Hallo,
ich habe mal eine Frage.
Gehen wir mal von einem Wohngebiet aus, dass durch Einbahnstraßen gekennzeichnet ist. Sprich, keine Straße kann man von beiden Seiten befahren. Dort gibt es überall die Rechts-Vor-Links Regelung.
Nun gibt es seit neustem ein Schild, dass Radfahrern erlaubt die Einbahnstraße auch „verkehrt“ zu nutzten.
Nun meine Frage:
Wie hat sich ein Radfahrer bzw. Autofahrer bei Kreuzungen zu verhalten?
Denn als Autofahrer guckt man nicht zwangsläufig nach rechts, wenn von rechts wg. der Einbahnstraße eigentlich kein Auto kommen dürfte. Außerdem weiß man ja nicht, ob alle Einbahnstraßen in dem Wohngebiet für Radfahrer beidseitig befahrbar sind.
Als Radfahrer geht man von der rechts-vor-links Regelung aus, egal ob ich nun „verkehrt“ in der Einbahnstraße unterwegs bin oder nciht.
Wie würde im Falle eines Unfalls theoretisch mit der Schuldfrage verfahren werden?
Gruß
Sina
Huhu!
Denn als Autofahrer guckt man nicht zwangsläufig nach rechts,
Dann macht man aber einen schweren Fehler.
wenn von rechts wg. der Einbahnstraße eigentlich kein Auto
kommen dürfte.
Aber das wissen ja nur Ortskundige,denn das blaue Schild „Einbahnstarße“ steht an einer anderen Kreuzung. Das rote Schild mit dem weißen Balken sagt nur „Einfahrt verboten“ und nicht „Einbahnstraße“.
Außerdem weiß man ja nicht, ob alle
Einbahnstraßen in dem Wohngebiet für Radfahrer beidseitig
befahrbar sind.
Das muss man ja auch nicht wissen, da man an jeder Kreuzung nach rechts zu schauen hat.
Als Radfahrer geht man von der rechts-vor-links Regelung aus,
egal ob ich nun „verkehrt“ in der Einbahnstraße unterwegs bin
oder nciht.
Man ist als Radfahrer aber nicht „verkehrt“ in der Einbahnstraße, da es Radfahrer ausdrücklich erlaubt ist, in beiden Richtungen zu fahren.
Wie würde im Falle eines Unfalls theoretisch mit der
Schuldfrage verfahren werden?
Im Falle eines Unfalles wohl doch eher praktisch. Wer dem Radler die Vorfahrt nimmt, hat Schuld, es kommt allenfalls ein Mitverschulden wegen erzwungener Vorfahrt in Betracht.
Äh, Quatsch…
Aber das wissen ja nur Ortskundige,denn das blaue Schild
„Einbahnstraße“ steht an einer anderen Kreuzung.
Tut es natürlich nicht, aber es wird dann wohl ein Zusatzschild haben. Aber auch wenn nicht: Man hat immer nach rechts zu schauen.
Hallo,
ich habe mal eine Frage.
Gehen wir mal von einem Wohngebiet aus, dass durch
Einbahnstraßen gekennzeichnet ist. Sprich, keine Straße kann
man von beiden Seiten befahren. Dort gibt es überall die
Rechts-Vor-Links Regelung.
Nun gibt es seit neustem ein Schild, dass Radfahrern erlaubt
die Einbahnstraße auch „verkehrt“ zu nutzten.
Nun meine Frage:
Wie hat sich ein Radfahrer bzw. Autofahrer bei Kreuzungen zu
verhalten?
Denn als Autofahrer guckt man nicht zwangsläufig nach rechts,
wenn von rechts wg. der Einbahnstraße eigentlich kein Auto
Sollte man aber, es könnte doch auch ein Füßgänger kommen?!
kommen dürfte.
Außerdem weiß man ja nicht, ob alle
Einbahnstraßen in dem Wohngebiet für Radfahrer beidseitig
befahrbar sind.
Als Radfahrer geht man von der rechts-vor-links Regelung aus,
egal ob ich nun „verkehrt“ in der Einbahnstraße unterwegs bin
oder nciht.
Wie würde im Falle eines Unfalls theoretisch mit der
Schuldfrage verfahren werden?
Greetz, T.
Hallo Sina,
es gilt „rechts - vor- links“, ausser Verkehrszeichen oder Ampeln sagen etwas anderes.
Und ein Einbahnstraßenschild ist kein vorfahrtregulierendes Zeichen.
Auch schon vor den Radfahrern hätte jemand „verkehrt“ aus der Einbahnstraße kommen können. Im § 35 StvO sind die sogenannten „Sonderrechte“ niedergeschrieben. Demnach könnte auch ein Müllauto (und viele andere) entgegengesetzt der Einbahnstraße fahren
Gruß
Michael