Bei einem Unfall wird ein Auto beschädigt. Die gegnerische Versicherung bietet dem Geschädigten für die Schadensregulierung die Auswahl folgender Abrechnungsmodi an: „nach Kostenvoranschlag“, „nach Rechnung“ oder „nach Gutachten“. Der Geschädigte entscheidet sich für das „Gutachten“.
Wie es (inzwischen) übliche Praxis ist, zahlt die Versicherung lediglich den im Gutachten ausgewiesenen Nettobetrag aus. Die MwSt werden heutzutage nur in tatsächlich angefallener Höhe erstattet und sind durch Vorlage der Reparaturrechnung zu belegen.
Die Reparaturrechnung fällt brutto geringer aus als der vom Sachverständigen angenommenen Nettobetrag. Die Versicherung vertritt nun den Standpunkt, daß eine Überzahlung vorliegt und fordert den Geschädigten auf, den Differenzbetrag zu erstatten.
Ist dieses Begehren rechtens? Oder ist nicht vielmehr der gewählte Abrechnungsmodus für beide Parteien verbindlich?
der Geschädigte ist keine Rechenschaft schuldig, was - nach Schadenabrechnung - mit dem Unfallfahrzeug passiert ist, außer, er möchte bestimmte weitere Schadenersatzpositionen geltend machen.
Es gilt aber das Bereicherungsverbot… dazu hat der BGH sich schon häufiger geäußert, u. a.:
„Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO)“.
Die Frage ist: warum lagen die tatsächlichen Brutto-Kosten unter den kalkulierten Netto-Kosten?? Wurde anders repariert als vom SV geschätzt/vorgeschlagen? (Gleichwertigkeit der Reparatur bzw. gleiche Kostensätze?)
Wenn die Kosten nur deshalb so außergewöhnlich gering sind, weil der Geschädigte entsprechend gesucht bzw. mit einer Werkstatt verhandelt hat (sog. überobligatorische Anstrengungen), kann er den „Überschuss“ einstecken. Ansonsten ist wohl eine Rückzahlung fällig, denn „verdienen“ soll/darf er nicht (s. o.).
Da sollte mal ein RA aufgesucht werden, m. E. lohnt sich das.