Hallo Leute,
folgendes fiktives Szenario:
Eine Person hat einen Parkplatz angemietet.
Diese Person stößt beim Einparken mit einem pfosten zusammen.
Am selben Abend wird die Vermieterin telefonisch darüber informiert.
Sie wollte sich heute den Schaden anschauen, hat sich jedoch noch nich gemeldet.
Der Mieter hat heute morgen den Schaden bei der Versicherung zur gemeldet.
Der beschädigte Pfosten ist juristisch als Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft zu betrachten.
Die Person mit dem Sondernutzunrecht ist die Vermieterin, diese wurde informiert.
Ist der Mieter seiner Erkennungspflicht ausreichend bisher nachgekommen oder hätte er weitere schritte einleiten müssen?(Hausverwaltung einschalten…).
Wartefrrist (30 Minuten,…) wurde „natürlich“ nicht eingehalten, weil alle Eigentümer des Pfostens garantiert nicht gekommen wären 
Ich hoffe mal nicht, dass dieses Geschehen als Fahrerflucht interpretiert werden kann - aber ihr könnt mir hoffentlich genaueres zu diesem fiktiven Fall sagen 
Danke und Grüße
Wenn es sich um ein privates Grundstück handelt, und dies scheint ja hier durch die Eigentümergemeinschaft und Gemeinschaftseigentum gegeben zu sein, so gibt es keine „Unfallflucht“.
Um der Straftat „Unerlaubtes entfernen vom Unfallort“ gerecht zu werden, so muss es sich um öffentlichen Verkehrsraum handeln.
Die Information an den Vermieter war also mE nach vollkommen ok und ausreichend.
Hallo,
Danke für deinen Beitrag.
Sicher, dass ein privater Parkplatz nicht als öffentlicher Verkehrsraum definiert ist?
Es ist ein von 3 Seiten eingeschlossener und von einer Seite offener Parkplatz auf dem nur die MIeter des großen MIetshauses parken dürfen.
Aber drauf fahren kann grundsätzlich erstmal jeder, ist also nicht durch Schranke oder dergleichen gesichert.
Viele Grüße
Sven
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Hallo,
so einfach doch nicht, auch ein von anderen zugängliches Privatgrundstück ist oft öffentlicher Verkehrsraum, als Beispiel Supermarktparkplatz.
Hier mal eine Definition was öffentlicher und privater Verkehrsraum ist
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&show…
Hier mal der Gesetzestext Unfalflucht.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html
Denke durch das sofortige melden des Unfalls an die Vermieterin sollte hier kein Vorwurf der Fahrerflucht gemacht werden können. Zumal da ja erst einmal jemand Anzeige erstatten müsste.
Gruß
hartmut
Hallo,
so einfach doch nicht, auch ein von anderen zugängliches
Privatgrundstück ist oft öffentlicher Verkehrsraum, als
Beispiel Supermarktparkplatz.
Hallo,
genau diese Definitionen habe ich auch schon gefunden gehabt. Danke 
als öffentlicher Verkehrsraum wurden nur als Beispiel angeführt FLächen wo auch jedermann erste einmal drauf fahren DARF.
Supermarktparkplatz z.B.
Auf einen privaten Parkplatz eines MIetshauses DÜRFEN natürlich nur Mieter und Eigentümer drauffahren.
DE FACTO KANN jedoch jeder drauf fahren.
Das ist in diesem fiktiven Beispiel der Knackpunkt vermute ich, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten handelt.
Die fiktive VM hat sich noch nicht wieder gemeldet, ich frag mich jetzt ob fiktiver Fahrer morgen noch der Hausverwaltung bescheid geben soll oder ob er hier gerade Hühner und Ochsen völlig grundlos verrückt machet…
Hallo,
die Abgrenzung fällt eben nicht immer leicht, stehen auf dem Grundstück öfters mal andere und es wird geduldet dann öffentlich, kommt der Hausmeister sofort und verjagt die Fremdparker, dann privat soweit man es aus der Ferne überhaupt entscheiden kann.
Der fiktive Fahrer sollte mit der Hausbesitzerin abklären, ob er es mit der Hausverwaltung abklären kann, wie der Schaden reguliert wird, mit dem Hinweis das der Schaden schon der Versicherung gemeldet wurde, und die Versicherung einen Ansprechpartner braucht.
Ansonsten würde ich dem fiktiven Sünder empfehlen sich zu beruhigen, wenn keine Anzeige erfolgt gibt es auch keine Unfallflucht. Und ich wüste nicht, wer an einer Anzeige Interesse haben könnte. Sollte es dennoch zu einer Anzeige kommen, immer den Satz im Ohr haben, mit Polizisten spricht man nicht. Dann einen Anwalt aufsuchen.
Gruß
hartmut