Auffahrunfall - Versicherungsbeteiligung

hallo,

ein kurzer Aufenthalt in Deutschland kann unschön Enden, und wenn man nicht ganz mit dem deutschen System vertraut ist, ist es auch noch frustrierend.

Nehmen wir an, X fährt vor Y in einer 30 kmh Zone. X sucht einen Parkplatz und hält an. Y hält mit einem Abstand hinten an. X fährt plötzlich rückwärts los und fährt Y vorne auf.

Es wird die Polizei gerufen. X behauptet, dass Y hinten aufgefahren ist. Y sagt, dass X rückwärts aufgefahren ist. Die Polizei nimmt beide aussagen so auf. Die Aussagen bestätigt jeder nochmals gegen der Polizei und seine Haftpflichtversicherung schriftlich.

Der grösste Schaden ist am Auto von Y entstanden.

Da gibt es jetzt 2 Verständnisfragen:

  1. Wieso hat die Polizei keine Protokolle am Unfallort ausgeteilt? Ist das üblich, dass die Beteiligten Ihre Aussage vor Ort nicht mit einer Unterschrift bestätigen können/müssen.

  2. Wie wird der Schaden entschädigt? Muss eine der Seiten Ihre Unschuld beweisen, da die Polizei nicht feststellen kann, wer den Unfall verursachte?

wäre für jede Aufklärung dankbar

Hallo,

zur Abwicklung kann ich nichts sagen, weiss nur, dass die Polizei keine Protokolle verteilt. Das ist also o.K.

Ist das Auto von X untersucht worden? Wenn z.B. sein Rücklicht kaputt gegangen ist, kann man feststellen, ob das Licht gebrannt hat, als es kaputt gegagen ist. Das könnte die Aussage von Y stützen, weil beim Rückwärtsfahren immer erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist. (Ich weiss aber nicht, ob solche Untersuchungen auch bei einfachen Blechschäden üblich sind und weiss auch nicht, was das kostet.)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi,

verzwickter Fall… hier geht es weniger darum, was passiert ist, sondern was bewiesen werden kann.

Sonst keine Zeugen ??!!

Der Anscheinsbeweis spricht für das Auffahren des Hintermannes. Wenn sich wirklich so was zuträgt, sollte man einen Anwalt konsultieren… wenn es denn „lohnt“.

Die Pol. verteilt entweder die Unfallbögen, auf denen die Beteiligten und die Anstoßpunkte aufgeführt sind, oder es wird eine „richtige Akte“ angelegt. Dann muss man die E-Akte ggf mal einsehen lassen… ebenfalls nur durch Anwalt möglich.

Grüße, M

Hi,
wer hat die Polizei gerufen? Falls es Y war, wäre das schon mal ein Indiz. Wie Hans-Jürgen schon schrieb, kann der Rückfahrscheinwerfer (relativ einfach) überprüft werden. Allerdings nur, wenn der Glaskolben der Lampe gebrochen ist. Glühwendel ist dann verdampft.

Ansonsten, wenn keine Zeugen da sind schwierig…
Gruß keki

danke für die antworten,

wenn aber kein Protokoll ausgestellt wird, sollte die Polizei es wenigstens schaffen die Namen, Adresse, und Fahrzeugbesitzer richtig zu dokumentieren. Das war bei einem der Beteiligten nicht der Fall, wäre aber nicht passiert, wenn jeder das Protokoll unterschreiben müsste…

egal, was passiert denn versicherungstechnisch? gibt es in Deutschland einen Anteil in %, die die Versicherungen auszahlen müssten oder muss eine Seite die volle Schult der anderen beweisen, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu erhalten?

auf jedem Fall ist X gut dabei: er verursacht einen Unfall, merkt das kaum am Auto und weder er noch seine Versicherung müssen was zahlen…

Hallo,

aus langjähriger Erfahrung kann ich nur sagen, am Unfallort, vor der Polizei nennt man seine persönlichen Daten, wie Name, Adresse, Versicherung und ansonsten nix.

