Gruß zuvor, liebe Mitwisser!
Zuvor auch dies: ich habe das Archiv bemüht. habe auch diese oder jene hilfreiche Auskunft bekommen, aber was die folgende Konstellation angeht nichts gefunden.
Ein Haus habe sechs Eigentumswohnungen und acht Parkplätze. Die Parkplätze seien nicht einzelnen Wohnungen zugeordnet, sondern jeder Eigentümer haber 1/8 Anteil am Gemeineigentum.
Es parken auf diesen acht Plätzen nie mehr als vier Autos; aber das scheint mir nebensächkich.
Nun habe jemand sein Auto für einige Stunden auf einem dieser acht Parkplätze abgestellt. Als er wiederkam, habe er einen Zettel mit der Drohung, beim nächsten Mal werde abgeschleppt, unter dem Scheibenwischer gefunden.
Parken auf Privatplätzen ist Besitzentziehung usw., alles klar.
Hätte der Parker - er kennt viele Bewohner dieses Hauses freundschaftlich - einen, zwei oder drei Eigentümer gefragt, hätten sie ihm ohne weiteres das Parken erlaubt.
Darf jemand, der diesen Parkplatz für sein Auto im Übrigen nie nutzt, aus der Tatsache, daß ihm 1/8 des Gemeineigentums gehört, die Berechtigung ableiten, einen Abschleppwagen anzufordern?
Es wurde niemand behindert, niemand gestört, niemandem das Parken verunmöglicht.
Für alle Antworten danke ich schon jetzt - Rolf
Guten Tag,
es handelt sich um einen Fall der verbotenen Eigenmacht, die in § 858 BGB definiert wird. In der Kommentierung des Palandt heißt es zu deiner Frage:
„Haben nur einige Mitbenutzer zugestimmt [d.h.: die Erlaubnis erteilt], so liegt verbotene Eigenmacht nur gegenüber den Nichtzustimmenden vor“.
Das heißt aber eben im Umkehrschluss: Es liegt weiterhin verbotene Eigenmacht vor.
Konsequenz: § 859 III BGB ist anwendbar.
Levay
Hi Levay,
Du weisst ich tue mich mit den Wortlauten der Juristen etwas schwer.
Kann ich davon ausgehen das Du damit meinst, solange nicht alle Miteigentümer dem Parken zustimmen darf abgeschleppt werden? Oder solange nicht alle dem Abschleppen zustimmen darf nicht abgeschleppt werden?
Verwirrte Grüsse
Jakob
Ich verstehe den Palandt so, dass eine verbotene Eigenmacht gegenüber denjenigen Mitbesitzern vorliegt, die nicht zugestimmt haben und dass sie folglich das Recht haben, den Wagen abschleppen zu lassen, ja.
So ein bisschen befremdlich finde ich die Sache auch - aber wie ich auf diese Lösung komme, habe ich ja dargelegt.
Levay
Hallo Levay,
danke für die Erklärung. Nur könnte man das andersherum doch genauso sehen, oder mache ich hier einen Denkfehler?
Eine verbotene Eigenmacht würde doch auch dann vorliegen wenn einer abschleppen lässt, während alle anderen dagegen wären.
Gruss Jakob
Danke Euch beiden!
Eine verbotene Eigenmacht würde doch auch dann vorliegen wenn
einer abschleppen lässt, während alle anderen dagegen wären.
So wie ich Levay interpretiert habe, meint er mit eigemächtigem Handeln ein Handeln contra legem.
Wenn jemand einen Fremdparker vom Privatparkplatz abschleppen läßt - egal, ob andere zugestimmt haben oder nicht - beendet er doch einen widerrechtlich herbeigeführten Zustand. Und der wird - sosehr es den Parker schmerzen mag - nicht durch die Zustimmung eines oder zweierBewohner legalisiert. Oder?
Gruß - Rolf
Eine verbotene Eigenmacht würde doch auch dann vorliegen wenn
einer abschleppen lässt, während alle anderen dagegen wären.
Nein, das ist nicht richtig. Das Abschleppenlassen befreit den Parkplatz ja vom Auto. Das ist keine verbotene Eigenmacht! Der Besitz, der hier gestört wird, ist der Besitz am Auto. Das ist aber wegen der von mir zitierten Normen gerade erlaubt.
Levay
Nein, das ist nicht richtig. Das Abschleppenlassen befreit den
Parkplatz ja vom Auto. Das ist keine verbotene Eigenmacht! Der
Besitz, der hier gestört wird, ist der Besitz am Auto. Das ist
aber wegen der von mir zitierten Normen gerade erlaubt.
Hallo,
mich stört hier der Begriff abschleppen lassen.
Imho ist ein umsetzen des Fahrzeugs vom rechtlichen Standpunkt auch möglich.
Wenn also in der Nähe andere Parkplätze frei sind, dann nur umsetzen auf einen freien Parkplatz, nicht zu einem Verwahrplatz vom Abschleppunterner.
Gruß
hartmut
Hallo,
Wenn jemand einen Fremdparker vom Privatparkplatz abschleppen
läßt - egal, ob andere zugestimmt haben oder nicht - beendet
er doch einen widerrechtlich herbeigeführten Zustand. Und der
wird - sosehr es den Parker schmerzen mag - nicht durch die
Zustimmung eines oder zweierBewohner legalisiert. Oder?
Das mag sein. Ich habe hier auch etwas theoretisiert.
Daher fragte ich eben wie es wäre wenn nur einer abschleppen lassen wollte und alle anderen wären dagegen.
Nach der Schilderung war der Parkplatz ja Gemeinschaftseigentum. Und bei 8 Parkplätzen und 6 Eigentümern kann derjenige, der abschleppen lassen will, ja noch nicht einmal wissen ob das Auto tatsächlich rechtswidrig dort stand.
Und so wie ich Gemeinschaftseigentum kenne darf da sowieso keiner allein eine Entscheidung treffen.
Oder wird bei Euch jedem unbekannten Fahrzeug auf dem Parkplatz mit Abschleppen gedroht? Dann möchte ich das Gesicht des Nachbarn sehen der sich gerade ein neues Auto gekauft hat, von dem die Nachbarn noch nichts wissen 
Gruss Jakob