingestellt. Aber ersteinmal bist du Beschuldigter in einem Strafverfahren.
Das ganze nennt man Oppertunitätsprinzip. Die Polizei hat Kenntnis von einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung) und muss handeln.

Gruß
Dea

Gruß Michael

Hallo

Was genau hat das mit dem Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung zu tun?

Nichts, es hat aber damit zu tun, dass sich der Radfahrer
(auch) nicht an die StVO gehalten hat. Und wäre er auf der
Straße gefahren, so wie vorgeschrieben, dann wäre es auch
nicht zum Unfall gekommen !

Kann sein, aber da nach dem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gefragt wurde, ist der Zweck der Aussage noch immer nicht klar.

Die Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sicht nicht auf
„Menschen über 12 Jahren“, sondern auf alle Menschen. Dass der
Radfahrer ggf. selbst pflichtwidrig gehandelt hat, ist allein
ein zivilrechtlicher Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 BGB).

Nein, es ist eben nicht nur Zivilrecht. Sollte in einem
möglichen Prozess die Alleinschuld und alleinige Ursache am
Unfall dem Radfahrer zugesprochen werden, wird das Verfahren
gegen P eingestellt und der Radfahrer könnte im Nachgang mit
einem Verwarngeld bestraft werden.

Das ist richtig, hat aber noch immer nichts mit einem Verstoß des Radfahrers gege die StVO zu tun, sondern richtet sich nach dem konkreten Unfallhergang: Der Radfahrer kann 100 Mal gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen, für die Strafbarkeit des Autofahrers ist allein sein eigenes Verschulden relevant. Insofern verbleibt dieser Einwand im Bereich des Zivilrechts.

Das ist einfach nicht richtig. Eine Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung wird nur dann eingeleitet, wenn
es Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung gibt.
Wenn dies nicht so ist, können tausend Personen verletzt sein,
aber es gibt kein Verfahren.

Das ist einfach falsch. Du fährst bspw. nachweislich bei
„Grün“ über die Kreuzung. Der Andere nachweislich bei „Rot“.
Der „Rotfahrer“ wird bei dem Unfall verletzt, dann wird gegen
DICH ein ERmittlungsverfahren wegen § 229 StGB eingeleitet.

Falsch! Ein Ermittlungsverfahren wegen einer (wie hier relevant) Straftat wird von der Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO erst dann eingeleitet, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen.

Letzteres ergibt sich eben nicht allein daraus, dass eine Person verletzt wurde, sondern ist erst dann der Fall, wenn die Untersuchungen vor Ort durch die Polizei (das ist kein „Ermittlungsverfahren“!) Anhaltspunkte ergeben, die eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers ergeben.

Dazu Meyer-Großner (Standart-) Kommentar zu § 152 StPO Rdn. 4: „Der Anfangsverdacht muss es nach den krminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt […] Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen […] Auch auf Strafanzeigen hin, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, kommt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht.“

Ich denke, dass dies ausführlich darlegt, dass keineswegs allein aufgrund einer verletzten Person bei einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet und dann ggf. eingestellt wird. Tatsächlich entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchungen der Polizei und der gewonnen Erkenntnisse, ob ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Erst in diesem Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Ist der Fall also so wie der oben von Dir geschilderte, wird selbstverständlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Es wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip völlig unvereinbar, könnte oder müsste gar die Staatsanwaltschaft allein wegen Verletzungen im Straßenverkehr Ermittlungsverfahren einleiten ohne das Vorliegen eines konreten Verdachtes zu prüfen.

Dieses wird in dem beschriebenen Fall natürlich eingestellt.
Aber ersteinmal bist du Beschuldigter in einem Strafverfahren.

Nein, defintiv nicht. Dazu muss sich wie dargstellt aus den Untersuchungen der Polizei ein konkreter Anfangsverdacht ergeben. Ist das nicht der Fall, gibt es auch kein Ermittlungsverfahren (nachzulesen in § 152 Abs. 2 StPO und der dazugehörigen Kommentierung).

Das ganze nennt man Oppertunitätsprinzip. Die Polizei hat
Kenntnis von einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung) und
muss handeln.

Hier hast Du zwei Sachen falsch verstanden.

Erstens nennt sich die Pflicht zum Handeln für Polizei und (bei Anfangsverdacht) der Staatsanwaltschaft nicht Opportunitätsprinzip (und schon gar nicht „Oppertunitätsprinzip“), sondern Legalitätsprinzip (das Opportunitätsprinzip bedeutet genau das Gegenteil, nämlich die Möglichkeit zur Einstellung der Verfahren).

