Hallo
Was genau hat das mit dem Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung zu tun?
Nichts, es hat aber damit zu tun, dass sich der Radfahrer
(auch) nicht an die StVO gehalten hat. Und wäre er auf der
Straße gefahren, so wie vorgeschrieben, dann wäre es auch
nicht zum Unfall gekommen !
Kann sein, aber da nach dem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gefragt wurde, ist der Zweck der Aussage noch immer nicht klar.
Die Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sicht nicht auf
„Menschen über 12 Jahren“, sondern auf alle Menschen. Dass der
Radfahrer ggf. selbst pflichtwidrig gehandelt hat, ist allein
ein zivilrechtlicher Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 BGB).
Nein, es ist eben nicht nur Zivilrecht. Sollte in einem
möglichen Prozess die Alleinschuld und alleinige Ursache am
Unfall dem Radfahrer zugesprochen werden, wird das Verfahren
gegen P eingestellt und der Radfahrer könnte im Nachgang mit
einem Verwarngeld bestraft werden.
Das ist richtig, hat aber noch immer nichts mit einem Verstoß des Radfahrers gege die StVO zu tun, sondern richtet sich nach dem konkreten Unfallhergang: Der Radfahrer kann 100 Mal gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen, für die Strafbarkeit des Autofahrers ist allein sein eigenes Verschulden relevant. Insofern verbleibt dieser Einwand im Bereich des Zivilrechts.
Das ist einfach nicht richtig. Eine Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung wird nur dann eingeleitet, wenn
es Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung gibt.
Wenn dies nicht so ist, können tausend Personen verletzt sein,
aber es gibt kein Verfahren.
Das ist einfach falsch. Du fährst bspw. nachweislich bei
„Grün“ über die Kreuzung. Der Andere nachweislich bei „Rot“.
Der „Rotfahrer“ wird bei dem Unfall verletzt, dann wird gegen
DICH ein ERmittlungsverfahren wegen § 229 StGB eingeleitet.
Falsch! Ein Ermittlungsverfahren wegen einer (wie hier relevant) Straftat wird von der Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO erst dann eingeleitet, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen.
Letzteres ergibt sich eben nicht allein daraus, dass eine Person verletzt wurde, sondern ist erst dann der Fall, wenn die Untersuchungen vor Ort durch die Polizei (das ist kein „Ermittlungsverfahren“!) Anhaltspunkte ergeben, die eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers ergeben.
Dazu Meyer-Großner (Standart-) Kommentar zu § 152 StPO Rdn. 4: „Der Anfangsverdacht muss es nach den krminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt […] Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen […] Auch auf Strafanzeigen hin, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, kommt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht.“
Ich denke, dass dies ausführlich darlegt, dass keineswegs allein aufgrund einer verletzten Person bei einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet und dann ggf. eingestellt wird. Tatsächlich entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchungen der Polizei und der gewonnen Erkenntnisse, ob ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Erst in diesem Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ist der Fall also so wie der oben von Dir geschilderte, wird selbstverständlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Es wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip völlig unvereinbar, könnte oder müsste gar die Staatsanwaltschaft allein wegen Verletzungen im Straßenverkehr Ermittlungsverfahren einleiten ohne das Vorliegen eines konreten Verdachtes zu prüfen.
Dieses wird in dem beschriebenen Fall natürlich eingestellt.
Aber ersteinmal bist du Beschuldigter in einem Strafverfahren.
Nein, defintiv nicht. Dazu muss sich wie dargstellt aus den Untersuchungen der Polizei ein konkreter Anfangsverdacht ergeben. Ist das nicht der Fall, gibt es auch kein Ermittlungsverfahren (nachzulesen in § 152 Abs. 2 StPO und der dazugehörigen Kommentierung).
Das ganze nennt man Oppertunitätsprinzip. Die Polizei hat
Kenntnis von einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung) und
muss handeln.
Hier hast Du zwei Sachen falsch verstanden.
Erstens nennt sich die Pflicht zum Handeln für Polizei und (bei Anfangsverdacht) der Staatsanwaltschaft nicht Opportunitätsprinzip (und schon gar nicht „Oppertunitätsprinzip“), sondern Legalitätsprinzip (das Opportunitätsprinzip bedeutet genau das Gegenteil, nämlich die Möglichkeit zur Einstellung der Verfahren).
Zweitens ist das von Dir genannte „Handeln der Polizei“ keine Ermittlung in einer Strafsache gem. § 152 StPO, sondern eine allgemeine Voruntersuchung. Ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für eine Straftat, so bedarf es daher auch keiner Einstellung des Verfahrens, sondern die Polizei fährt einfach mit den Untersuchungen nicht fort.
Dea