In dem vorliegenden Fall geht das, bei dem nötigen Streit, auf 50 zu 50 raus, also jeder zahlt seinen eigenen Schaden, würde ich mal so wetten, wenn man hier wetten könnte.

Wäre interessant, das Ergebnis zu erfahren.
Liza

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn es aber die Polizei nicht mal raft den namen vom Führerschein abzuschreiben, die genannte Adresse falsch aufschreibt, und ohne nachzufragen annimmt, dass Fahrer Halter, dann … wäre es ja hilfreich diese Daten von der Person überprüfen zu lassen. Behaupte ich jetzt mal.

50:50 klingt ja erstmal gut, aber 90% des Schadens wurden ja am Auto von Y verursacht. Und dann bleibt ja die Tatsache, dass der Unfall nur vom einen der Fahrer verursacht wurde, der andere bleibt aber mit seinem Schaden sitzen. Wo ist da der Sinn der Pflichtversicherung?

Um Deine Ansprüche anmelden zu können, benötigst Du neben dem amtl. Kennzeichen des Gegners nur noch den Unfallzeitpunkt… und schon erhältst Du über den Zanralruf der der Autoversicherer 0180 25 0 26 den zuständigen Versicherer.

Da Du einen Direktanspruch hast, sind Fahrer- und Halter-Daten unwichtig, nur die Fz-Beteiligung müsste belegt werden können.

Eine Quote von 50:50 halte ich aber für unwahrscheinlich, siehe mein Posting. Ggf ab zum Anwalt…

50:50 klingt ja erstmal gut, aber 90% des Schadens wurden ja
am Auto von Y verursacht. Und dann bleibt ja die Tatsache,
dass der Unfall nur vom einen der Fahrer verursacht wurde, der
andere bleibt aber mit seinem Schaden sitzen. Wo ist da der
Sinn der Pflichtversicherung?

Pflichtversicherung heißt ja nicht, dass jeder Geld erhält, der „hier“ schreit.

Gruß, M

Nein!
Das ist ein ewiges Missverständnis:

Der Anscheinsbeweis spricht für das Auffahren des Hintermannes.

Anscheinsbeweis bedeutet, dass man auf Grund einer Tatsache aus der Lebenserfahrung auf eine andere Tatsache schließt. Es gibt keine Lebenserfahrung, die besagt, dass, wenn ein Auto vorn beschädigt ist und das andere hinten, wohl der Fahrer des erstgenannten Fahrzeugs aufgefahren ist. Hier behauptet doch der eine, dass der andere rückwärts gefahren sei; soll das etwa fern jeder Lebenserfahrung sein?

Der Anscheinsbeweis, den du im Kopf hast, bezieht sich darauf, dass bei einem klassischen Auffahrunfall (wenn also wirklich der hintere dem vorderen Fahrer aufgefahren ist), der hintere Fahrer das im Deliktsrecht relevante Verschulden hat.

Mit anderen Worten: Man unterscheidet einen Vermutungstatbestand und eine Vermutuntsfolge. Wenn der Vermutungstatbestand erfüllt ist, wird daraus auf die Vermutungsfolge geschlossen. Das Auffahren ist aber in dem Fall, den du meinst, der Tatbestand - nicht die Folge.

Levay

hallo,

In dem vorliegenden Fall geht das, bei dem nötigen Streit, auf
50 zu 50 raus, also jeder zahlt seinen eigenen Schaden, würde
ich mal so wetten, wenn man hier wetten könnte.

Ich bin mir zwar nicht sicher, glaube aber mal gehört zu haben, dass 50 zu 50 nicht unbedingt heisst, jeder zahlt seinen eigenen Schaden, sondern das die Gesamtschadenssumme auf beide Parteien aufgeteilt wird. Da steht der mit dem kleineren Schaden schlechter da, und der andere freut sich!

Wäre interessant, das Ergebnis zu erfahren.

Seh ich auch so!