Zweitens ist das von Dir genannte „Handeln der Polizei“ keine Ermittlung in einer Strafsache gem. § 152 StPO, sondern eine allgemeine Voruntersuchung. Ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für eine Straftat, so bedarf es daher auch keiner Einstellung des Verfahrens, sondern die Polizei fährt einfach mit den Untersuchungen nicht fort.

Dea

Falsch! Ein Ermittlungsverfahren wegen einer (wie hier
relevant) Straftat wird von der Staatsanwaltschaft gem. § 152
Abs. 2 StPO erst dann eingeleitet, wenn „zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen.

Letzteres ergibt sich eben nicht allein daraus, dass eine
Person verletzt wurde, sondern ist erst dann der Fall, wenn
die Untersuchungen vor Ort durch die Polizei (das ist kein
„Ermittlungsverfahren“!) Anhaltspunkte ergeben, die eine
Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers ergeben.

Dazu Meyer-Großner (Standart-) Kommentar zu § 152 StPO Rdn. 4:
„Der Anfangsverdacht muss es nach den krminalistischen
Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine
verfolgbare Straftat vorliegt […] Bloße Vermutungen
rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen
[…] Auch auf Strafanzeigen hin, die noch keinen konkreten
Anfangsverdacht begründen, kommt die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht.“

Die Polizei hat Kenntnis von einer Straftat und muss tätig werden. Punkt und Aus.
Was dann der Staatsanwalt macht, dass ist dem Mann in grün (oder blau) ziemlich egal. Aber er MUSS erstmal handeln

Ich denke, dass dies ausführlich darlegt, dass keineswegs
allein aufgrund einer verletzten Person bei einem
Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung eingeleitet und dann ggf. eingestellt wird.
Tatsächlich entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der
Untersuchungen der Polizei und der gewonnen Erkenntnisse, ob
ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Erst in diesem Fall
wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Und wie sollte die Staatsanwaltschaft von der SAche erfahren ? ? Doch wohl erst dadurch, dass sie eine Akte von der Polizei bekommt (incl. Zeugen- und Beschuldigtenaussagen)

Ist der Fall also so wie der oben von Dir geschilderte, wird
selbstverständlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Das mag sein - aber das entscheidet nicht der Polizist vor Ort sondern der Staatsanwalt.

Dieses wird in dem beschriebenen Fall natürlich eingestellt.
Aber ersteinmal bist du Beschuldigter in einem Strafverfahren.

Nein, defintiv nicht. Dazu muss sich wie dargstellt aus den
Untersuchungen der Polizei ein konkreter Anfangsverdacht
ergeben.

Die Polizei hat mit dem Unfall ereits eine vollendete Tat, da ist der Verdacht schon lange vorbei !

Das ganze nennt man Oppertunitätsprinzip. Die Polizei hat
Kenntnis von einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung) und
muss handeln.

Hier hast Du zwei Sachen falsch verstanden.

Erstens nennt sich die Pflicht zum Handeln für Polizei und
(bei Anfangsverdacht) der Staatsanwaltschaft nicht
Opportunitätsprinzip (und schon gar nicht
„Oppertunitätsprinzip“), sondern Legalitätsprinzip (das
Opportunitätsprinzip bedeutet genau das Gegenteil, nämlich die
Möglichkeit zur Einstellung der Verfahren).

Zweitens ist das von Dir genannte „Handeln der Polizei“ keine
Ermittlung in einer Strafsache gem. § 152 StPO, sondern eine
allgemeine Voruntersuchung. Ergeben sich hier keine
Anhaltspunkte für eine Straftat, so bedarf es daher auch
keiner Einstellung des Verfahrens, sondern die Polizei fährt
einfach mit den Untersuchungen nicht fort.

Ich weiß zwar nicht, wo du deine Erfahrungen mit den geschilderten Dingen gemacht hast.
Da wo ich tätig bin wird so verfahren, wie ich es beschrieben habe.

Dea

Michael

Hier hast Du zwei Sachen falsch verstanden.

Erstens nennt sich die Pflicht zum Handeln für Polizei und
(bei Anfangsverdacht) der Staatsanwaltschaft nicht
Opportunitätsprinzip (und schon gar nicht
„Oppertunitätsprinzip“), sondern Legalitätsprinzip

Da hast du natürlich recht - schwerer Fehler von mir

Zweitens ist das von Dir genannte „Handeln der Polizei“ keine
Ermittlung in einer Strafsache gem. § 152 StPO, sondern eine
allgemeine Voruntersuchung.

