Person A parkt für ca. 3 Minuten auf einer wenig befahrenen Straße in Fahrtrichtung links in einer Parkbucht.
Person B sieht dies und zeigt Person A (bzw. das Kennzeichen des Fahrzeugs von Person A) an.
Daraufhin bekommt Person A von der Stadt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 15,-
Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren? Welche Folgen hätte z.B. eine Aussageverweigerung wenn Person B a) ein Foto als Beweis hat oder b) keinen Beweis hat?
vor vielen hundert Jahren, als ich den Führerschein gemacht habe, begann Parken grundsätzlich erst nach 3 Minuten, darunter hieß das Halten oder Laden. Gilt das heute nicht mehr?
vor vielen hundert Jahren, als ich den Führerschein gemacht
habe, begann Parken grundsätzlich erst nach 3 Minuten,
darunter hieß das Halten oder Laden. Gilt das heute nicht
mehr?
§12 (2) StVO lautet: „Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Man kann also auch kürzer als drei Minuten parken.
Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren?
Gibt’s eigentlich nur eine Möglichkeit: bezahlen. Den
Tatbestand
bestreitet A ja gar nicht. Hier würde ein Einspruch nur noch
mehr
Kosten verursachen.
Das wäre die Frage: Würde ein Einspruch nach dem Motto „Ich wars nicht“ (aus Sicht Person A) mehr Kosten verursachen, falls Person B einen Beweis (z.B. Foto) hat?
Aber was, wenn A bestreitet, es begangen zu haben und im
Weiteren die Aussage verweigert? Stünde dann nich Aussage
gegen Aussage?
Schon. Aber wenn A dem B unterstellen will, das alles nur erfunden zu haben, muss er darlegen, welches Interesse der B daran haben könnte, dem A zu schaden. Will A behaupten, er wisse nicht, wer da mit seinem Auto falsch geparkt hat, trägt er nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens. Die sind immer noch höher als das Verwarnungsgeld.