In Fahrtrichtung links geparkt

Hallo!

Angenommen sei folgender Fall:

Person A parkt für ca. 3 Minuten auf einer wenig befahrenen Straße in Fahrtrichtung links in einer Parkbucht.
Person B sieht dies und zeigt Person A (bzw. das Kennzeichen des Fahrzeugs von Person A) an.
Daraufhin bekommt Person A von der Stadt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 15,-

Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren? Welche Folgen hätte z.B. eine Aussageverweigerung wenn Person B a) ein Foto als Beweis hat oder b) keinen Beweis hat?

Vielen Dank im Voraus für Hinweise!

Hallo!

Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren?

Gibt’s eigentlich nur eine Möglichkeit: bezahlen. Den Tatbestand
bestreitet A ja gar nicht. Hier würde ein Einspruch nur noch mehr
Kosten verursachen.

Welche Folgen hätte z.B. eine Aussageverweigerung wenn Person
B a) ein Foto als Beweis hat

Siehe oben, aber eben dann mehr als die 15 Euronen.

oder b) keinen Beweis hat?

Hat er doch, er hat es gesehen. Vielleicht auch noch jemand anders? Die
Gefahr ist groß.
Abhaken und A (gedanklich) einen A… heißen.

Also: Gegen Fahrtrichtung geparkt
Huhu!

Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren?

Ganz unkonventionell: Zahlen.

Welche Folgen hätte z.B. eine Aussageverweigerung wenn Person
B a) ein Foto als Beweis hat oder b) keinen Beweis hat?

Person B benötigt keine Beweise, sondern das Amt. Person B ist der Beweis. Folgen einer Aussageverweigerung: Bußgeldbescheid.

Moin, bender,

Person A parkt für ca. 3 Minuten

vor vielen hundert Jahren, als ich den Führerschein gemacht habe, begann Parken grundsätzlich erst nach 3 Minuten, darunter hieß das Halten oder Laden. Gilt das heute nicht mehr?

Gruß Ralf

Hallo,

Person A parkt für ca. 3 Minuten

vor vielen hundert Jahren, als ich den Führerschein gemacht
habe, begann Parken grundsätzlich erst nach 3 Minuten,
darunter hieß das Halten oder Laden. Gilt das heute nicht
mehr?

§12 (2) StVO lautet: „Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Man kann also auch kürzer als drei Minuten parken.


Philipp

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Aber was, wenn A bestreitet, es begangen zu haben und im Weiteren die Aussage verweigert? Stünde dann nich Aussage gegen Aussage?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Frage: Wie kann Person A nun auf den Bescheid reagieren?

Gibt’s eigentlich nur eine Möglichkeit: bezahlen. Den
Tatbestand
bestreitet A ja gar nicht. Hier würde ein Einspruch nur noch
mehr
Kosten verursachen.

Das wäre die Frage: Würde ein Einspruch nach dem Motto „Ich wars nicht“ (aus Sicht Person A) mehr Kosten verursachen, falls Person B einen Beweis (z.B. Foto) hat?

Hallo!

Aber was, wenn A bestreitet, es begangen zu haben und im
Weiteren die Aussage verweigert? Stünde dann nich Aussage
gegen Aussage?

Schon. Aber wenn A dem B unterstellen will, das alles nur erfunden zu haben, muss er darlegen, welches Interesse der B daran haben könnte, dem A zu schaden. Will A behaupten, er wisse nicht, wer da mit seinem Auto falsch geparkt hat, trägt er nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens. Die sind immer noch höher als das Verwarnungsgeld.