Warum Voruntersuchung??? Der Tatbestand nach § 229 StGB ist bereits erfüllt.

Dea

Michael

Vielleicht solltest Du mal versuchen, Deine Sachverhaltsschilderungen und Deine Schlussfolgerungen etwas zu ordnen.

Die Polizei hat Kenntnis von einer Straftat und muss tätig
werden. Punkt und Aus.
Was dann der Staatsanwalt macht, dass ist dem Mann in grün
(oder blau) ziemlich egal. Aber er MUSS erstmal handeln

Wer ist jetzt ER? Wenn Du den Polizisten meinst, natürlich. Aber das ist kein Ermittlungsverfahren und das bedeutet nicht, dass ein Strafverfahren gegen den Autofahrer läuft, in dem er Beschuldigter ist. Aber eben das hast Du behauptet. Und das ist falsch.

Und wie sollte die Staatsanwaltschaft von der SAche erfahren ?
? Doch wohl erst dadurch, dass sie eine Akte von der Polizei
bekommt (incl. Zeugen- und Beschuldigtenaussagen)

Ich wiederhole mich: Ja, die Polizei stellt Untersuchungen an. Aber:

Das ist kein Ermittlungsverfahren und das bedeutet nicht, dass ein Strafverfahren gegen den Autofahrer läuft, in dem er Beschuldigter ist. Aber eben das hast Du behauptet. Und das ist falsch.

Merkst Du jetzt, worauf ich hinaus will und was mein einziger Widerspruch zu Deiner ersten Aussage war? …kein automatisches Ermittlungsverfahren.

Ist der Fall also so wie der oben von Dir geschilderte, wird
selbstverständlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Das mag sein - aber das entscheidet nicht der Polizist vor Ort
sondern der Staatsanwalt.

Ja eben! Also, was folgt daraus?..richtig:

Es gibt kein automatisches Ermittlungsverfahren und das bedeutet, dass nicht automatisch ein Strafverfahren gegen den Autofahrer läuft, in dem er Beschuldigter ist. Aber eben das hast Du behauptet.
Denn Du schriebst weiter oben:

dann wird gegen DICH ein ERmittlungsverfahren wegen § 229
StGB eingeleitet. Dieses wird in dem beschriebenen Fall
natürlich eingestellt. Aber ersteinmal bist du Beschuldigter
in einem Strafverfahren.

Und das ist falsch. Denn wie Du ja jetzt selbst richtig erkannt hast, es wir nicht grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dann ggf. eingestellt.

Die Polzei untersucht zwar, aber das ist kein Ermittlungsverfahren.

Nein, defintiv nicht. Dazu muss sich wie dargstellt aus den
Untersuchungen der Polizei ein konkreter Anfangsverdacht
ergeben.

Die Polizei hat mit dem Unfall ereits eine vollendete Tat, da
ist der Verdacht schon lange vorbei !

Hä? Jetzt wirst Du etwas wirr!

Es geht doch gerade darum, was passiert, wenn es zwar einen Verletzten gibt, der Fahrer aber keine strafbare Handlung begangen hat. Dann haben wir eben keine vollendete Tat, also auch idR. keinen Verdacht und es wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im übrigen scheint Dir der Begriff des Verdachts nicht ganz verständlich zu sein. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen HAT! Man ist immer nur verdächtig, solange man nicht verurteilt ist. Man kann somit auch NACH der Tat verdächtig sein. Im Übrigen stellt sich die Frage, wie man vor einer Tat verdächtig sein soll.

Das doch nicht wirklich allzu schwer oder?

Das ganze nennt man Oppertunitätsprinzip. Die Polizei hat
Kenntnis von einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung) und
muss handeln.

Hier hast Du zwei Sachen falsch verstanden.

Erstens nennt sich die Pflicht zum Handeln für Polizei und
(bei Anfangsverdacht) der Staatsanwaltschaft nicht
Opportunitätsprinzip (und schon gar nicht
„Oppertunitätsprinzip“), sondern Legalitätsprinzip (das
Opportunitätsprinzip bedeutet genau das Gegenteil, nämlich die
Möglichkeit zur Einstellung der Verfahren).

Zweitens ist das von Dir genannte „Handeln der Polizei“ keine
Ermittlung in einer Strafsache gem. § 152 StPO, sondern eine
allgemeine Voruntersuchung. Ergeben sich hier keine
Anhaltspunkte für eine Straftat, so bedarf es daher auch
keiner Einstellung des Verfahrens, sondern die Polizei fährt
einfach mit den Untersuchungen nicht fort.

