Überholmanöver als Nötigung !?

Hallo,
Situation:

wenn jemand (allein) in dem Fahrzeug seiner Verlobten (sie wäre Fahrzeughalterin mit anderem Wohnort) mehrere Minuten geduldig hinter einem sehr langsamen Fahrzeug mit einem Rentnerehepaar herführe, und dann zu einem ziemlich normalem Überholmanöver ansetzen würde, was eventuell aber eine leichte Bremsung des Rentner PKWs notwendig machen würde und als Folge eine Lichthupe Attacke des Rentner PKWs und eine (vom Rentner angeführte) Diskussion an der nächsten Ampel und Aussagen wie: " Du bist doch nicht ganz dicht" sowie 4 Wochen später zu einer Anhörung wegen Nötigung im Postkasten der Verlobten führen würde:

Was wäre zu tun ? Sollte die Verlobte die Aussage verweigern? Auch wenn sie niemals ein Fahrtenbuch würde führen wollen? Wann begänne eine Nötigung in diesem Fall? Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden wäre: Gegenanzeige wegen Beleidigung ?

Vielen Dank für Informationen, falls jemand einen Rat hat, was in diesem Fall zu tun wäre.

Hi,

bin kein Experte für Owi-Sachen, aber hier meine spontanen Gedanken:

wenn jemand (allein) in dem Fahrzeug seiner Verlobten (sie
wäre Fahrzeughalterin mit anderem Wohnort) mehrere Minuten
geduldig hinter einem sehr langsamen Fahrzeug mit einem
Rentnerehepaar herführe, und dann zu einem ziemlich normalem
Überholmanöver ansetzen würde, was eventuell aber eine leichte
Bremsung des Rentner PKWs notwendig machen würde

so „normal“ war das dann wohl nicht, den zumindest liegt ja eine Gefährdung vor ?!

eine Lichthupe Attacke des Rentner PKWs und eine (vom Rentner
angeführte) Diskussion an der nächsten Ampel

das ist zunächst mal in meinen Augen defintiv eine Nötigung, die eine Anzeige rechtfertigen würde

und Aussagen wie: " Du bist doch nicht ganz dicht"

und das ist Beleidigung

Was wäre zu tun ? Sollte die Verlobte die Aussage verweigern?

RA befragen

Auch wenn sie niemals ein Fahrtenbuch würde führen wollen?

dann eher Fragen beantworten

Wann begänne eine Nötigung in diesem Fall?

RA befragen

Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden wäre: Gegenanzeige wegen
Beleidigung ?

RS ist gut, den Rest sollte ein RA „empfehlen“

Grüße, M

Hallo!

bin kein Experte für Owi-Sachen

Ist wohl auch eher ein Strafverfahren.

so „normal“ war das dann wohl nicht, den zumindest liegt ja
eine Gefährdung vor ?!

Ich hab mich allerdings auch gefragt, warum ich bei einem normalen Überholmanöver normalerweise keine Bremsung hinlegen muss, nachdem ich überholt wurde.

eine Lichthupe Attacke des Rentner PKWs und eine (vom Rentner
angeführte) Diskussion an der nächsten Ampel

das ist zunächst mal in meinen Augen defintiv eine Nötigung,
die eine Anzeige rechtfertigen würde

So definitiv würde ich das nicht sehen. Jemanden einfach nur mit der Lichthupe zu nerven, wenn sonst nichts hinzukommt, also der Abstand normal ist und so weiter, ist das strafrechtlich in meinen Augen überhaupt nichts.

und Aussagen wie: " Du bist doch nicht ganz dicht"

und das ist Beleidigung

Ja.

RS ist gut, den Rest sollte ein RA „empfehlen“

Die Rechtsschutzversicherung wird in einem Verfahren wegen vorsätzlicher Nötigung wohl normalerweise keine Deckungszusage erteilen. Nichts desto trotz gilt: Ein Strafverfahren ohne Anwalt durchzuziehen ist ziemlich mutig. Also ab zum Rechtsanwalt. Das ist auch in meinen Augen die beste Antwort auf die Frage.

Gruß,

Florian.