Liza

Andreas

Tja, wenn man so vor sich hin überlegt und die Gesetze studiert sieht das alles super aus! Tatsache ist aber, dass es einen Richter gibt, der eine Meinung hat und die Meinung kann er mit dem Gesetz interpretieren.

Jeder zahlt sein´s selber ist die beste Lösung, wird meistens so entschieden!
Alles andere kann nur schlimmer werden für einen der Beteiligten!

Liza

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jeder zahlt sein´s selber ist die beste Lösung, wird meistens
so entschieden!

Wie kommst du denn auf so einen Unsinn? Du hast vermutlich nicht im geringsten eine Ahnung von Gefährdungshaftung und Beweisfragen, richtig? Und du kennst auch nicht sehr viele Gerichtsurteile, stimmt’s?

Nur so eine kleine Randbemerkung: Wenn ein Autounfall unaufklärbar ist, dann zahlt wegen §§ 7, 17 StVG grundsätzlich jeder die Hälfte und zwar, wenn wechselseitig geklagt wird, vom GESAMTschaden. Also eben nicht „jeder zahlt seines“.

Ist der Unfall aufklärbar, wird gequotelt.

Levay

Ich bin mir zwar nicht sicher, glaube aber mal gehört zu
haben, dass 50 zu 50 nicht unbedingt heisst, jeder zahlt
seinen eigenen Schaden, sondern das die Gesamtschadenssumme
auf beide Parteien aufgeteilt wird.

Das ist auch selbstverständlich richtig.

Levay

Hallo Levay,

hier…

Wenn ein Autounfall
unaufklärbar ist, dann zahlt wegen §§ 7, 17 StVG grundsätzlich
jeder die Hälfte und zwar, wenn wechselseitig geklagt wird,
vom GESAMTschaden. Also eben nicht „jeder zahlt seines“.

… gebe ich Dir teilweise recht, das „grundsätzlich“ passt m. E. nicht: treffen 2 Fzge mut unterschiedlicher Betriebsgefahr aufeinander (40Tonner + Motorrad), kommt es i. d. R. ebenfalls zu einer Quote. Und auch eine Klage ist nicht immer nötig, meist kann man sich mit dem KH-Versicherer durchaus außergerichtlich einigen :smile:

Deine erste Aussage sehe ich kritisch. Zwar stimme ich im Grundsatz zu, aber

Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).

Im vorliegenden Fall bestreitet der Vordermann, rückwärts gefahren zu sein. Erfahrungsgemäß hat es der Auffahrende es dann schwer, ohne Zeugen oder entsprechende „polizeiliche Ermittlungen“.

Wie ein Rechtsstreut ausginge, kann und will ich nicht vorhersagen, daher meine Empfehlung für einen („guten“) RA…

Grüße, M

Ich bin mir zwar nicht sicher, glaube aber mal gehört zu
haben, dass 50 zu 50 nicht unbedingt heisst, jeder zahlt
seinen eigenen Schaden, sondern das die Gesamtschadenssumme
auf beide Parteien aufgeteilt wird.

Das ist auch selbstverständlich richtig.

Äh, ich nehme an, das ist ein Mißverständnis, denn das stimmt so natürlich NICHT.

Bei Schaden A 4000 EUR und Schaden B 10000 EUR = 14000 EUR zahlt nicht jeder der beiden 7000 EUR.

Jeder zahlt den Schaden des Gegners entsprechend dem ihm zugerechneten Verschuldensanteil, hier - bei Quote 50:50 - zahlt A also 5000 EUR an B und B zahlt 2000 EUR an A. (respektive der jeweilige Versicherer).

Grüße, M

Moin!

… gebe ich Dir teilweise recht, das „grundsätzlich“ passt m.
E. nicht: treffen 2 Fzge mut unterschiedlicher Betriebsgefahr
aufeinander (40Tonner + Motorrad), kommt es i. d. R. ebenfalls
zu einer Quote.