Ich weiß zwar nicht, wo du deine Erfahrungen mit den
geschilderten Dingen gemacht hast.
Da wo ich tätig bin wird so verfahren, wie ich es beschrieben
habe.

Wie bitte? Was denn genau? Kannst Du mir das mal sagen?

Willst Du damit behaupten, dass da wo Du herkommst

  • Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft immer bei jedem
    Unfall und ohne konkreten Anfangsverdacht (also unter Verstoß gegen § 152 Abs. 2 StPO) eingeleitet werden

  • das Legalitätsprinzip „Oppertunitätsprinzip“ heißt (wobei man sich dann fragen müsste, wie das Opportunitätsprinzip dann da heißt, wo Du herkommst)

  • Untersuchungen der Polizeibehörden Ermittlungsverfahren heißen ohne dass ein solches von der Staatsanwaltschaft gem. § 152 StPO eingeleitet wurde.

Oder…und das vermute ich eher…ist Dir einfach kein Argument mehr eingefallen, Du willst aber unbedingt Recht haben.

Dea

Hallo Dea,

um die Sache abzukürzen, da wir scheinbar aneinander vorbeireden oder einer den anderen nicht vertseht oder wie auch immer:

Nach meinen Erfahrungen mit 3 verschiedenen Staatsanwaltschaften und dementsprechend noch mehr Polizeibehörden ist der Werdegang folgender:

  • 2 Pkw, ein Unfall, einer verletzt, der andere nicht
  • der Unverletzte wird seitens der Polizei zum Beschuldigten wg. § 229 StGB, er wird als Beschuldigter belehrt und vernommen.
  • der Verletzte wird Zeuge und als solcher vernommen
  • diese Aussagen, zusammen mit dem Unfallbericht der Polizei, kommen in eine Staatsanwalt-Akte und zur Staatsanwaltschaft

bis zu diesem Punkt ist es völlig unerheblich wer von den Beiden den Unfall verursacht hat ! (es ist nicht unerheblich wer den Unfall verursacht hat, aber der Verletzte wird immer der Geschädigte sein und der Andere der Beschuldigte)

  • der Staatsanwalt entscheidet dann wie es weitergeht
    – Einstellung aus diesem oder jenen Grund
    – Strafbefehl
    – Anklage

Soweit zu meinen Erfahrungen mit der praktischen Handhabe des Problemes.

Hallo,

was Du schreibst, ist alles richtig, bis auf einen Punkt. Und hier liegt der Irrtum.

  • 2 Pkw, ein Unfall, einer verletzt, der andere nicht
  • der Unverletzte wird seitens der Polizei zum Beschuldigten
    wg. § 229 StGB, er wird als Beschuldigter belehrt und
    vernommen.
  • der Verletzte wird Zeuge und als solcher vernommen
  • diese Aussagen, zusammen mit dem Unfallbericht der Polizei,
    kommen in eine Staatsanwalt-Akte und zur Staatsanwaltschaft

Ja, alles richtig.

bis zu diesem Punkt ist es völlig unerheblich wer von den
Beiden den Unfall verursacht hat ! (es ist nicht unerheblich
wer den Unfall verursacht hat, aber der Verletzte wird immer
der Geschädigte sein und der Andere der Beschuldigte)

  • der Staatsanwalt entscheidet dann wie es weitergeht
    – Einstellung aus diesem oder jenen Grund

Und hier liegt der Irrtum. Denn es ist bisher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welches eingestellt werden müsste.

Die bisherigen Untersuchungen der Polizei sind kein Ermittungsverfahren. Die Belehrungspflicht und Beschuldigteneigenschaft, die Du oben nennst, ist richtig, dennoch ist kein Ermitttlungsverfahren eingeleitet worden. Denn dieses kann, lies § 152 StPO, nur die Staatsanwaltschaft.

Nachdem also, wie Du oben richtig beschrieben hast, die Akten von der Polizei zur Staatsanwaltschaft kommen, entscheidet diese, ob sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet oder nicht. Wenn nicht, muss auch keine Einstellung erfolgen.

Nochmal, denn das ist wichtig: Es gibt in Deutschland keine automatische Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, denn das wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip keinesfalls vereinbar.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet basierend auf den Untersuchungen der Polizei, ob ein Verdacht auf eine begangene Straftat vorliegt. Ist das so, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein, wenn nicht, ist die Sache vom Tisch, undzwar ohne Einstellungsbeschluss.

– Strafbefehl
– Anklage

Das kommt dann ggf. nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Dea