Ich bin auf der Suche nach einem Paragraphen/Gesetz der folgenden Satz begründet/festschreibt
Die einmalige Fahrerbeteiligung kann im Jahr der Anschaffung mit dem geldwerten Vorteil saldiert werden; dann ist für 2 Monate keine Versteuerung erforderlich.
weil Richtlinientexte nicht so leicht im Netz zu finden sind, hier die maßgebliche Nr. 4 aus Abschnitt 31 Absatz 9 Lohnsteuerrichtlinien:
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Zuschußrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben.
Deine Vermutung ist also teilweise richtig, bloß das mit den zwei Monaten stimmt nicht. Zum besseren Verständnis: Wenn hier von „Nutzungswert“ die Rede ist, bezeichnet das den mit „1-Prozent-Regel“ ermittelten Sachbezugswert, nicht etwa die Steuer selbst.
(Es geht hier übrigens um Steuerrecht, in der StVO und dergleichen ist die Versteuerung von Sachbezügen nicht geregelt, egal ob es sich um Dienstwagen, Haustrunk oder Deputatskohle handelt.)