Aber genau das wollte ich mit dem Wort „grundsätzlich“ ausdrücken, dass es also eben gelegentlich auch anders ist. Über das Wörtchen „grundsätzlich“ will ich nun nicht streiten. Aber ist der Unfall zwischen Pkw und Pkw denn nicht der häufigste? Wenn ja, dann bleibe ich für den Fall der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens bei dem Wort „grundsätzlich“.

Und auch eine Klage ist nicht immer nötig,
meist kann man sich mit dem KH-Versicherer durchaus
außergerichtlich einigen :smile:

Du musst entschuldigen, aber ich bin Rechtsreferendar und sehe das vielleicht ein bisschen zu sehr aus dieser Perspektive. Bei den Unfällen, mit denen ich es zu tun bekomme, war eine außergerichtliche Einigung eben nicht möglich. Verkehrsunfallklagen gehören neben Kauf- und Mietsachen zu den häufigsten Gegenständen erstinstanzlicher Verfahren. Es wird schon so sein, dass die meisten (Un-)Fälle ohne Gericht abgewickelt werden. Allerdings geben Versicherungen auch gern Anlass zur Klage mit den immer wieder selben falschen Argumenten, von denen sich vermutlich viele Anspruchsteller auch beeindrucken lassen, so dass es sich unter dem Strich dann rechnet, mal die eine oder andere Klage zu riskieren und zu verlieren. Aber das ist ein anderes Thema.

Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins
dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nicht beachtet hat […]

Eben. Der Auffahrunfall als solcher ist der Vermutungstatbestand und nicht die Vermutungsfolge. Es handelt sich, wie ich schon sagte, um ein großes Missverständnis, dem du erliegst. Es wird auch Juristen geben, die das nicht verstehen; ich glaube, in unserer Arbeitsgemeinschaft wurde uns mal das Urteil einer Richterin gezeigt, die denselben Denkfehler begangen hat. Noch mal:

Wenn A dem B hinten auffährt, spricht eine tatsächliche Vermutung für sein Verschulden (i. d. R. Fahrlässigkeit).

Wenn der Wagen des A vorn und der des B hinten miteinander kollidieren, spricht KEINE tatsächliche Vermutung dafür, dass A dem B aufgefahren ist. Natürlich kommt es hier auf die Situation an: Ist der Unfall auf einer Autobahn geschehen, wird der Auffahrunfall sogar unstreitig sein. Auf einem Supermarktplatz etwa kann das schon anders aussehen. Wenn man aber nicht weiß, ob A nun dem B aufgefahren ist oder ob etwa B beim Rücksfährtsfahren den A gerammt hat, dann gibt es auch keinen Vermutungstatbestand. Deine Zitate sagen nichts anderes aus, und wenn du darüber nachdenkst, wirst du es gewiss einsehen. Es entspricht doch nicht der Lebenserfahrung, dass in diesen Fällen A dem B aufgefahren ist!

Im vorliegenden Fall bestreitet der Vordermann, rückwärts
gefahren zu sein. Erfahrungsgemäß hat es der Auffahrende es
dann schwer, ohne Zeugen oder entsprechende „polizeiliche
Ermittlungen“.

Da setzt sich dein Missverständnis fort: Die Beweislast hinsichtlich der Entkräftung des Anscheinsbeweises kann nämlich nur gelte, wenn es diesen Anscheinsbeweis tatsächlich gibt.

Levay

Äh, ich nehme an, das ist ein Mißverständnis, denn das stimmt
so natürlich NICHT.

Das Missverständnis will ich gern aufklären. Das hier:

Bei Schaden A 4000 EUR und Schaden B 10000 EUR = 14000 EUR
zahlt nicht jeder der beiden 7000 EUR.

Jeder zahlt den Schaden des Gegners entsprechend dem ihm
zugerechneten Verschuldensanteil, hier - bei Quote 50:50 -
zahlt A also 5000 EUR an B und B zahlt 2000 EUR an A.
(respektive der jeweilige Versicherer).

ist zwar zunächst einmal richtig. Ich habe jetzt aber einfach unterstellt, dass jeder auch seinen eigenen Schaden reparieren lässt. A zahlt also dem B 5.000 Euro und 4.000 Euro an die eigene Werkstatt, wovon er 2.000 Euro ersetzt bekommt. Unter dem Strich bezahlt er damit 7.000 Euro, das heißt die Hälfte. Dasselbe gilt umgekehrt.

