Hallo
angenommen Person V (Verkehrssünder), wird innerhalb einer Woch 2 x mit mehr als 25 km/h geblitzt. Beide Vergehen reichen aber nicht aus, um die Führerschein für einen Monat oder mehr abzugeben. - V weiß, dass er trotzdem den Führerschein für einen Monat abgeben muss, wenn er, (nach dem Gesetz) innerhalb eines Jahres nachdem das erste Vergehen rechtskräftig wurde oder u.U. bekannt war, ein zweites mal geblitzt wird mit mehr als 25 km/h zuviel.
Da beide Vergehen innerhalb einer Woche waren, , traf weder das eine noch das andere zu. - hat V jetzt einfach Glück gehabt, oder muss er dooch den Führerschein abgeben, wenn ja warum?
Jens-Uwe
Da beide Vergehen innerhalb einer Woche waren, , traf weder
das eine noch das andere zu. - hat V jetzt einfach Glück
gehabt, oder muss er dooch den Führerschein abgeben, wenn ja
warum?
Hallo,
V hat Glück gehabt. Damit die Regel greift muss erst ein BgB rechtskräftig sein.
Nur muss V die nächsten 2 Jahre das Gaspedal ganz ruhig halten. Auch 3mal mehr als 20 zuviel kann ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit bedeuten.
Gruß
hartmut
da wär ich mir nicht so sicher…
Hallo,
ich muss vorab sagen, dass ich mich in dem Bereich nicht so auskenne, möchte aber das beitragen, was ich mal aufgeschnappt habe.
Demnach gibt es gar kein „Gesetz“ oder ein Bussgeldkatalog wo explizit das „zweimal innerhalb eines Jahres mit mehr als 25“ bepreist wird. Vielmehr ist es so, dass die Behörde ein Fahrverbot anordnen kann, wenn der Verkehrsteilnehmer „beharrlich“ gegen die Regeln verstösst. Es gibt wohl die Auslegung, dass eben dies „2x innerhalb eines Jahres über 25“ als Beharrlichkeit angesehen werden kann. Es soll ja schon Fahrverbote wegen Beharrlichkeit gegeben haben, wenn jemand hunderte „Knöllchen“ wegen Falschparkens gesammelt hat.
Aber, wie gesagt, ohne Gewähr, ich will das nur mal so anmerken, kann das also sozusagen nur aus zweiter Hand weitergeben.
Gruss Hans-Jürgen
***
Ich wags zu bezweifeln und Verweise auf folgende externe FAQ auf einer Seite wo man sich auskennt.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…
Besonders der Satz in Rot ist zu beachten:
*** Achtung: Die 1-Jahres-Frist muss also nicht zwingend vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorherigen Verstoßes an gerechnet werden, es kann reichen, wenn der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung (=Bußgeldbescheid) Kenntnis hatte…!!
Gruss Ivo
Hi
ich muss vorab sagen, dass ich mich in dem Bereich nicht so
auskenne, möchte aber das beitragen, was ich mal aufgeschnappt
habe.
Mit „Aufgeschnapptem“ sollte man vorsichtig sein.
Demnach gibt es gar kein „Gesetz“ oder ein Bussgeldkatalog wo
explizit das „zweimal innerhalb eines Jahres mit mehr als 25“
bepreist wird.
Doch - im Bußgeldkatalog gibt es die Regel: „innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft“ und „mind. 26 km/h“
Vielmehr ist es so, dass die Behörde ein
Fahrverbot anordnen kann, wenn der Verkehrsteilnehmer
„beharrlich“ gegen die Regeln verstösst.
Richtig - die Möglichkeit gibt es auch.
Die 2x26 km/h Regel ist ein Regelfall der Baharrlichkeit.
Es soll ja schon
Fahrverbote wegen Beharrlichkeit gegeben haben, wenn jemand
hunderte „Knöllchen“ wegen Falschparkens gesammelt hat.
jep
Gruß
HaWeThie
Rückfrage
„innerhalb von
einem Jahr nach Rechtskraft“
In welchem § steht das Zitat?
In welchem § steht das Zitat?
Hallo,
§4 Regelfahrverbot BKatV
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/par_04.php
Bei dem oben von dir verlinktem
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…
geht es um Sonderfälle, wenn der Betroffene davon gewußt haben muss.
Zitat
_sofern der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung Kenntnis hatte
Um es mal so zu sagen, wenn die Verstöße innerhalb einer Woche begangen werden, kann davon nicht die Rede sein.
Es gilt also immer noch der Regelfall, und der ist erst nach Rechtskraft, ab da beginnt die Frist zu laufen.
Gruß
hartmut_