Hallo,

also erstmal zu der Verlobten: Ihr steht nach 52 StPO ein Aussageverweigerungsrecht zu und kann auch nicht zur Führung eines Fahrtenbuches gezwungen werden. Die Sache mit dem Fahrtenbuch kann zum Tragen kommen bei Haltern die sagen „ich weiss nicht, wer gefahren ist“. Hier ist es ja so „ich weiss wer gefahren ist und mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

Die Frage ist nur, ob die Polizei das auch so rausbekommt. Wenn also die Verlobte in A wohnt und der der Fahrer in B und in B auch die Sache passiert ist, kann da die Polizei dahinterkommen. Wenn z.B. die Nachbarn befragt werden und die sagen „na klar, die hat doch einen Verlobten in B.“

Wenn das Rentnerehepaar das so beschreibt wie Du, dann wird man bei der Polizei sicher nicht von dem Vorwurf der Nötigung ausgehen, sondern, wenn überhaupt, von Eingriff in den Strassenverkehr. Wenn man jemanden überholt und der Überholte etwas bremsen muss, um den Überholer reinzulassen (weil er sich verschätzt hat etc.) dann ist das von einer Nötigung weit entfernt.

Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr ist es, wenn man in bestimmten Situationen (Überholen gehört dazu) „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ fährt und bedeutende Werte gefährdet. Hierfür habe ich auch in der Literatur Definitionen, würde ich auf Anfrage zur Verfügung stellen. Wichtig aber schon hier: Nicht jeder misslungene Überholvorgang fällt darunter, sonst bräuchte man den Bussgeldkatalog nicht mehr, der auch gefährliches Überholen regelt. Eine falsche Reaktion oder eine falsche Einschätzung allein führt noch nicht zur Strafbarkeit. Dafür bedarf es einer entsprechenden „Gesinnung“ (z.B. beim Stau einfach mit überhöhter Geschwindigkeit über die Gegenspur daran vorbei)

Eine gute Nachricht: Eine Strafanzeige zu machen, ist eins der wenigen Dinge im Leben, die nichts kosten. Ich glaube, das geht sogar schon online. Man braucht dafür weder Anwalt noch Rechtschutzversicherung. Die genannte Aussage (incl. „Duzen“) erfüllt m.E. schon den Straftatbestand. Dafür ist es allerdings essenziell, das Kennzeichen des Rentnerehepaars zu kennen, denn sonst klappts nicht.

Die Anzeige kann allerdings auch nachteilig sein, wenn sie die Polizei mit der Anzeige der Rentner zusammenbringt und so erst auf den Fahrer kommt.

Gefühlmässig würde ich die Verlobte die Aussage verweigern lassen und selbst auch keine Anzeige stellen. Auch wenn das Überholmannöver nicht strafbar war, kann es zu einem Bussgeld führen und, je nach Situation zum Fahrverbot von einem Monat (nicht einsehbar+Verbot+Gefährdung) führen kann.
Falls sie doch auf Dich kommen, kannst Du die Anzeige wegen Beleidung immernoch stellen. Das sieht dann vielleicht eher aus wie eine Retourkutsche, aber die Anzeige muss trotzdem verfolgt werden. Ausserdem: wenn Du jetzt die Anzeige machst, wäre es auch nicht anders, denn wenn man die Daten beachten würde, wäre die Anzeige schon jetzt auch nach Anhörung der Verlobten und man kann davon ausgehen, dass sie weiss wer gefahren ist und ihm das steckt.

ABER: Das Ganze sind nur meine persönlichen Gedanken, um sicher zu gehen, dass Du das richtige tust, solltest Du einen Anwalt einschalten.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

also erstmal zu der Verlobten: Ihr steht nach 52 StPO ein
Aussageverweigerungsrecht zu und kann auch nicht zur Führung
eines Fahrtenbuches gezwungen werden. Die Sache mit dem
Fahrtenbuch kann zum Tragen kommen bei Haltern die sagen „ich
weiss nicht, wer gefahren ist“. Hier ist es ja so „ich weiss
wer gefahren ist und mache von meinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

100 % korrekt

Die Frage ist nur, ob die Polizei das auch so rausbekommt.
Wenn also die Verlobte in A wohnt und der der Fahrer in B und
in B auch die Sache passiert ist, kann da die Polizei
dahinterkommen. Wenn z.B. die Nachbarn befragt werden und die
sagen „na klar, die hat doch einen Verlobten in B.“