Levay

dann passt es…

PS
Ich habe in letzter Zeit hier bei w-w-w relativ viele anstrengende Diskussionen führen müssen, bei denen am Ende nichts herauskam. Darum möchte ich das jetzt nicht weiter erörtern, sondern nur noch das hier sagen:

Ich sehe ein, dass das Thema schwierig ist und dass der Unterschied zwischen Vermutungstatbestand und Vermutungsfolge nichts ist, das jedem sofort einleuchten muss. Wenn du zumindest Zweifel bekommen hast, ob du im Recht bist mit deiner Ansicht, und wenn du das näher recherchieren willst, dann such doch mal im Internet. Es werden sich bestimmt Urteile finden oder sonstige Darstellungen, aus denen sich das ergibt, was ich vergeblich zu erklären suche. Oder frag doch mal einen der in deiner Versicherung (?) beschäftigen Hausjuristen. Die müssten den Unterschied eigentlich kennen.

Vielleicht äußert sich ja noch ein anderer Jurist hier; ich weiß leider nicht mehr, was ich dazu noch sagen soll. Es ist nicht ganz leicht zu verstehen, aber auch nicht ganz leicht zu erklären.

Levay

Aber genau das wollte ich mit dem Wort „grundsätzlich“
ausdrücken, dass es also eben gelegentlich auch anders ist.
Über das Wörtchen „grundsätzlich“ will ich nun nicht streiten.
Aber ist der Unfall zwischen Pkw und Pkw denn nicht der
häufigste? Wenn ja, dann bleibe ich für den Fall der
Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens bei dem Wort
„grundsätzlich“.

Jetzt verstehe ich Dich. Okay, alles andere ist Haarspalterei.

Du musst entschuldigen, aber ich bin Rechtsreferendar und sehe
das vielleicht ein bisschen zu sehr aus dieser Perspektive.
Bei den Unfällen, mit denen ich es zu tun bekomme, war eine
außergerichtliche Einigung eben nicht möglich.

Nachvollziehbar :smile:

Allerdings geben Versicherungen auch gern
Anlass zur Klage mit den immer wieder selben falschen
Argumenten

Sehe ich genau so!

Eben. Der Auffahrunfall als solcher ist der
Vermutungstatbestand und nicht die Vermutungsfolge.

Ja, und?

Es handelt sich, wie ich schon sagte, um ein großes Missverständnis,
dem du erliegst.

welchem genau?

uns mal das Urteil einer Richterin gezeigt, die denselben
Denkfehler begangen hat.

Richter irren sogar häufig, daher ja die höheren Instanzen :smile:

Wobei ich gerade ein völlig absurdes BGH-Urteil bekommen habe. Lies mal BGH VI ZR 199/06 vom 10.07.07. Rechtsdogmatisch sicherlich richtig, aber in der Auswirkung völlig irrwitzig (ist aber etwas OT, daher zurück zu Fragestellung…)

Wenn A dem B hinten auffährt, spricht eine tatsächliche
Vermutung für sein Verschulden (i. d. R. Fahrlässigkeit).
Wenn der Wagen des A vorn und der des B hinten miteinander
kollidieren, spricht KEINE tatsächliche Vermutung dafür, dass
A dem B aufgefahren ist.

Ich verstehe, was Du meinst, aber in der Praxis bleibt es dabei: B behauptet, dass er bei der Suche nach einem Parkplatz stehengeblieben und A dann aufgefahren ist. Da dies tatsächlich die typische Unfallsituation ist, sehe ich deutlich „mehr Chancen“ bei B. Auch wenn ich Dir grundsätzlich durchaus beipflichte.

Müssen wir nicht ausdiskutieren, ich denke wir sind gar nicht weit auseinander.

Grüße, M