Moin!
… gebe ich Dir teilweise recht, das „grundsätzlich“ passt m.
E. nicht: treffen 2 Fzge mut unterschiedlicher Betriebsgefahr
aufeinander (40Tonner + Motorrad), kommt es i. d. R. ebenfalls
zu einer Quote.
Aber genau das wollte ich mit dem Wort „grundsätzlich“ ausdrücken, dass es also eben gelegentlich auch anders ist. Über das Wörtchen „grundsätzlich“ will ich nun nicht streiten. Aber ist der Unfall zwischen Pkw und Pkw denn nicht der häufigste? Wenn ja, dann bleibe ich für den Fall der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens bei dem Wort „grundsätzlich“.
Und auch eine Klage ist nicht immer nötig,
meist kann man sich mit dem KH-Versicherer durchaus
außergerichtlich einigen 
Du musst entschuldigen, aber ich bin Rechtsreferendar und sehe das vielleicht ein bisschen zu sehr aus dieser Perspektive. Bei den Unfällen, mit denen ich es zu tun bekomme, war eine außergerichtliche Einigung eben nicht möglich. Verkehrsunfallklagen gehören neben Kauf- und Mietsachen zu den häufigsten Gegenständen erstinstanzlicher Verfahren. Es wird schon so sein, dass die meisten (Un-)Fälle ohne Gericht abgewickelt werden. Allerdings geben Versicherungen auch gern Anlass zur Klage mit den immer wieder selben falschen Argumenten, von denen sich vermutlich viele Anspruchsteller auch beeindrucken lassen, so dass es sich unter dem Strich dann rechnet, mal die eine oder andere Klage zu riskieren und zu verlieren. Aber das ist ein anderes Thema.
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins
dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nicht beachtet hat […]
Eben. Der Auffahrunfall als solcher ist der Vermutungstatbestand und nicht die Vermutungsfolge. Es handelt sich, wie ich schon sagte, um ein großes Missverständnis, dem du erliegst. Es wird auch Juristen geben, die das nicht verstehen; ich glaube, in unserer Arbeitsgemeinschaft wurde uns mal das Urteil einer Richterin gezeigt, die denselben Denkfehler begangen hat. Noch mal:
Wenn A dem B hinten auffährt, spricht eine tatsächliche Vermutung für sein Verschulden (i. d. R. Fahrlässigkeit).
Wenn der Wagen des A vorn und der des B hinten miteinander kollidieren, spricht KEINE tatsächliche Vermutung dafür, dass A dem B aufgefahren ist. Natürlich kommt es hier auf die Situation an: Ist der Unfall auf einer Autobahn geschehen, wird der Auffahrunfall sogar unstreitig sein. Auf einem Supermarktplatz etwa kann das schon anders aussehen. Wenn man aber nicht weiß, ob A nun dem B aufgefahren ist oder ob etwa B beim Rücksfährtsfahren den A gerammt hat, dann gibt es auch keinen Vermutungstatbestand. Deine Zitate sagen nichts anderes aus, und wenn du darüber nachdenkst, wirst du es gewiss einsehen. Es entspricht doch nicht der Lebenserfahrung, dass in diesen Fällen A dem B aufgefahren ist!
Im vorliegenden Fall bestreitet der Vordermann, rückwärts
gefahren zu sein. Erfahrungsgemäß hat es der Auffahrende es
dann schwer, ohne Zeugen oder entsprechende „polizeiliche
Ermittlungen“.
Da setzt sich dein Missverständnis fort: Die Beweislast hinsichtlich der Entkräftung des Anscheinsbeweises kann nämlich nur gelte, wenn es diesen Anscheinsbeweis tatsächlich gibt.
Levay