Verbot von Halten und Parken §12 StVO

Hallo.

Hab eben mal in der StVO geblättert. Eines macht mich stutzig.
Da steht:

_§ 12 StVO
Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig
[…]
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist;
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
[…]

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt._

Worin besteht dann der Unterschied zwischen den beiden Zeichen 283 (blauer Hintergrund, roter Rand, 2 gekreuzten roten Linien) und Zeichen 286 (blauer Hintergrund, roter Rand, 1 Diagonallinie), wenn bei beiden das Halten verboten ist (siehe §12/Absatz 1/Punkte 6a + 6b)??
Außerdem erwähnt §12/Absatz 3 („Parken ist unzulässsig …“) keines der beiden Zeichen.

Ich dachte immer bei Zeichen 286 ist Halten (bis 3 Minuten) zulässig, und Parken unzulässig. Steht man länger als 3 Minuten, wird das Halten zum Parken (Ausnahme: zügiges Be- und Entladen.).
Im Gegensatz dazu ist bei Zeichen 283 weder Halten noch Parken erlaubt, auch nicht zum Aussteigen.

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Hallo,

_§ 12 StVO
Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig
[…]
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verboten ist;
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),_

soweit es verboten ist - in welchen Fällen Zeichen 286 das Halten verbietet, steht in §41:
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.


Philipp