Das hängt mit davon ab, wie groß B ist :wink:

Wenn das Rentnerehepaar das so beschreibt wie Du, dann wird
man bei der Polizei sicher nicht von dem Vorwurf der Nötigung
ausgehen, sondern, wenn überhaupt, von …

… gefährlichen …

… Eingriff in den
Strassenverkehr. Wenn man jemanden überholt und der Überholte
etwas bremsen muss, um den Überholer reinzulassen (weil er
sich verschätzt hat etc.) dann ist das von einer Nötigung weit
entfernt.

Gefühlmässig würde ich die Verlobte die Aussage verweigern
lassen und selbst auch keine Anzeige stellen. Auch wenn das
Überholmannöver nicht strafbar war, kann es zu einem Bussgeld
führen und, je nach Situation zum Fahrverbot von einem Monat
(nicht einsehbar+Verbot+Gefährdung) führen kann.

Das entspricht auch meinem „Gefühl“

Falls sie doch auf Dich kommen, kannst Du die Anzeige wegen
Beleidung immernoch stellen. Das sieht dann vielleicht eher
aus wie eine Retourkutsche, aber die Anzeige muss trotzdem
verfolgt werden. Ausserdem: wenn Du jetzt die Anzeige machst,
wäre es auch nicht anders, denn wenn man die Daten beachten
würde, wäre die Anzeige schon jetzt auch nach Anhörung der
Verlobten und man kann davon ausgehen, dass sie weiss wer
gefahren ist und ihm das steckt.

ABER: Das Ganze sind nur meine persönlichen Gedanken, um
sicher zu gehen, dass Du das richtige tust, solltest Du einen
Anwalt einschalten.

Gruss Hans-Jürgen
***

Zusammenfassung: Ich häts nicht besser sagen können :wink:

Hallo,

also erstmal zu der Verlobten: Ihr steht nach 52 StPO ein
Aussageverweigerungsrecht zu und kann auch nicht zur Führung
eines Fahrtenbuches gezwungen werden. Die Sache mit dem
Fahrtenbuch kann zum Tragen kommen bei Haltern die sagen „ich
weiss nicht, wer gefahren ist“. Hier ist es ja so „ich weiss
wer gefahren ist und mache von meinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

Das ist ja mal ein sehr wertvoller Hinweis

Die Frage ist nur, ob die Polizei das auch so rausbekommt.

Ich würde ehrlich gesagt auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen. Aufwand und schwere der Tat stehen in keinem Verhältnis. Die Verlobte wohnt zusätzlich in einem anderem Bundesland.

Gefühlmässig würde ich die Verlobte die Aussage verweigern
lassen und selbst auch keine Anzeige stellen.

So geht es weiter. Vielen Dank für alle Hinweise

Gruss Bruno

Hallo,

also erstmal zu der Verlobten: Ihr steht nach 52 StPO ein
Aussageverweigerungsrecht zu und kann auch nicht zur Führung
eines Fahrtenbuches gezwungen werden. Die Sache mit dem
Fahrtenbuch kann zum Tragen kommen bei Haltern die sagen „ich
weiss nicht, wer gefahren ist“. Hier ist es ja so „ich weiss
wer gefahren ist und mache von meinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

100 % korrekt

Die Frage ist nur, ob die Polizei das auch so rausbekommt.
Wenn also die Verlobte in A wohnt und der der Fahrer in B und
in B auch die Sache passiert ist, kann da die Polizei
dahinterkommen. Wenn z.B. die Nachbarn befragt werden und die
sagen „na klar, die hat doch einen Verlobten in B.“

Das hängt mit davon ab, wie groß B ist :wink:

Irgendwie ist da doch ein Logikfehler drin: Wie soll sich denn die Verlobte auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen? Das kann Sie doch nur ausüben, wenn Sie zugibt, dass sie mit X verlobt ist. Wärs ein anderer, hätte sie ja keines.

Oder wie soll das gehen?

Grüße, Bernhard

Hallo,

Wärs ein anderer, hätte sie ja keines.

Na ja, da gibt es ja noch ein paar andere Möglichkeiten:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html
Gruß
loderunner